Urteil des BVerwG vom 20.06.2012

Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 KSt 1.12 (BVerwG 2 VR 2.12)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Streit-
wertfestsetzung im Beschluss vom 7. Juni 2012 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Gegenvorstellung, mit der die Halbierung des festgesetzten Streitwerts be-
gehrt wird, hat keinen Erfolg.
Zwar ist im Eilverfahren der Streitwert, der für das Hauptsacheverfahren anzu-
setzen ist, in der Regel zu halbieren. Das gilt aber dann nicht, wenn das
Rechtsschutzbegehren im Eilverfahren die Vorwegnahme der Hauptsache be-
inhaltet. So war es hier. Der Eilantrag war darauf gerichtet, die Antragsgegnerin
„vorläufig“ zu verpflichten, dem Antragsteller zur Wahrung seiner rechtlichen
Interessen eine Aussagegenehmigung gegenüber seinen Verfahrensbevoll-
mächtigten zu erteilen. Der Erfolg dieses Antrags hätte zwingend die Vorweg-
nahme der Hauptsache zur Folge gehabt, denn eine Aussagegenehmigung,
von der Gebrauch gemacht worden ist, kann in ihren Wirkungen nicht rückgän-
gig gemacht werden. Deshalb war im vorliegenden Eilverfahren eine Reduzie-
rung des für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren angemessenen Streit-
werts nicht geboten.
Dr. von der Weiden
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