Urteil des BVerwG vom 07.06.2012

Hauptsache, Ermessen, Beratung, Rechtsschutzinteresse

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 VR 2.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2
VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antrag-
steller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sein Antrag erfolglos geblie-
ben wäre.
Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinte-
resse für den Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO hatte.
Dieses würde möglicherweise dann fehlen, wenn es der Inanspruchnahme des
Gerichts nicht bedurft hat, weil die Antragsgegnerin ohnehin gewillt war, dem
Anliegen des Antragstellers - wenn auch erst nach erfolgter Präzisierung des
Anliegens - zu entsprechen. Hierfür gibt es Anhaltspunkte, einer Entscheidung
hierüber bedarf es aber nicht.
Jedenfalls hat der Antragsteller einen im Verfahren nach § 123 VwGO erforder-
lichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG
gebotene schnellstmögliche Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz und die da-
für erforderliche anwaltliche Beratung waren mit der Ankündigung der Antrags-
gegnerin sichergestellt, nach Präzisierung eine weitergehende Aussagegeneh-
migung zu prüfen und ggf. zu erteilen. Die allenfalls noch offene Frage, ob dem
ursprünglich ohne nähere Darlegungen gestellten Antrag auf Erteilung einer
nicht näher eingegrenzten Aussagegenehmigung hätte stattgegeben werden
müssen, hätte die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nach § 123
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VwGO nicht gerechtfertigt. Es war dem Antragsteller zumutbar, die Klärung die-
ser Frage im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. von der Weiden
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