Urteil des BVerwG vom 05.10.2010

Urteil vom 05.10.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 PKH 3.10
OVG 4 B 27.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die be-
absichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Septem-
ber 2010 wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Das Oberverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 8. September 2010 den
Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 2010 abgelehnt. Sein Antrag auf Prozess-
kostenhilfe für eine hiergegen gerichtete Beschwerde ist mangels Erfolgsaus-
sicht abzulehnen, weil diese Beschwerde unzulässig wäre (§ 166 VwGO, § 114
Satz 1 ZPO). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten
werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der
hier angefochtene, im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts nicht. Darauf wurde der Kläger bereits in den Gründen
dieses Beschlusses hingewiesen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist
gerichtsgebührenfrei. Gemäß § 166 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden
dem Beschwerdegegner außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Herbert
Dr. Heitz
Dr. Maidowski
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