Urteil des BVerwG vom 03.05.2006

Schmerzensgeld, Inhaftierung, Beamtenrecht, Beamtenverhältnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 PKH 1.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Bayer
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
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G r ü n d e :
Dem Antragsteller kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der ehemali-
ge Beamte begehrt von der Beklagten als seinem früheren Dienstherrn Scha-
densersatz, Schmerzensgeld sowie Mehrarbeitsvergütung für zusätzlichen
Dienst, den er seinen Angaben nach in den Jahren 1982 bis 1994 geleistet hat.
Auf keine dieser Leistungen hat der frühere Beamte einen Anspruch.
Der ehemalige Beamte sieht ein fürsorgewidriges Verhalten der Beklagten, das
sie zum Schadensersatz verpflichtet, darin, dass sie nichts unternommen hat,
als er infolge missbräuchlichen Medikamentenkonsums ein auffälliges Verhalten
an den Tag legte, etwa häufig während der Dienstzeit die Dienststelle verließ
und erst am folgenden Tag zurückkehrte und schließlich unter Benutzung eines
Dienstwagens schwere Straftaten beging. Aus dem Vorbringen des ehemaligen
Beamten ergibt sich, dass die Beklagte die ärztliche Therapie, die der ehema-
lige Beamte damals wegen der Folgen des Medikamentenmissbrauchs
benötigte, nicht verhindert, sondern u.a. dadurch, dass sie eine Behandlung
durch ihren Betriebsarzt ermöglichte, unterstützt und gefördert hat. Ferner hat
die Beklagte den Vermögensschaden, den der frühere Beamte infolge des
Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis, seiner strafgerichtlichen Verurtei-
lung und Inhaftierung erlitten hat, dadurch, dass sie, wie der frühere Beamte
weiter vorträgt, seine Erwartung, befördert zu werden, enttäuscht und dadurch
den Medikamentenmissbrauch, der wiederum Grund für die Begehung der
Straftaten gewesen sei, veranlasst habe, nicht adäquat verursacht.
Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, sollten dessen Voraussetzungen ver-
wirklicht sein, ist verjährt (§ 197 BGB analog). Einen Anspruch des Beamten
gegen seinen Dienstherrn auf Schmerzensgeld kennt das geltende Beamten-
recht nicht.
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer
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