Urteil des BVerwG vom 28.03.2003

Entziehen, Hauptsache, Zustand, Erlass

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BESCHLUSS
BVerwG 2 VR 1.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-
ordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antrags-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Antragsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag, über den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50
Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu
entscheiden hat, ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht
gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294
ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm wesentliche Nachteile entste-
hen, wenn der gegenwärtige Zustand beibehalten wird.
Der Antrag,
der Antragsgegnerin aufzugeben, die im Bereich des Bun-
desnachrichtendienstes unter der Kennziffer ... ausge-
schriebene Stelle (BesGr A 15) nicht zu besetzen, bevor
das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache entschie-
den hat,
hatte sich bereits vor Eingang bei Gericht (22. Januar 2003)
erledigt, nachdem der bezeichnete, entsprechend A 15 bewertete
Dienstposten im Dezember statusadäquat neu besetzt worden war.
Für einen Antrag, den Dienstposten wieder frei zu machen oder
mit dem Antragsteller zu besetzen, fehlt es bereits an dem
nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund.
Es ist vom Antragsteller nicht vorgetragen, geschweige denn
glaubhaft gemacht, dass es für ihn unzumutbar sein könnte, ei-
ne Entscheidung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwar-
ten, zumal auch ihm der in Rede stehende Dienstposten nur sei-
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nem Statusamt entsprechend übertragen werden könnte. Mit der
Neubesetzung des Dienstpostens sind keine vollendeten Tatsa-
chen geschaffen worden, die sich einer Änderung nach einer
Entscheidung des Gerichts entziehen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 13
Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG.
Dr. Silberkuhl Groepper Dr. Bayer