Urteil des BVerwG vom 17.05.2011

Urlaub, Vollziehung, Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 VR 2.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski als
Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das
Verfahren auf die Wertstufe bis 1 200 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Der Antragsteller beantragte am 25. Februar 2011 telefonisch die Gewährung
von Erholungsurlaub. Der Dienststellenleiter gewährte den Urlaub mündlich und
übersandte dem Antragsteller am 1. März 2011 einen vorausgefüllten Urlaubs-
antrag zur Unterschrift, den der Antragsteller unterschrieben zurückschickte. An
demselben Tag wurde dem Antragsteller jedoch telefonisch und schriftlich mit-
geteilt, der Urlaub könne doch nicht gewährt werden. Der Antragsteller legte
schriftlich Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 17. März 2011 stellte der Per-
sonaldienst der Antragsgegnerin förmlich fest, dass der Antragsteller dem
Dienst seit dem 7. März 2011 schuldhaft unerlaubt fernbleibe. Seit diesem Da-
tum trete der Verlust seiner Dienstbezüge ein. Die sofortige Vollziehung dieses
Bescheids wurde angeordnet. Zur Begründung hieß es, der Urlaub sei telefo-
nisch nur in Aussicht gestellt, nicht aber gewährt worden. Der Antragsteller hat
bei dem Bundesverwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Auf entsprechenden Hinweis hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofor-
tigen Vollziehung aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2
VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten
des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil diese sich dadurch,
dass sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben und dem Wider-
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spruch des Antragstellers abgeholfen hat, in die Rolle der Unterlegenen bege-
ben hat. Im Übrigen hätte der Antrag des Antragstellers Erfolg gehabt.
Die Antragsgegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Antragsteller sei
dem Dienst verschuldet unerlaubt ferngeblieben, weil der von ihm beantragte
Urlaub nicht genehmigt, sondern abgelehnt worden sei. Dies lässt sich mit dem
Wortlaut des - durch Postzustellungsurkunde zugestellten - Schreibens vom
1. März 2011 nicht vereinbaren. In diesem Schreiben heißt es, „der vorab
mündlich genehmigte Urlaub“ werde „widerrufen“. Dies lässt den Rechts-
standpunkt, den die Antragsgegnerin ursprünglich eingenommen hatte, unmiss-
verständlich erkennen. Auch der Hinweis, eine Urlaubsgewährung müsse
grundsätzlich schriftlich geschehen, ändert daran nichts, zumal die Antragsgeg-
nerin selbst ausgeführt hat, in den maßgeblichen Vorschriften sei auch eine
mündliche Urlaubsgewährung für Ausnahmefälle vorgesehen.
Der weitere Hinweis der Antragsgegnerin, dem Antragsteller fehle das Rechts-
schutzbedürfnis für den Antrag, weil er als anwaltlich vertretener Betroffener
habe erkennen müssen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Bescheids vom 17. März 2011 ins Leere gehe und der Bescheid insoweit offen-
sichtlich rechtswidrig sei, ist verfehlt. Wie die Reaktionen der Antragsgegnerin
auf die vom Antragsteller veranlassten anwaltlichen Schreiben und seinen Wi-
derspruch erkennen lassen, war es aus Sicht des Antragstellers erforderlich,
um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, um die Antragsgegnerin zur Auf-
hebung der sofortigen Vollziehung zu bewegen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt
den Zeitraum, auf den sich die Feststellung nach § 9 Satz 3 BBesG bezog, so-
wie den Charakter der Rechtssache als Verfahren des vorläufigen Rechts-
schutzes.
Dr. Maidowski
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