Urteil des BVerwG vom 05.02.2009

Rechtliches Gehör, Ausschluss, Medikament, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 PKH 2.09
VGH 14 BV 07.3386
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Ok-
tober 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine
Prozessbevollmächtigte beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
die Nichtzulassungsbeschwerde, die nach Ablauf der gesetzlichen Begrün-
dungsfrist nicht mehr auf neue Gesichtspunkte gestützt werden kann, keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daher kommt auch die Beiordnung der
Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht in Betracht (§ 166 VwGO, § 114
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger leidet an erektiler Dysfunktion in Folge einer operativen Behandlung
eines Prostatakarzinoms. Er begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für das Medi-
kament „Viagra“. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Aufhebung des erst-
instanzlichen Verpflichtungsurteils durch Beschluss gemäß § 130a VwGO ab-
gewiesen. Zur Begründung heißt es, Art. 86a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d
BayBG eröffne die Möglichkeit, Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
zur Behandlung der erektilen Dysfunktion von der Beihilfefähigkeit auszuschlie-
ßen. Dies sei durch § 18 Satz 4 Nr. 1 BhV geschehen. Dieser Ausschluss ver-
stoße nicht gegen höherrangiges Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - (Buchholz 232 § 79 BBG
Nr. 126) entschieden habe.
Der Kläger hält die Frage der Beihilfefähigkeit des Medikaments „Viagra“ für
grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Aus-
schluss des Medikaments von der Beihilfefähigkeit verstoße gegen höherrangi-
ges Recht, da die erektile Dysfunktion bei ihm auf einem regelwidrigen Ge-
sundheitszustand beruhe. Dieser Lebenssachverhalt knüpfe nicht an freiwillige
Entscheidungen des Klägers an, so dass für ihn das Medikament kein sog.
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Lifestyle-Medikament sei. Es liege eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Der pauschale und generelle Ausschluss des Medikaments sei auch von der
Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, da er in Krankheitsfällen programmwid-
rig sei. Der vollständige Ausschluss sei auch nicht erforderlich, um Miss-
brauchsfällen vorzubeugen
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche
Frage des revisiblen Rechts von weit über den Einzelfall hinausreichender Be-
deutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder
der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Be-
schluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> =
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr). Diese Voraussetzungen sind hin-
sichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht gegeben; sie sind bereits
durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Das Berufungsgericht hat hierzu
bereits auf das maßgebende Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 -
(a.a.O.) verwiesen und die dort gemachten Ausführungen in seinem Beschluss
wiedergegeben. Dort sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bereits grund-
sätzlich - wenn auch für das Bundesrecht - geklärt worden. Der Kläger zeigt
nicht auf, dass sich in einem Revisionsverfahren neue, bisher ungeklärte
Rechtsfragen zur Beihilfefähigkeit von „Viagra“ stellen könnten.
Der Kläger rügt ferner, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) trotz seines Antrags auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung im Beschlusswege entschieden. Dies verletze seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör.
Die Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht war an einer Entscheidung
über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO nicht gehindert. Nach
dieser Vorschrift kann das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss
entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbe-
gründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Be-
schluss nach § 130a VwGO setzt nicht das Einverständnis der Beteiligten vor-
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aus; der Widerspruch des Klägers und sein Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung waren danach unbeachtlich.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang zusätzlich eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO)
geltend macht, fehlt es an einer substantiierten Darlegung dessen, was der
Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwie-
fern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeig-
net gewesen wäre (stRspr; z.B. Beschluss vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B
56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist
gerichtsgebührenfrei. Gemäß § 166 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden
dem Antragsgegner außergerichtliche Kosten nicht erstattet (vgl. BGH, Be-
schluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 - BGHZ 91, 311 <314>).
Herbert Thomsen Dr. Burmeister
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