Urteil des BVerwG vom 08.09.2003

Wiederaufnahme des Verfahrens, Verwaltungsakt, Beamtenrecht, Rechtsweggarantie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 DW 3.03
BVerwG 1 DB 1.03
In dem Wiederaufnahmeverfahren
des Technischen Regierungsamtmannes ... ,
...,
- Verfahrensbevollmächtigte:
...,
... -
hat der 2. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:
Die Anträge des Technischen Regierungsamtmannes ...
auf Wiederaufnahme des durch Beschluss des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 26. Februar 2003 - BVerwG 1 DB 1.03 - rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahrens werden auf seine Kosten verworfen.
G r ü n d e :
I.
Das Bundesamt ... hatte mit Bescheiden vom 6. Juni 2001, 24. Juli 2001, 17. August 2001
und 14. Dezember 2001 wegen schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst in ver-
schiedenen Zeiträumen den Verlust der Dienstbezüge des Beamten festgestellt. Das Bun-
desdisziplinargericht erhielt die angefochtenen Verlustfeststellungsbescheide mit Beschluss
vom 27. September 2002 überwiegend aufrecht. Die hiergegen von dem Beamten eingelegte
Beschwerde hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss
vom 26. Februar 2003 - BVerwG 1 DB 1.03 - zurückgewiesen.
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Am 24. Juli 2003 hat der Beamte Restitutionsklage erhoben mit dem Antrag, den rechtskräf-
tigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2003 einschließlich der
angefochtenen Verlustfeststellungsbescheide aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesent-
lichen geltend gemacht, die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf einem psychiatri-
schen Fachgutachten vom 26. Februar 2002, das, wie sich aufgrund einer neuen Urkunde
- Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ... vom 24. Juni 2003 in
einem gleichgelagerten Verlustfeststellungsverfahren - nunmehr herausgestellt habe, unvoll-
ständig und damit falsch sei. Vorsorglich beantragt der Beamte, sein Begehren als Antrag
auf Aufhebung von Disziplinarmaßnahmen zu werten und entsprechend zu entscheiden.
II.
1. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Restitutionsklage gegenüber dem rechtskräftigen Be-
schluss des 1. Disziplinarsenats vom 26. Februar 2003 ist unzulässig. Es gibt keine gesetzli-
che Grundlage für ein g e r i c h t l i c h e s Wiederaufnahmeverfahren gegenüber einer
rechtskräftigen disziplinargerichtlichen Entscheidung, die in einem Verfahren gemäß § 121
BDO - Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verlustfeststellungsbescheiden nach § 9
BBesG - ergangen ist.
Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei dem angegriffenen rechtskräftigen Be-
schluss vom 26. Februar 2003. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren Verlustfest-
stellungsbescheide, die vor In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) am 1. Ja-
nuar 2002 (vgl. Art. 27 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom
9. Juli 2001, BGBl I S. 1510) ergangen waren. Wie sich aus der Übergangsbestimmung des
§ 85 Abs. 5 BDG ergibt, richtet sich auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargeset-
zes das Beschwerdeverfahren nach bisher geltendem Recht (§ 121 BDO), wenn der Verlust-
feststellungsbescheid vor In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes ergangen ist (stän-
dige Rechtsprechung des 1. Disziplinarsenats, grundlegend Beschluss vom 31. Januar 2002
- BVerwG 1 DB 33.01 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 21 = ZBR 2003, 101). Dementspre-
chend ist in dem rechtskräftigen Beschluss vom 26. Februar 2003 die Beschwerde auch als
gemäß § 85 Abs. 5 BDG, § 121 Abs. 5 BDO zulässig angesehen worden.
Unter der Geltung der Bundesdisziplinarordnung gibt es keine gesetzliche Grundlage für ein
gerichtliches Wiederaufnahmeverfahren bei unanfechtbaren Entscheidungen gemäß §§ 121,
90 BDO. Zwar ist nach § 97 Abs. 2 BDO die Wiederaufnahme des Verfahrens auch gegen-
über der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts zulässig. Voraussetzung
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einer solchen Wiederaufnahme ist jedoch, dass auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wor-
den ist. Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nach § 9 BBesG ist keine Diszipli-
narmaßnahme im Sinne des Gesetzes, sondern ein Verwaltungsakt, auch wenn sein Erlass
ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit eine Pflichtverletzung des Beamten nach
§ 73 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG voraussetzt. Gegenüber einem Verwaltungsakt
ist nur ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG durch Antrag bei der Behörde,
die die Feststellung getroffen hat, nicht aber eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor den
Disziplinargerichten zulässig (stRspr, z.B. Beschluss vom 20. Januar 1994 - BVerwG 2 DW
6.93 - m.w.N.; ebenso der 1. Disziplinarsenat, vgl. Beschluss vom 29. März 1999 - BVerwG
1 DB 7.97 - BVerwGE 113, 322 sowie der für das Beamtenrecht zuständige Senat, vgl. Urteil
vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 und Beschluss vom 2. Juli
1998 - BVerwG 2 B 130.97 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 9).
Der Umstand, dass die nach dem Übergangsrecht hier noch anzuwendende Bundesdiszipli-
narordnung für Verfahren nach § 121 ein gerichtliches Wiederaufnahmeverfahren nicht vor-
sieht, verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Vor-
schrift garantiert keinen Instanzenzug, sondern lediglich e i n e volle Rechts- und Tatsa-
cheninstanz (vgl. BVerfGE 11, 232 <233>; 78, 88 <99>; 78, 214 <226>; 87, 48 <61>). Aus
Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich kein Anspruch auf Zulassung eines Wiederaufnahmeantrags
über die einfach rechtlichen Verfahrensordnungen hinaus (BVerfG, Beschluss vom 24. Ja-
nuar 1992 - BVerfG 1 BvR 666/91 - juris).
Der Beamte kann sich für die Zulässigkeit der Restitutionsklage auch nicht mit Erfolg auf die
Tatsache stützen, dass in dem jetzt geltenden Bundesdisziplinargesetz eine dem § 121 BDO
entsprechende Vorschrift nicht mehr enthalten ist und deshalb für Rechtsbehelfe und
Rechtsmittel gegen Verlustfeststellungsbescheide, die ab dem 1. Januar 2002 erlassen wer-
den, die Verwaltungsgerichtsordnung unmittelbar gilt (vgl. Beschluss des 1. Disziplinarsenats
vom 31. Januar 2002 a.a.O.; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., 2003, vor § 62 Rn. 1 ff.) und damit
über § 153 VwGO grundsätzlich u.a. auch eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO zulässig
sein kann. Die davon abweichende übergangsweise Fortgeltung der Regelungen der
Bundesdisziplinarordnung bei Altverfahren verletzt nicht das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3
Abs. 1 GG). Dem Bundesgesetzgeber bleibt es unbenommen, im Rahmen seiner
Gestaltungsfreiheit bei der Neuregelung des Bundesdisziplinarverfahrensrechts das Rechts-
behelfsverfahren für Verlustfeststellungsbescheide, die erst nach In-Kraft-Treten des Bun-
desdisziplinargesetzes erlassen werden, neu zu ordnen. Die unterschiedliche Behandlung ist
nicht willkürlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Wiederaufnahmeverfahrensrecht.
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In den nach der Bundesdisziplinarordnung zu beurteilenden Verlustfeststellungs-Altverfahren
kann nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens anstelle eines gerichtlichen
Wiederaufnahmeverfahrens - wie nach neuem Recht möglich - ein diesem Rechtsinstitut
nachgebildetes behördliches Verfahren nach § 51 VwVfG stattfinden. Gegen eine sich daran
anschließende negative Behördenentscheidung stehen dem Beamten dann die entspre-
chenden Rechtsbehelfe zu.
2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig.
Dieser Antrag ist mit dem Hauptantrag identisch. Indem der Beamte unter Bezugnahme auf
seinen Hauptantrag ("heutigen Antrag") die "Aufhebung von Disziplinarmaßnahmen" bean-
tragt, begehrt er der Sache nach nichts anderes als die Aufhebung der genannten Verlust-
feststellungsbescheide, die er fälschlich als "Disziplinarmaßnahmen" bezeichnet. Für die
Zulässigkeit des Hilfsantrags gilt damit das für den Hauptantrag Gesagte entsprechend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BDO.
Bardenhewer Dawin Müller