Urteil des BVerwG vom 08.10.2013

Eigentumswohnung, Verwertung, Härte, Vermietung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 PKH 6.13 (2 B 44.13)
OVG 10 A 10773/12.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 Pro-
zesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe - unabhängig von den Erfolgsaussichten
der beabsichtigten Rechtsverfolgung - nicht bewilligt werden, weil sie nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
selbst aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 115 Abs. 3 ZPO).
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei im Verwaltungs-
gerichtsprozess auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und außerdem die beabsichtig-
te Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Partei hat nach § 166 VwGO i.V.m.
§ 115 Abs. 3 ZPO ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90
SGB XII gilt entsprechend. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwert-
bare Vermögen einzusetzen. Nicht einzusetzen ist nach § 90 Abs. 2 SGB XII
u.a. ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück (Nr. 8). Der Betref-
fende darf nach § 90 Abs. 3 SGB XII auch nicht auf den Einsatz oder die Ver-
wertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für ihn und
für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Die Klägerin ist nach ihren Angaben Eigentümerin einer nicht selbst genutzten
und zurzeit zu einem Preis von 65 000 € zum Verkauf angebotenen und des-
halb nicht vermieteten Eigentumswohnung. Sie wohnt mit ihren beiden Kindern
zur Miete und beabsichtigt, nach dem Verkauf der Eigentumswohnung mit dem
Verkaufserlös eine geeignete Wohnung für sich und ihre Kinder zu erwerben.
1
2
3
- 3 -
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil ihr der Einsatz
und die Verwertung ihrer Eigentumswohnung zumutbar sind (§ 166 VwGO
i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO).
Da die Klägerin die Eigentumswohnung nicht selbst bewohnt, gehört diese nicht
nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum Schonvermögen.
Einsatz und Verwertung der Eigentumswohnung sind auch keine Härte im Sin-
ne des § 90 Abs. 3 SGB XII. Eine Härte ergibt sich insbesondere nicht daraus,
dass die Klägerin beabsichtigt, mit dem Verkaufserlös eine andere Eigentums-
wohnung zu erwerben und dort sodann zusammen mit ihren Kindern zu woh-
nen. Denn Sinn der Privilegierung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist, der bedürf-
tigen Partei den Mittelpunkt ihres bisherigen sozialen Lebens zu erhalten und
sie davor zu bewahren, ein schon vorhandenes privilegiertes Eigenheim zur
Finanzierung der Verfahrenskosten veräußern zu müssen. Ein sonstiges Ver-
mögen will das Gesetz im Regelfall gerade nicht schützen, auch wenn dies da-
zu bestimmt ist, später ein privilegiertes Hausgrundstück zu erwerben. Das er-
gibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Danach
bleibt sonstiges Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Er-
haltung eines Hausgrundstückes i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt ist,
nur dann unberücksichtigt, wenn dieses Hausgrundstück Wohnzwecken
behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll. Ist dies
- wie hier - nicht der Fall, ist das dafür eingesetzte Vermögen auch nicht privile-
giert (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - XII ZB 55/07 - NJW-RR 2008,
302 Rn. 6).
Der Klägerin ist es also zuzumuten, den Erlös für den Verkauf der Eigentums-
wohnung oder - wenn ein Verkauf, wie von ihr vorgetragen, kurzfristig nicht zu
realisieren ist - nach einer Vermietung Mieterträge für die Prozessführung ein-
zusetzen oder einen Kredit unter Einsatz der Eigentumswohnung als Sicherheit
hierfür aufzunehmen.
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Thomsen
4
5
6
7