Urteil des BVerwG vom 16.02.2010

Erlass, Überprüfung, Umdeutung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 PKH 1.10
OVG 4 S 90.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 15. Januar 2010 Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und Rechtsanwalt …,
…, als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abge-
lehnt.
G r ü n d e :
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie nicht mutwillig erscheint
und dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO. Bereits die erste dieser Voraussetzun-
gen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Kläger möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass
innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist über eine von ihm erhobene
Dienstaufsichtsbeschwerde entschieden wird. Das Sozialgericht Berlin, das der
Kläger zunächst angerufen hatte, hat den Rechtsstreit an das Verwaltungs-
gericht Berlin verwiesen; diese Entscheidung wurde durch das Landessozialge-
richt sowie das Bundessozialgericht bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurück-
gewiesen, der Kläger habe die Eilbedürftigkeit für den unterstellten Anspruch
auf Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde nicht glaubhaft gemacht.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom
15. Januar 2010 die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsge-
richts zurückgewiesen und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe für das Verfahren abgelehnt. Durch Schriftsatz vom 25. Januar
2010 hat der Kläger gegen diese Entscheidung Revision eingelegt.
Eine Entscheidung über den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ist erforderlich, obwohl der Kläger durch Schriftsatz vom
25. Mai 2009 ausgeführt hatte, der Rechtsstreit sei für ihn „vollumfänglich erle-
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digt“, falls das Sozialgericht eine Verweisung an das Verwaltungsgericht aus-
sprechen sollte. Denn von dieser Haltung ist er durch ausdrückliche Antragstel-
lung im Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten wieder abgerückt.
Das vom Kläger als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist unstatthaft, da der
angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152 Abs. 1
VwGO unanfechtbar ist. Auch eine Umdeutung der Rechtsmittelschrift vom
25. Januar 2010 kommt nicht in Betracht, da eine Rechtsschutzform, die dem
Begehren des Klägers - Überprüfung der unanfechtbaren Entscheidung über
seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesver-
waltungsgericht - entspräche, nicht vorgesehen ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist
gerichtsgebührenfrei. Gemäß § 166 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden
dem Antragsgegner außergerichtliche Kosten nicht erstattet (vgl. BGH, Be-
schluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 - BGHZ 91, 311 <314>).
Groepper Thomsen Maidowski
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