Urteil des BVerwG vom 26.03.2009

Ratenzahlung, Unterkunftskosten, Freibetrag, Pension

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 PKH 1.09 (2 C 83.08)
OVG 80 D 4.06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Dem Beklagten wird für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und
Rechtsanwalt … beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Der Beklagte hat Monatsraten in Höhe von 45 €, ab März
2010 in Höhe von 95 € an die Bundeskasse zu zahlen
(§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).
Der Beklagte hat mit der Zahlung der Raten nach Gel-
tendmachung des Anspruchs des Rechtsanwalts auf Ge-
bühren und auf Ersatz seiner entstandenen und voraus-
sichtlich entstehenden Auslagen zu beginnen. Dem Be-
klagten wird sodann eine gesonderte Zahlungsaufforde-
rung durch die zuständige Stelle zugehen.
G r ü n d e :
Die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1 ZPO) ist gegeben. Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom
10. Dezember 2008 - BVerwG 2 B 73.07 - zugelassen, da das Revisionsverfah-
ren geeignet erscheint, die Frage zu klären, welche Maßstäbe für die Bewer-
tung eines Dienstvergehens des außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes, strafbar gemäß §§ 174, 176 StGB, gelten. Da diese Frage in der
Rechtsprechung des Senats bisher ungeklärt ist, ist der Ausgang des Revisi-
onsverfahrens hinsichtlich der erforderlichen Disziplinarmaßnahme offen. Zwar
muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage
angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorlie-
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gender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten
beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR
94/88 u.a. - BVerfGE 81, 347 <359>). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht
eine höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung
noch aus, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Un-
bemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskosten-
hilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 a.a.O.). Denn
dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die
Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt in die höhere Instanz zu brin-
gen (vgl. BVerfG, Beschlü-
f. m.w.N., vom 7. Mai 2002 -- juris Rn. 7
u.a. - DVBl 2001, 1748 ff. und vom 14. Juni 2006
- 2 BvR 626/06 - NVwZ 2006, 1156 f.).
Auch die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 115,
119 Abs. 1 und §§ 120 f. ZPO; § 3 BDG; §§ 3, 41 DiszG). Nach den vorgeleg-
ten Bescheinigungen zum Einkommen und zu den monatlichen Ausgaben ver-
bleibt für den Beklagten ein einzusetzendes monatliches Einkommen von der-
zeit 150 €. Bei dieser Höhe sind monatliche Raten von 45 € aufzubringen
(§ 115 Abs. 1 ZPO).
Berechnung nach § 115 Abs. 1 ZPO:
Pension des Klägers
= 1 202,23 €
- Freibetrag
= 386,00 €
- Unterkunftskosten (gesamt)
= 296,35 €
- Versicherungen (gesamt)
= 224,75 €
- sonstige besondere Belastungen (gesamt)
=
144,19 €
einzusetzendes Einkommen
= 150,94 €
nach § 115 Abs. 2 ZPO abzurunden auf
=
150,00 €
Nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO ist somit eine monatliche Rate in Höhe
von 45 € zu zahlen.
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Hinsichtlich der besondere Belastungen hat die Durchsicht der vorgelegten Un-
terlagen und eine telefonische Rückfrage ergeben, dass ab März 2010 die mo-
natliche Ratenzahlung in Höhe von 126,79 € nicht mehr zu erbringen ist, da im
Februar 2010 die letzte Ratenzahlung auf eine Zahnarztrechnung zu leisten ist.
Aus diesem Grunde war nach § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO zugleich die Höhe der
Ratenzahlung ab März 2010 festzulegen. Die Ratenhöhe ergibt sich sodann
aus einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 277 € (277,73 € nach
§ 115 Abs. 2 ZPO abzurunden) und beträgt nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2
ZPO 95 €.
Durch den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten vom 19. Februar
2009 wurde weiterhin bekannt, dass durch Beschluss des Amtsgerichts H…
(Az.: …) vom 11. Januar 2007 über das Vermögen des Beklagten das Insol-
venzverfahren eröffnet wurde. Dies hindert die Anordnung von Ratenzahlungen
jedoch nicht, da nicht geltend gemacht wurde, dass weitere Beträge des einzu-
setzenden Einkommens abzuführen sind. Für die Ratenbemessung gemäß §
115 ZPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass auch in einer „Überschul-
dungssituation“ nur Schulden zu berücksichtigen sind, die tatsächlich bedient
werden.
Herbert
Dr. Heitz
Thomsen
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