Urteil des BVerwG vom 18.05.2011
Urteil vom 18.05.2011
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 VR 1.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung
von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. Hartung
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