Urteil des BVerwG vom 01.02.2006

Zusage, Widerruf, Beamtenverhältnis, Anwärter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 PKH 3.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und
G r o e p p e r
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu
gewähren, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil seine
beabsichtigte Klage keine hinreichend Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Ist der Antragsteller - wie hier - nicht durch einen
Anwalt vertreten, beurteilt sich die hinreichende Erfolgsaussicht danach, ob sich
dafür seinem Vorbringen und dem sonstigen Akteninhalt genügend An-
haltspunkte entnehmen lassen. Das ist hier nicht der Fall.
Der Antragsteller beabsichtigt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom
25. Februar 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005
anzufechten und die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seinen Antrag auf
Übernahme in den mittleren Dienst der Antragsgegnerin erneut zu entscheiden.
Diese Klage besitzt unter Berücksichtigung des Inhalts der gewechselten
Schreiben und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
Der 1977 geborene Kläger verließ 1994 die Schule mit der mittleren Reife,
diente bis September 2000 sechs Jahre lang als Zeitsoldat in der Bundeswehr
und durchlief sodann bei dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten eine Ausbildung
zum Justizsekretär. Am 6. Juni 2003 bestand er die Prüfung für den mittleren
Justizdienst mit der Note "ausreichend".
Mit der Begründung, er sei wegen der desolaten Haushaltslage vom Lande
Berlin nicht in dessen Justizdienst übernommen worden, bewarb er sich mit
Schreiben vom 9. Juni 2004 bei der Antragsgegnerin. Diese führte am
21. September 2004 mit dem Antragsteller ein Bewerbungsgespräch, auf des-
sen Grundlage sie den Antragsteller zum 19. Oktober 2004 zu einem Auswahl-
verfahren einlud. Nachdem der Antragsteller dieses Auswahlverfahren mit 7,83
Rangpunkten absolviert hatte, wurde er zur Einstellung zum 1. März 2005 vor-
geschlagen. Mit Schreiben vom 10. November 2004 sagte ihm die Antragsgeg-
nerin unter der Voraussetzung, dass er die erforderliche gesundheitliche Eig-
nung aufweise und die erforderliche Sicherheitsüberprüfung erfolgreich durch-
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laufe, zum 1. März 2005 die Ernennung zum Regierungssekretärsanwärter un-
ter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu.
Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis
vom Inhalt der über den Antragsteller bei der Berliner Senatsverwaltung für
Justiz geführten Personalakten. Hierin findet sich u.a. ein kurz vor der Prüfung
für den mittleren Justizdienst angefertigter Vermerk der Präsidentin des Kam-
mergerichts, in dem es heißt:
"Die Gesamtnote für die in Fachlehrgängen behandelten Sachgebiete
(Theorie) lautet 'ausreichend'.
Die Beurteilungen in der Praxisausbildung schließen jeweils mit folgen-
den Noten ab:
'ausreichend, befriedigend bis ausreichend, befriedigend (minus), aus-
reichend, befriedigend, befriedigend bis ausreichend, befriedigend bis
ausreichend, mangelhaft'.
Während des gesamten Ausbildungszeitraumes hat der Anwärter bisher
insgesamt an 19 Tagen krankheitsbedingt gefehlt.
Aufgrund der äußerst schlechten Leistungen des Anwärters (vgl. insbe-
sondere das Zeugnis vom 25.09.2002) besteht kein Interesse an einer
Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach erfolgreich abge-
legter Prüfung im Juni 2003.
Der Anwärter sollte vom Ausbildungsreferat mündlich darüber informiert
werden, dass nach Ablegen der Prüfung für die Laufbahn des mittleren
Justizdienstes sein Beamtenverhältnis beendet ist".
Mit Schreiben vom 25. Februar 2005 teilte die Antragsgegnerin dem Antragstel-
ler mit, dass nicht alle an der Bewerbungsbearbeitung beteiligten Stellen seiner
Einstellung hätten zustimmen können, und sandte ihm seine Bewerbungsunter-
lagen zurück.
Mit Schreiben vom 24. März 2005, das die Antragsgegnerin als Widerspruch
auffasste, forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, ihn entsprechend
der erteilten Zusage zum Beamten auf Widerruf zu ernennen. Die Antragsgeg-
nerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 19. Mai 2005, die Einsichtnahme in
die Personalakten des Antragstellers habe ein neues Lagebild ergeben. Danach
sei der Antragsteller nicht, wie er angegeben habe, wegen der desolaten
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Haushaltslage, sondern wegen seiner schlechten Leistungen nicht in den Berli-
ner Justizdienst übernommen worden. Unter Hinweis auf Einzelheiten seiner
Praxiszeugnisse führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller wäre nicht
einmal zum Auswahlverfahren zugelassen worden, hätte sie damals Kenntnis
hiervon gehabt. Nach Kenntnisnahme sei das Bewerbungsverfahren sofort mit
einer Absage beendet worden.
Im Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005 heißt es, die nachträglich
bekannt gewordenen Tatsachen rechtfertigten den Widerruf der dem An-
tragsteller erteilten Zusage. Die Antragsgegnerin sei bei Erteilung der Zusage
von falschen tatsächlichen Voraussetzungen hinsichtlich seiner Eignung aus-
gegangen. Außerdem habe sich der Antragsteller in den folgenden Monaten in
wahrheitswidriger, beleidigender und herabsetzender Form über die Antrags-
gegnerin geäußert.
Die auf Aufhebung dieser Bescheide und Übernahme des Antragstellers in das
Beamtenverhältnis gerichtete Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht
gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden
hätte, wäre aller Voraussicht nach unbegründet.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt allen Deutschen gleichen Zugang zu öffentlichen
Ämtern nach Maßgabe ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Das
hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen kei-
nen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern gibt ihm le-
diglich Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung allein nach Maßgabe die-
ser Kriterien entschieden wird. Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistun-
gen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig, das die sei-
ne Eignung erfassende Prognoseurteil des Dienstherrn auf Leistungen und Be-
urteilungen zu stützen, die der Anwärter in der Ausbildungszeit erbracht bzw.
erhalten hat. Dem Dienstherrn obliegt es, das Anforderungsprofil für die zu be-
setzende Stelle nach Maßgabe der dienstlichen Anforderungen festzulegen und
mit dem Profil zu vergleichen, das sich aus den Stationszeugnissen und sonsti-
gen Beurteilungen des Bewerbers ergibt. Es ist nicht ermessensfehlerhaft,
wenn der Dienstherr das von ihm festgelegte Anforderungsprofil als nicht erfüllt
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ansieht, wenn der Bewerber - wie hier - Stationszeugnisse vorweist, die neben
befriedigenden Leistungen auch ausreichende und mangelhafte Leistungen
ausweisen und auf Leistungsschwächen hindeuten, die den Bewerber nach
Auffassung des Dienstherrn für die spezielle Tätigkeit bei der Antragsgegnerin
als ungeeignet erscheinen lassen. Hieran ändert auch nichts, dass der Bewer-
ber die Abschlussprüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat. Die Prü-
fung ist zwar ein formales Kriterium, das nach den Laufbahnverordnungen für
den mittleren Dienst erfüllt sein muss, es reicht aber für sich genommen nicht
aus, die Leistungen und die Eignung des Bewerbers in einer dem Anforde-
rungsprofil des Dienstherrn für die jeweilige Dienststelle genügenden Weise zu
belegen.
An die Zusage vom 10. November 2004 ist die Antragsgegnerin nicht gebun-
den. Sie hat diese Zusage unter Hinweis auf geänderte Tatsachen gemäß § 49
Abs. 2 Nr. 3 VwVfG widerrufen. Nach der genannten Bestimmung darf ein
rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt - hierzu zählt auch die dem An-
tragsteller erteilte Zusage, § 38 VwVfG -, auch nachdem er unanfechtbar ge-
worden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden,
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt
wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das
öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Antragsgegnerin hat diese Voraus-
setzungen hier zu Recht bejaht. Sie ist gehalten, ihre Dienstposten nach dem
Prinzip der Bestenauslese zu vergeben; sie hat deswegen ohne Widerspruch
des Antragstellers vorgetragen, dass dieser bei Kenntnis aller Umstände nicht
einmal zum Auswahlverfahren zugelassen worden wäre. Nicht entscheidend ist
dabei, dass das Bekanntwerden der Stationszeugnisse des Antragsstellers, die
dieser während seiner Ausbildung erhalten hat, nur deshalb als "nachträglich
eingetretene Tatsache" zu werten ist, weil die Antragsgegnerin es in nur schwer
nachvollziehbarer Weise versäumt hat, diese Unterlagen schon zu Beginn des
Bewerbungsverfahrens, jedenfalls aber noch vor der Erteilung einer Einstel-
lungszusage einzusehen. Hier mag eine Rolle gespielt haben, dass der An-
tragsteller der Antragsgegnerin versichert hat, er sei lediglich wegen der deso-
laten Haushaltslage des Landes Berlin nicht in dessen Dienst übernommen
worden, ohne darauf hinzuweisen, dass hierfür auch seine mäßigen Stations-
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zeugnisse ausschlaggebend sein konnten. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin
den Widerruf der Zusage zu Recht auch darauf gestützt, dass sich aus späteren
wahrheitswidrigen und beleidigenden Äußerungen des Antragstellers weitere
Anhaltspunkte für dessen Nichteignung ergeben hätten. Der Antragsteller ist
der Darstellung des Geschehensablaufs im Widerspruchsbescheid vom 21. No-
vember 2005 nicht entgegengetreten.
Albers
Dr. Kugele
Groepper