Urteil des BVerwG vom 13.05.2003

Wiederaufnahme, Verwertungsverbot, Amt, Personalakte

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 DW 2.03
BVerwG 1 D 12.88
In dem Wiederaufnahmeverfahren
des Amtsrats ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 2. Disziplinarsenat,
am 13. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht Dr. H a h n und M a y e r
beschlossen:
Der sinngemäße Antrag des Amtsrats ... vom
15. April 2003 auf Wiederaufnahme des mit Ur-
teil des 1. Disziplinarsenats des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 18. Juli 1989 - BVerwG 1 D
12.88 - abgeschlossenen Disziplinarverfahrens
wird auf seine Kosten verworfen.
G r ü n d e :
Der Senat versteht den Antrag des Antragstellers vom 15. April
2003 als Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil vom 18. Juli
1989 abgeschlossenen Disziplinarverfahrens. Die Wiederaufnahme
eines Verfahrens, in dem ein Wiederaufnahmeantrag des Beamten
abgelehnt worden ist, sieht das Gesetz nicht vor.
Der Antrag ist gemäß § 85 Abs. 8 BDG nach den Vorschriften der
Bundesdisziplinarordnung zu beurteilen, da das Disziplinarver-
fahren vor In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes zum
1. Januar 2002 rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Erst
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mit Ablauf des 31. Dezember 2003 gelten für alle
Wiederaufnahmeverfahren die Normen des
Bundesdisziplinargesetzes.
Der Antrag ist nach § 102 Abs. 1 BDO zu verwerfen, da die ge-
setzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Wiederaufnah-
meantrags nicht gegeben sind.
Das Vorbringen des Antragstellers, es habe ein Verwertungsver-
bot bestanden und Eintragungen in seine Personalakte hätten
entfernt und vernichtet werden müssen, berührt, gleichviel, ob
sich die Vorschriften über das Verwertungsverbot und Tilgungs-
gebot nach den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes oder
der Bundesdisziplinarordnung richten (vgl. hierzu § 85 Abs. 10
BDG), nicht die Grundlagen der ursprünglichen Entscheidung vom
18. Juli 1989, mit der der Antragsteller rechtskräftig zu
einer Gehaltskürzung verurteilt worden ist, und ist deshalb
nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu begründen (vgl.
§ 97 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 BDO). Das Gleiche gilt für
das Vorbringen, am 15. August 2002 habe das ... Amt
Einzelheiten aus dem früheren Verfahren an das
Landeskriminalamt gemeldet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
Abs. 3 BDO.
Bardenhewer Hahn May-
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