Urteil des BVerwG vom 11.08.2011

Ruhegehalt, Beamtenrecht, Versorgung, Verwaltungsakt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 KSt 2.11
VG 2 K 1271/08.KO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
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Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwert-
festsetzung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Be-
schluss vom 24. Juni 2011 - BVerwG 2 C 39.09 - wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
Das Begehren der Klägerin stellt bei sachgemäßer Auslegung keine Erinnerung
dar, weil sich die Klägerin nicht gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes wen-
det, sondern die Änderung der Streitwertfestsetzung begehrt. Das Gericht hat
deshalb nicht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, sondern
gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden
(vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - BVerwG 8 B 102.08 - und vom 29. April
2010 - BVerwG 8 KSt 2.10 -).
Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben. Maßgebende Vorschriften sind
hier § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -,
bei deren Anwendung sich der festgesetzte Streitwert ergibt. Nach § 47 Abs. 1
Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den
Anträgen des Rechtsmittelführers. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts an-
deres bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für
ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft
der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichte-
ten Verwaltungsakt, so ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend.
Gegenstand des Klageverfahrens waren zwei Bescheide, mit denen die Ver-
sorgung der Klägerin ganz bzw. zu einem weit überwiegenden Teil zum Ruhen
gebracht wurde. Hieran hat sich auch im Revisionsverfahren nichts geändert.
Dort ist ebenfalls der Antrag gestellt worden, die Ruhensbescheide aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, das Ruhegehalt der Klägerin festzusetzen,
ohne die Bezüge und das Übergangsgeld für die Tätigkeit als Mitglied des Eu-
ropäischen Rechnungshofs nach dem Beamtenversorgungsgesetz als Verwen-
dungseinkommen anzurechnen. Dass die Klägerin keinen bezifferten Klagan-
trag gestellt hat, sondern einen Verpflichtungsantrag, mit dem der Beklagten
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vorgegeben werden sollte, die genannten Einkommen nicht als Verwendungs-
einkommen anzurechnen, ändert nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG an der Streit-
wertfestsetzung nichts.
Wird ein Teil der Beamtenversorgung zum Ruhen gebracht, berechnet sich der
Streitwert nach dem sich aus dem angegriffenen Bescheid ergebenden Ge-
samtruhensbetrag ohne Einrechnung künftig fällig werdender Beträge. Insoweit
ist die Streitwertrechtsprechung des Senats zum Teilstatus im Beamtenrecht
(vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - Buchholz 360
§ 3 GKG Nr. 106) mit Beschluss vom 27. August 2009 - BVerwG 2 C 25.08 -
(Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 10) aufgegeben worden.
Die Entscheidung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3
GKG in entsprechender Anwendung).
Herbert Dr. Heitz Thomsen
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