Urteil des BVerwG vom 05.11.2008

Mwst, Disziplinarverfahren, Rate, Ruhegehalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 PKH 3.07
OVG 80 D 4.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Beklagten kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt
beigeordnet werden, weil die Kosten der Prozessführung im Beschwerdeverfah-
ren vier Monatsraten der aus dem Einkommen einzusetzenden Teilbeträge
nicht übersteigen (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO, § 115 Abs. 4 ZPO, § 121
Abs. 1 ZPO, § 3 BDG, §§ 3, 41 DiszG).
Das vom Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO einzusetzende Ein-
kommen beträgt (1 225,81 € Ruhegehalt abzüglich der geltend gemachten Aus-
gaben und des Betrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO:
<25,08 € + 187,63 € + 13,17 € + 17,40 € + 297,30 € + 89 € + 386 € =
1 015,58 €> =) 210,23 €, so dass sich eine monatliche Rate nach § 115 Abs. 2
ZPO in Höhe von 75 € ergibt. Dem stehen im gerichtskostenfreien Disziplinar-
verfahren (§§ 37, 41 DiszG, § 78 Abs. 1 BDG) nur die Gebühren für den
Rechtsanwalt in Höhe von (132 € nach Nr. 6200 VV zu-
züglich 20 € nach Nr. 7002 VV RVG und MwSt nach Nr. 7008 VV RVG =)
180,88 € gegenüber.
Für das Revisionsverfahren wird der Beklagte gegebenenfalls einen neuen An-
trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen haben mit aktualisierten
Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Herbert Dr. Heitz Thomsen
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