Urteil des BVerwG vom 27.05.2010

Teilzeitbeschäftigung, Ernennung, Beamtenverhältnis, Urkunde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 85.08
OVG 4 B 18.08
Verkündet
am 27. Mai 2010
Mandalla
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper, Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
für Recht erkannt:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Branden-
burg vom 13. November 2008 und des Verwaltungsge-
richts Potsdam vom 19. Oktober 2005, die Anordnung der
Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde vom
3. Juli 2001 und in der Einweisungsverfügung vom 4. Juli
2001 sowie der Widerspruchsbescheid vom
26. September 2002 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Die im Jahre 1963 geborene Klägerin war seit 1996 als angestellte Lehrerin im
Schuldienst des Beklagten tätig. Nachdem die Landesregierung des Beklagten
beschlossen hatte, die Lehrer in Beamtenverhältnisse zu übernehmen, an der
bislang üblichen Teilzeitbeschäftigung aber festzuhalten, und der Landesge-
setzgeber das Beamtengesetz entsprechend ergänzt hatte, beantragte auch die
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Klägerin im Jahr 1998 ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in Höhe von zwei Dritteln der regel-
mäßigen Arbeitszeit. Zugleich beantragte die Klägerin, den Umfang ihrer Teil-
zeitbeschäftigung vom Tag ihrer Ernennung an entsprechend den schulorgani-
satorischen Möglichkeiten zu erhöhen. Am 8. Juli 1998 wurde die Klägerin zur
Beamtin auf Probe ernannt. In der ihr ausgehändigten Ernennungsurkunde
heißt es, sie werde „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Teil-
zeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Ar-
beitszeit zur Lehrerin zur Anstellung“ ernannt. Der Beschäftigungsumfang wur-
de in den nachfolgenden Schuljahren in wechselndem Umfang bis zur regel-
mäßigen Arbeitszeit erhöht.
Am 5. September 2000 wurde die Klägerin „unter Berufung in das Beamten-
verhältnis auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Drit-
teln der regelmäßigen Arbeitszeit zur Studienrätin zur Anstellung“ ernannt.
Am 3. Juli 2001 wurde die Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im
Amt einer Studienrätin ernannt. In der ihr ausgehändigten Ernennungsurkunde
heißt es, die Ernennung wurde „unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin
auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der
regelmäßigen Arbeitszeit zur Studienrätin“ ausgesprochen. Seit dem 1. August
2008 ist die Klägerin dauernd in Vollzeit beschäftigt.
Die Klägerin wandte sich ohne Erfolg gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäf-
tigung mit der Lebenszeiternennung. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen
ausgeführt:
Die Klägerin könne die Aufhebung der Teilzeitanordnung nicht verlangen, weil
sie nicht Beamtin geworden sei. Es fehle an dem zwingenden gesetzlichen Er-
fordernis der Ernennung durch Aushändigung einer den gesetzlichen Anforde-
rungen genügenden Ernennungsurkunde. Die Urkunde vom 3. Juli 2001 enthal-
te zwar den gesetzlich geforderten Mindestinhalt, daneben jedoch den irrefüh-
renden Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der
regelmäßigen Arbeitszeit“. Dadurch habe der Beklagte den Eindruck erweckt, er
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habe die Klägerin in ein verfassungswidriges Teilzeitbeamtenverhältnis berufen
wollen. Dieser Eindruck ergebe sich sowohl aus der Aufnahme des Zusatzes in
der Urkunde als auch aus dessen Stellung im Text. Umstände, die im Wortlaut
des Urkundentextes keinen Ausdruck gefunden hätten, dürften für dessen
Auslegung nicht herangezogen werden.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
vom 13. November 2008 und des Verwaltungsgerichts Potsdam
vom 19. Oktober 2005, die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung
in der Ernennungsurkunde vom 3. Juli 2001 und in der
Einweisungsverfügung vom 4. Juli 2001 sowie den Wider-
spruchsbescheid vom 26. September 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt das Berufungsurteil.
II
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles
Recht. Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung ist
zulässig und begründet. Die Anordnung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin
in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu
Unrecht angenommen, die Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 3. Juli
2001 sei keine rechtswirksame Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit im Amt einer Studienrätin (1.). Für die Anordnung einer Teilzeitbe-
schäftigung bei der Lebenszeiternennung der Klägerin gab es keine gesetzliche
Grundlage (2.).
Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der
Ernennungsurkunde zur Beamtin auf Lebenszeit ist zulässig. Diese Anordnung
hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Klägerin seit dem 1. August 2008 in
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Vollzeit tätig ist. Von ihr gehen auch nach Ablauf des dafür festgelegten Zeit-
raums Rechtswirkungen aus. Die Anordnung stellt die Rechtsgrundlage für die
Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl.
§ 6 BBesG, § 1 LBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung
der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1
Satz 3 BeamtVG, § 1 LBeamtVG) dar (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C
52.87 - BVerwGE 82, 196 <198> = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und
vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <370> = Buchholz
237.5 § 85c HeLBG Nr. 1, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 -
Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3). Es war entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts nicht erforderlich gewesen, der Klägerin für die Vollzeitbeschäfti-
gung eine Urkunde auszuhändigen und somit die Form zu wählen, in der die
Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen worden ist. Denn hierbei handelt es sich
um eine Regelung zum Beschäftigungsumfang, die nicht der Beurkundung be-
darf, vgl. § 7 LBG.
Die Klage ist auch begründet.
1. Nach § 7 Abs. 1 des brandenburgischen Landesbeamtengesetzes (LBG)
bedarf es einer Ernennung für die Begründung des Beamtenverhältnisses, sei-
ne Umwandlung, die erste Verleihung eines Amtes, die Verleihung eines ande-
ren Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder
die Verleihung eines anderen Amtes beim Laufbahnwechsel. Nach Absatz 2
dieser Bestimmung erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Urkunde,
deren Form und Inhalt von der Vorschrift bestimmt sind. Entspricht die Ernen-
nungsurkunde nicht der vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor
(§ 7 Abs. 3 Satz 1 LBG).
Diese strenge Formbindung nach dem Urkundenprinzip dient der Rechtssi-
cherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf die besonders starke Rechtsbe-
ständigkeit des beamtenrechtlichen Status (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1967
- BVerwG 2 C 22.65 - BVerwGE 28, 155 <158> = Buchholz 232 § 32 BBG
Nr. 15, Beschluss vom 17. März 2005 - BVerwG 2 B 100.04 - juris). Sie folgt
aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5
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GG), nach denen es Aufgabe des Staates ist, das Statusrecht der Beamten
durch Gesetz zu regeln. Im Rahmen dieses im Beamtenrecht geltenden beson-
deren Vorbehalts des Gesetzes sind die besonderen gesetzlichen Vorausset-
zungen der Wirksamkeit einer Beamtenernennung und deren Nichtigkeit ab-
schließend normiert (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 31.80 - Buchholz
237.7 § 8 LBG NW Nr. 1). Aufgrund der strengen Formbindung nach dem Ur-
kundenprinzip ist für die Beurteilung, ob und welche allgemeine Rechtsstellung
nungsurkunde abzustellen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 LBG, § 5 Abs. 3 Satz 1
BRRG). Daraus folgt, dass die Aushändigung einer Ernennungsurkunde, aus
der die Art des Beamtenverhältnisses oder das verliehene Amt nicht eindeutig
hervorgehen, die damit beabsichtigte Rechtsfolge nicht herbeiführen kann. Die
Ernennung ist fehlgeschlagen; es liegt eine sog. Nichternennung vor. Gleiches
muss gelten, wenn die Urkunde zwar den gesetzlichen Vorgaben über den
Mindestinhalt entspricht, jedoch einen inhaltlichen Zusatz enthält, der Anlass zu
berechtigten Zweifeln über die Art des Beamtenverhältnisses oder das verlie-
hene Amt gibt. Der Zusatz muss geeignet sein, die - für sich genommen klaren -
Angaben über Art oder Amt in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai
1965 - BVerwG 2 C 132.62 - Buchholz 232 § 6 BBG Nr. 1).
Die vom Beklagten ausgehändigten Urkunden enthalten den in § 7 Abs. 2 LBG
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt. Davon ist auch das Berufungsge-
richt ausgegangen. Es hat den Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung bei einem Um-
fang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit“ als irreführenden Zusatz
hinsichtlich der Art des Beamtenverhältnisses angesehen, weil der Eindruck der
Ernennung zur Beamtin in einem Teilzeitbeamtenverhältnis habe entstehen
können. Die Klägerin sei zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden, für die
der vorgebrachte Grundsatz der Hauptberuflichkeit nicht gelte. An diese Ausle-
gung der Urkunde durch das Berufungsgericht ist der Senat entgegen § 137
Abs. 2 VwGO ausnahmsweise nicht gebunden (Urteile vom 27. Mai 1981
- BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BauGB Nr. 17 S. 6 und vom
24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG
Nr. 4). Denn das Berufungsgericht hat allgemeine Auslegungsregeln nicht be-
achtet. Die Auslegung des Urkundentextes ergibt, dass der Beklagte nicht die
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Hauptberuflichkeit des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ausschließen,
sondern die Ernennung mit einer Teilzeitanordnung verbinden wollte:
Zwar spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen in
§§ 39a und 39b LBG a.F. ein „Teilzeitbeamtenverhältnis“ schaffen wollte, weil
dieser Begriff in der Gesetzesbegründung mehrfach verwandt wird (vgl.
LTDrucks 2/4655 S. 11 f., 18, 21 f.; zur Diskussion um die Einführung eines
Teilzeitbeamtenverhältnisses in einem neuen § 3a BRRG: vgl. BTDrucks
13/3994 S. 55, 79 und BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF
3/02 - BVerfGE 119, 247 <247 ff.>). Der mittlerweile durch Art. 1 Nr. 9 des Ge-
setzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtli-
cher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl I S. 59) aufgehobene § 39b LBG
enthielt im maßgeblichen Zeitpunkt der Ernennung der Klägerin Regelungen
über die antragslose Teilzeit für bereits im Landesdienst angestellte Beschäftig-
te. Durch ihren Wortlaut und ihren Standort im „Unterabschnitt 7. Arbeitszeit,
Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung“ blieben die Regelungen zur obligatorischen
Einstellungsteilzeit gleichwohl bloße Regelungen zum Beschäftigungsumfang.
Sie sollten Ermäßigungen der Regelarbeitszeit ermöglichen. Dies zeigt sich
auch daran, dass das „Teilzeitbeamtenverhältnis“ weder in § 6 LBG, der die
Arten des Beamtenverhältnisses abschließend aufzählt, noch in den Form-
vorschriften zur Ernennung nach § 7 LBG erwähnt wird.
Für die Rechtwirksamkeit der Ernennung der Klägerin kommt es allein darauf
an, dass die Ernennungsurkunde vom 3. Juli 2001 nicht den Gesetzeswortlaut
des § 39b Abs. 1 LBG übernommen hat, wonach ein Bewerber auch „unter der
Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis“ berufen werden
kann, sondern hiervon mit ihrer Formulierung abgewichen ist. Der Wortlaut des
Zusatzes in der Urkunde spricht auch nicht von einem Teilzeitbeamtenverhält-
nis, sondern ausdrücklich von einer „Teilzeitbeschäftigung“ und einem „Umfang
der Arbeitszeit von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit“. Diese Formulie-
rungen lassen aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers keinen
Zweifel daran, dass nicht die Art des Beamtenverhältnisses bestimmt, sondern
eine Ermäßigung der Regelarbeitszeit angeordnet werden sollte.
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Danach waren in der Urkunde zwei eigenständige, getrennt anfechtbare Rege-
lungen enthalten, und zwar die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Le-
benszeit mit der dazugehörigen Verleihung des Statusamts der Studienrätin ei-
nerseits und die Regelung über den Beschäftigungsumfang andererseits (vgl.
hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196
<198> = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1). Etwas anderes ergibt sich nicht
vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ohne den vorangegangenen Antrag auf
Ermäßigung des Beschäftigungsumfangs zur Probezeiternennung die Berufung
in das Beamtenverhältnis möglicherweise nicht ausgesprochen hätte. Denn
zum einen ist die Ernennung bedingungsfeindlich, zum anderen lässt sich dies
dem Wortlaut der Ernennungsurkunde nicht entnehmen. Die in der Be-
gleitverfügung enthaltene Bedingung beeinflusst die Wirksamkeit der Ernen-
nung nicht.
2. Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde über die
Umwandlung des Probebeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit war rechtswidrig, weil sie keine gesetzliche Grundlage hatte.
Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den
kennzeichnenden wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vgl.
hierzu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -
BVerfGE 119, 247 <262 ff.> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2000
- BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <366 ff.> = Buchholz 237.5 § 85c
HeLBG Nr. 1). Gleichwohl ist anerkannt, dass Beamte freiwillig, d.h. mit ihrem
Einverständnis und auf ihren Antrag hin auch mit einer reduzierten Arbeitszeit
Dienst leisten können. An der erforderlichen Freiwilligkeit fehlt es, wenn der
Teilzeitantrag nur gestellt wird, weil der Dienstherr eindeutig zu erkennen gege-
ben hat, ansonsten werde er die Verbeamtung nicht vornehmen (BVerfG, Be-
schluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <268 ff.>).
Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin beruhte nicht auf Freiwil-
ligkeit. Hierfür ist erforderlich, dass der Bewerber eine echte Wahlmöglichkeit
zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung hat (vgl. Urteile vom
6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <199> = Buchholz 237.8
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§ 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE
110, 363 <366, 368 f.> = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1). Wie die Vertreter
des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, sollten im
Hinblick auf die demografische Situation im Land Brandenburg - stark sinkende
Schülerzahlen - und auf den politischen Willen der Landesregierung, Entlas-
sungen von Lehrern dennoch zu vermeiden, grundsätzlich nur Beamtenverhält-
nisse bei gleichzeitiger Beschränkung der regelmäßigen Arbeitszeit begründet
werden. Die Begründung von Beamtenverhältnissen ohne eine derartige Be-
schränkung war nach diesen Vorgaben ausgeschlossen. Unabhängig davon hat
die Klägerin bei der Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
keinen Antrag auf Reduzierung des Beschäftigungsumfangs gestellt.
Als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der antragslosen Teilzeitbe-
schäftigung kommt allein der durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des
Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom
22. März 2004 (GVBl S. 59) aufgehobene § 39b LBG in Betracht. § 39a LBG
scheidet aus. Denn § 39b LBG erfasst als spezielle Regelung diejenigen Be-
werber, die, wie die Klägerin, bereits als Arbeitnehmer im Dienst des Beklagten
tätig waren. Die Voraussetzungen des § 39b LBG liegen nicht vor. Zum einen
regelt § 39b LBG die antragslose Teilzeitbeschäftigung nur bei der Begründung
eines Beamtenverhältnisses, nicht aber bei dessen Umwandlung. Dies zeigen
sowohl Absatz 2 als auch der Wortlaut des Absatzes 1 („als Arbeitnehmer tätig
sind“). Bei der Begründung (Einstellung) und der Umwandlung eines Beamten-
verhältnisses handelt es sich um beamtenrechtliche Begriffe mit feststehenden
Inhalt, den auch der Landesgesetzgeber seine Regelungen zugrunde gelegt hat
(vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG). Zum anderen eröffnet das Gesetz die
Möglichkeit der Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung nur für die Zeit bis zum
31. Dezember 1999.
Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des
Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom
22. März 2004 (GVBl I S. 59). Abgesehen davon, dass diese Änderung erst
nach der Lebenszeiternennung der Klägerin in Kraft trat (mit Wirkung vom
23. März 2004, vgl. Art. 12 Satz 2), wird dort nur geregelt, dass gemäß § 39a
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Abs. 7 Sätze 2 und 3 LBG die Voraussetzung ständiger Teilzeit mit Ablauf des
31. Dezember 2008 entfiel. Beamtenverhältnisse, die unter der Voraussetzung
ständiger Teilzeit nach diesem Gesetz begründet wurden, waren bis zu diesem
Zeitpunkt in Beamtenverhältnisse in Vollzeitbeschäftigung zu überführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
RiBVerwG Groepper ist
Dr. Heitz
Thomsen
wegen Urlaubs gehindert,
das Urteil zu unterschreiben.
Dr. Heitz
Dr. Maidowski
Dr. Hartung
B e s c h l u s s
vom 25. Juni 2010
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18 057 €
(1/3 des 13fachen Betrages des Endgrundgehalts von A13 zuzüglich ruhege-
haltfähiger Zulagen) festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG).
Thomsen
Dr. Maidowski
Dr. Hartung
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