Urteil des BVerwG vom 26.04.2006
Wiederaufnahme des Verfahrens, Entlassung, Hochschule, Richteramt
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 PKH 2.06 (6 B 42.61)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu
gewähren und ihm einen Rechtsanwalt oder Prozesspfle-
ger beizuordnen, wird abgelehnt.
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Der Antrag des Antragstellers, das Verfahren BVerwG 6 B
42.61 (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
- Nr. I - 398/61 -) wiederaufzunehmen, wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsver-
fahren auf 250 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die
Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Prozesspflegers sind nicht erfüllt.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewäh-
ren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet. Unter denselben Voraussetzungen hat die Partei Anspruch auf Beiord-
nung eines Rechtsanwalts, wenn die Vertretung durch einen Anwalt vorge-
schrieben ist oder erforderlich erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 und
Abs. 2 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Antrag auch an § 62 Abs. 1 VwGO
scheitern müsste.
Der Antragsteller erstrebt, das durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 14. Juni 1961 beendete Verfahren wiederaufzu-
nehmen. Dieser Beschluss betraf einen Zwischenstreit innerhalb des damaligen
Hauptverfahrens, das der damalige Kläger gegen seine Entlassung aus dem
Polizeidienst angestrengt hatte. In jenem Verfahren hatte das Verwaltungsge-
richt Sigmaringen durch Beschluss vom 18. April 1961 die Unterbrechung des
Verfahrens mit der Begründung festgestellt, der Kläger sei prozessunfähig ge-
worden. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss hat der Verwal-
tungsgerichtshof am 14. Juni 1961 mit der Begründung zurückgewiesen, die
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über den Kläger erstellten Gutachten sowie der Inhalt seiner Schriftsätze stütz-
ten die volle Überzeugung des Senats, dass der Kläger nicht mehr prozessfähig
im Sinne des § 62 VwGO sei; das Verfahren sei deshalb kraft Gesetzes
unterbrochen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Bundesverwal-
tungsgericht durch Beschluss vom 12. Dezember 1961 als unzulässig verwor-
fen, weil der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht an-
fechtbar und der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten war.
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist im
Wege der Nichtigkeitsklage oder der Restitutionsklage nur möglich, wenn einer
der in § 579 ZPO oder § 580 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Hierzu fehlt
jeder Anhaltspunkt. Soweit der Antragsteller den an der damaligen Beschwer-
deentscheidung mitwirkenden Richtern des Bundesverwaltungsgerichts vor-
sätzliche Rechtsbeugung vorwirft, ist nach § 581 Abs. 1 ZPO außerdem erfor-
derlich, dass wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist
oder aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht ergehen
konnte. Auch hieran fehlt es ersichtlich. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Richter
des Landes Baden-Württemberg, die am Beschluss vom 14. Juni 1961 mitge-
wirkt haben. Hiervon abgesehen wäre für ein Wiederaufnahmeverfahren gegen
jenen Beschluss nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern gemäß § 584
Abs. 1 ZPO der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zuständig. Ergän-
zend ist zu bemerken, dass die in § 586 ZPO genannten Klagefristen abgelau-
fen sind.
2. Die Beiordnung eines Prozesspflegers kommt nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m.
§ 57 Abs. 1 ZPO nur in Betracht, wenn der zu Vertretende verklagt wird, was
hier nicht der Fall ist.
3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist zu verwerfen, weil der
Antragsteller nicht in der durch § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen
Weise vertreten ist. Nach der genannten Vorschrift muss sich vor dem Bundes-
verwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen
Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
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Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Hieran fehlt es.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 52 Abs. 1
GKG.
Albers Dr. Kugele Groepper
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