Urteil des BVerwG vom 21.09.2015

Einstellung der Zahlungen, Erlass, Rechtsmittelbelehrung, Beihilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 VR 1.15
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Günther
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse
vom 13. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
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Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
8 526,45 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Sep-
tember 2011 - 3 K 189/11.TR -, bestätigt durch das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 20012 - 3 A 11286/11.OVG -,
rechtskräftig aus dem Beamtenverhältnis des Landes Rheinland-Pfalz entfernt.
Beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse hat er einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der darauf gerichtet ist, dass der
Antragsgegner dem Landesamt für Finanzen als gehaltszahlender Stelle mittei-
le, die beamtenrechtlichen Bezüge und Beihilfe seien - rückwirkend ab Einstel-
lung und fortlaufend - vorläufig wieder an den Antragsteller auszuzahlen. Das
Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Januar 2015 mit der
Begründung abgelehnt, dass für das Begehren keine Rechtsgrundlage bestehe.
Insbesondere sei auch nicht von der Nichtigkeit der im Disziplinarverfahren er-
gangenen Urteile auszugehen. Hiergegen hat der Antragsteller das Bundes-
verwaltungsgericht angerufen.
Der Antrag des Antragstellers,
unverzüglich per einstweiliger Verfügung die OFD Koblenz
in Kenntnis zu setzen, dass die seiner Person zustehen-
den Bezüge und Beihilfe bis zur Klärung der Angelegen-
heit überwiesen werden und zwar rückwirkend zur Einstel-
lung der Zahlungen,
bei dem es sich der Sache nach um eine Beschwerde gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse vom 13. Januar 2015
handeln dürfte, ist unzulässig. Es fehlt schon an der instanziellen Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts. Wie in der Rechtsmittelbelehrung im angegrif-
fenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt wird, steht den
Beteiligten gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstwei-
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ligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Beschwerde an das Oberverwal-
tungsgericht - hier das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - zu (§ 146
Abs. 1 VwGO). Einzulegen ist die Beschwerde bei dem Gericht, das über den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden hat. Dies ist un-
terblieben. Sollte es sich bei dem Antrag nicht um eine Beschwerde gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse vom 13. Ja-
nuar 2015 handeln, sondern um einen neuen, eigenständigen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung, wäre ebenfalls nicht das Bundesverwaltungsge-
richt, sondern gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache,
hier also das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse, zuständig.
Die Beschwerde ist auch unzulässig, weil der Antragsteller nicht postulationsfä-
hig ist. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Bun-
desverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbe-
vollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift auch für
Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt eingeleitet wird. Der Antragsteller hat sich aber nicht vertreten lassen, son-
dern die Beschwerde im eigenen Namen erhoben. Auf den Umstand des Ver-
tretungszwangs ist der Antragsteller zutreffend in der Rechtsmittelbelehrung
des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.
Schließlich ist die Beschwerde auch unzulässig, weil sie nach Ablauf der zwei-
wöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden ist.
Hierauf ist der Antragsteller in zutreffender Weise in der Rechtsmittelbelehrung
des angegriffenen Beschlusses - und darüber hinaus im Schreiben des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 14. August 2015 - hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert ist in Übereinstimmung mit der erstin-
stanzlichen Entscheidung sowie unter Anwendung von § 47 Abs. 1 GKG erfolgt.
Domgörgen
Dr. Hartung
Dr. Günther
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