Urteil des BVerwG vom 18.06.2015

Besonders Verwerflich, Beamtenverhältnis, Änderung der Rechtsprechung, Besitz

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Beamtendisziplinarrecht
Rechtsquelle/n:
GG Art. 33 Abs. 5
BeamtStG § 24 Abs. 1 Satz 1, § 34 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 2
StGB (2004) § 184b Abs. 4
StPO § 153a Abs. 1
LDG BB § 13 Abs. 1
Titelzeile:
Diszplinarrechtliche Beurteilung des außerdienstlichen Besitzes
kinderpornographischer Schriften bei Polizeibeamten
Stichworte:
Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz
kinderpornographischer Schriften; Dienstposten; Dienstvergehen;
Disziplinarwürdigkeit; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; indizielle Wirkung
des Strafausspruchs; Maßnahmebemessung; mittelbarer Dienstbezug;
Orientierungsrahmen; Polizeibeamter; Regeleinstufung; Statusamt; Strafrahmen;
Straftat; Vertrauensbeeinträchtigung.
Leitsätze:
1. Außerdienstliches Verhalten von Beamten ist nur diszplinarwürdig, wenn es
zur Beeinträchtigung des berufserforderlichen Vertrauens führen kann. Dies ist
insbesondere bei vorsätzlich begangenen Straftaten sowie bei Vorliegen eines
Bezuges zwischen dem Pflichtenverstoß und dem Amt des Beamten
anzunehmen. Anknüpfungspunkt hierfür ist das Amt im statusrechtlichen Sinn
(Änderung der Rechtsprechung).
2. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie
genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung.
Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem
Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen.
3. Der Besitz von kinderpornographischen Bild- oder Videodateien kann
angesichts der Variationsbreite möglicher Verfehlungen nicht einer bestimmten
Disziplinarmaßnahme als Regeleinstufung zugeordnet werden. Bei
Polizeibeamten ist angesichts des vorliegenden Amtsbezugs der
Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet.
4. Die Ausschöpfung dieses Rahmens kommt nur in Betracht, wenn dies dem
Schweregehalt des vom Beamten begangenen Dienstvergehens entspricht. Für
diese Einordnung kann indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene
Sanktion zurückgegriffen werden. Ist von den Strafgerichten nur auf eine
Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden, bedarf der
Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen
Begründung.
Urteil des 2. Senats vom 18. Juni 2015 - BVerwG 2 C 9.14
I. VG Potsdam vom 23. März 2010
Az: VG 17 K 1273/07.OL
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2013
Az: OVG 81 D 1.10
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 9.14
OVG 81 D 1.10
Verkündet
am 18. Juni 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung,
Dr. Kenntner und Dr. Günther
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni
2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Rechtsstreit betrifft die disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstli-
chen Besitzes kinderpornographischer Bilder durch einen Polizeibeamten.
Der 1965 geborene Beklagte war bereits in der ehemaligen DDR im Polizei-
dienst beschäftigt. 1996 wurde er zum Lebenszeitbeamten des klagenden Lan-
des berufen und zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 LBesO) er-
nannt. Er wurde zuletzt im Wach- und Wechseldienst einer Polizeiwache ver-
wendet. Seit Oktober 2006 ist er vorläufig des Dienstes enthoben; von einem
teilweisen Einbehalt der Bezüge sah der Kläger im Hinblick auf die wirtschaftli-
che Lage des Beklagten ab.
Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist der Vorwurf, der Beklagte habe kin-
derpornographische Bilddateien und Videos besessen. Durch rechtskräftiges
Urteil vom 17. Oktober 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht R wegen des Besit-
zes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 StGB zu einer Frei-
heitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil hatte der Beklagte
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bis zum 16. März 2006 neun Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt
auf der Festplatte eines von ihm privat genutzten Computers gespeichert, die
u.a. die Ausübung von Geschlechts-, Oral- und Analverkehr von Erwachsenen
mit Mädchen im Alter von etwa sechs Jahren zeigten. Das Strafgericht berück-
sichtigte zugunsten des Beklagten, dass er in vollem Umfang geständig war.
Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten
aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die hiergegen eingelegte Berufung des
Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Dabei ist das
Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht über die vom Strafgericht ab-
geurteilten Taten hinaus auch vom Besitz zweier auf dem Computer aufgefun-
dener Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt ausgegangen. Zur Be-
gründung seiner Würdigung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die
Pflichtverletzung des Beklagten gehe zwar auf eine außerdienstlich begangene
Straftat zurück. Die in dem Fehlverhalten zum Ausdruck kommende defizitäre
Einstellung zu der ihm als Polizeibeamten obliegenden Kernpflicht, die Rechts-
ordnung zu wahren und zu schützen, erlaube aber negative Rückschlüsse auf
die Ausübung seines Amtes. Ein Bezug der außerdienstlichen Pflichtverletzung
zu den Dienstpflichten des Beklagten sei mithin gegeben, ohne dass es darauf
ankomme, ob der Beamte gerade mit der Bearbeitung derjenigen Delikte be-
traut gewesen sei, die Gegenstand der von ihm begangenen Straftaten waren.
Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuge-
lassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen den vom Oberverwaltungs-
gericht angenommenen Dienstbezug. Er beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Branden-
burg vom 26. Juni 2013 und des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 23. März 2010 aufzuheben und auf eine
mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis zu erkennen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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II
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revi-
sibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 70 LDG BB i.V.m. § 127
Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Annahme, der Beklagte habe
mit dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodatei-
en ein Dienstvergehen begangen (1.), das die Entfernung aus dem Beamten-
verhältnis rechtfertigt (2.), ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zu-
rückzuweisen (§ 71 Abs. 2 LDG BB i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).
1. Mit dem Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien hat der Be-
klagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem
Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu
beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist .
a) Nach den gemäß § 71 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 Satz 1
LDG BB bindenden tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils,
die vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden sind, hat er kinderpor-
nographische Schriften besessen und sich damit eines Vergehens nach § 184b
Abs. 4 Satz 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 27. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 3007 <3009>) schuldig gemacht.
Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das
Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit
eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 -
BVerwGE 114, 37 <48> und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2
LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9).
b) Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der
Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34
Satz 3 BeamtStG sowie § 19 Satz 3 LBG BB a.F.; hierzu BVerwG, Urteil vom
28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 21). Außerdienstliches Ver-
halten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Ach-
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tungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche
Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag ge-
recht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhän-
gige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte
auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG,
Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26>).
Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß
§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den
Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in
einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des
teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Ände-
rung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen
Verhaltens - wie etwa § 43 Abs. 1 Satz 2 LBG BB a.F. - nicht verbunden
(BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG
2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173
Rn. 16 f.).
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinar-
rechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfeh-
lungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstver-
gehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen
worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173
Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeein-
trächtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrau-
ens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Auf-
gabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte In-
teresse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Be-
reich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Kammer-
beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <254>).
Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesent-
lich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (BT-Drs.
16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu
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auch BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19
<26 f.> und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24). Private
Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinar-
rechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D
37.99 - BVerwGE 112, 19 <23> zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).
Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beam-
ten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maß-
geblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ
2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1
BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom
28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob
der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.
c) Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtli-
chen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-
funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält der Senat hie-
ran nicht mehr fest.
Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt (BVerwG,
Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - ZBR 2015, 166 Rn. 28). Dieses
- und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene
Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemes-
sen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind
auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder
Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienst-
posten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage,
ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhält-
nis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Be-
sonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits
BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 19). An-
dernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufäl-
ligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstpos-
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ten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umge-
setzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 B
102.13 - juris Rn. 9).
Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflich-
tenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die
dem Beamten übertragenen Aufgaben angeknüpft, nehmen Satz 1 und 3 je-
weils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Ein-
satz dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen.
Berufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben
hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden
(vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufser-
forderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die
Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung be-
reits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61)
zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten be-
zogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13 <23>).
Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten
gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpos-
tens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhal-
ten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit sei-
ner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen
kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Be-
amten als Lebensberuf übertragene Statusamt.
Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbe-
reich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm
übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach
bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßig-
keit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36
Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens
des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann
davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen
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zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 8. Mai
2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <218 f.>; ähnlich bereits Urteil vom
30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <27>).
d) Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien
weist einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf.
Anders als Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. August
2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff.; Beschlüsse
vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17 und vom 19. März
2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 7) ist Polizeibeamten zwar keine spezifische Dienst-
pflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben
indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher
in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine
besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai
2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219> und vom 25. Juli 2013 - 2 C
63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 20 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom
18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - BVerfGK 13, 205 <209> für Staatsanwälte).
Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt,
wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - gerade zu Lasten
Schutzbedürftiger - begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte
auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte
betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straf-
taten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstli-
chen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen.
2. Die vom Oberverwaltungsgericht hierfür als Disziplinarmaßnahme ausge-
sprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen § 13
LDG BB.
a) Nach § 13 Abs. 1 LDG BB und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechen-
den Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der ande-
ren Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der
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Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des
Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung
des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht
der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Be-
messungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme
(BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192
Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG,
Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243
<257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss
unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in
einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Ver-
schulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C
12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchst-
maßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verlet-
zung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforder-
liche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG BB). Das Beam-
tenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht
einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher
Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das
Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im
Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem
Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig ver-
loren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrau-
en in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhal-
ten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46,
64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom
27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterver-
wendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienst-
vergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus
dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
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b) Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensver-
lust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterver-
wendung als Beamter führt.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vor-
sätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend
den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten
Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbe-
einträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den
Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B
133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein außerdienstli-
ches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme re-
gelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni
2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. Dezember
2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).
Schwerwiegende Straftaten können auch deliktsbezogen identifiziert werden
(vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG
aufgeführten Disziplinarmaßnahmen BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013
- 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). Bestimmte Straftaten bewirken
bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine
weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein Beam-
ter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen
Verwaltung nicht mehr denkbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar
2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 29). Unabhängig vom konkret ver-
hängten Strafmaß und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbe-
sondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als au-
ßerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Be-
amtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (BVerwG, Urteil vom 25. März
2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 18; Beschluss vom 23. Juni
2010 - 2 B 44.09 - juris Rn. 12).
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c) Entsprechendes kann für den Besitz von kinderpornographischen Schriften
nicht gelten. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien
zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß ge-
gen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Ur-
teil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 19). Da es beim
bloßen Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Ein-
griff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder
fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von
einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen
zu können. Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits
deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (BVerwG,
Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12
Rn. 25).
Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufe-
nen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden.
Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber
mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens ver-
bindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Ver-
trauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollzieh-
bare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begange-
nen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafan-
drohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eige-
ne Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung
des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -
Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1
§ 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinarge-
richts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten
als besonders verwerflich anzusehen sind.
Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinder-
pornographischer Schriften hat der Senat aus dem seit 2004 geltenden Straf-
rahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. De-
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zember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlos-
sen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungs-
rahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Die Anhebung der Strafandro-
hung für den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Schriften auf bis zu drei
Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes
vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ist erst nach der hier vorliegenden Tatbe-
gehung in Kraft getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden.
Weist ein Dienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des
Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaß-
nahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Frei-
heitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenver-
hältnis (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2
LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -
NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris
Rn. 8).
d) Die vom Oberverwaltungsgericht in Ausfüllung dieses Rahmens getroffene
Bemessungsentscheidung begegnet keinen Bedenken.
Gemäß § 13 Abs. 1 LDG BB ergeht die Entscheidung über eine Disziplinar-
maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der
Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der
Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine
objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese
Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermit-
telt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten aus-
gesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und
entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur
Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil
vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt
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etwa vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 32 und vom
29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39).
Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandro-
hung gebildeten Orientierungsrahmens kommt deshalb nur in Betracht, wenn
dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienst-
vergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -
BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variations-
breite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, be-
dürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinarge-
richte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientie-
rungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be-
und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C
63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B
35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter
Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschluss
vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13). Der Ausspruch der disziplinar-
rechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer
Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände,
insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders ver-
werflich einzustufen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -
NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5 und
vom 5. April 2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 7).
Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens
kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von
Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Be-
zugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Straf-
recht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173
Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der di-
rekt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Un-
terhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtli-
chen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinar-
rechtliche Beurteilung zu (vgl. zur Bezugnahme der disziplinarrechtlichen Maß-
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nahmebemessung auf die strafrechtliche Sanktion aber § 14 LDG BB). Auch bei
weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungs-
organe aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straf-
tat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen
werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012,
658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10,
jeweils a.E.). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Diszip-
linarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der
begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Be-
urteilung von maßgeblicher Bedeutung ist.
Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfah-
ren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von ei-
ner besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a
Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaß-
nahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwe-
re der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur
ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände
in Betracht.
Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist auch die
besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Außerdienstlich
begangene Vorsatzstraftaten führen hier angesichts der mit dem Amt verbun-
denen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren
Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfeh-
lungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswir-
kung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße
kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt
zum Tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienst-
lichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die
Beamten dieser Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens
muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden
(BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33).
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Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei
schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht.
Diesen Vorgaben entspricht die Bemessungsentscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts. Auch in Ansehung des außerdienstlichen Charakters der vom
Beklagten begangenen Straftat muss das Dienstvergehen als besonders
schwerwiegend erachtet werden. Die im Berufungsurteil im Einzelnen aufge-
führten Tatumstände lassen angesichts des gravierenden Inhalts der kinderpor-
nographischen Darstellungen mit zum Teil schwerwiegenden Formen des
Missbrauchs auch an jungen Kindern eine andere Beurteilung nicht zu. Zu
Recht hat das Oberverwaltungsgericht dabei auch berücksichtigt, dass es sich
nicht lediglich um Standbilder, sondern um (mehrere) Videoaufnahmen mit zum
Teil erheblicher Länge handelt, deren Erstellung eine besondere Belastung der
Opfer zwingend mit sich bringt. Die konkreten Tatumstände weisen daher einen
Schweregehalt im deutlich oberen Bereich der möglichen Begehungsformen
des Besitzes kinderpornographischer Schriften auf. Dementsprechend ist auch
von den Strafgerichten eine Freiheitsstrafe von neun Monaten gegen den Be-
klagten verhängt worden. Dass sich der Beklagte geständig und reuig gezeigt
hat, ist vom Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt und gewürdigt worden.
Diesem Umstand kommt indes kein derartiges Gewicht zu, dass bei der Ge-
samtwürdigung auf eine andere als die Höchstmaßnahme erkannt werden
könnte. Darüber hinausgehende Entlastungsumstände von relevantem Charak-
ter sind weder vom Oberverwaltungsgericht festgestellt noch mit der Revision
geltend gemacht worden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 LDG BB i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung
Dr. Kenntner Dr. Günther
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