Urteil des BVerwG vom 26.01.2012

Urteil vom 26.01.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 PKH 9.11
VG 3 K 2016/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Juni
2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechts-
anwalt beizuordnen wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht
beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Juni 2006 keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1,
§ 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
12. Januar 2007 - OVG 6 A 3305/06 - ist das Urteil des Verwaltungsgerichts
Köln rechtskräftig geworden. Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts
können nur in den Fällen durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidun-
gen gehört ein Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung nicht.
Herbert
Dr. von der Weiden
Thomsen
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