Urteil des BVerwG vom 30.08.2012

Nbg, Pflichtstundenzahl, Verordnung, Versetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 82.10
OVG 5 LC 164/09
Verkündet
am 30. August 2012
Stowasser
Obersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November
2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der 1954 geborene Kläger unterrichtet als Studienrat an einer berufsbildenden
Schule in Niedersachsen. Er erkrankte im Jahr 2005 an beiden Augen, was ei-
ne Abnahme des Sehvermögens und Gesichtsfeldausfälle zur Folge hatte. In
den Jahren 2005 und 2006 war der Kläger deshalb mehrere Monate dienstun-
fähig. Die daraufhin angeordnete amtsärztliche Untersuchung kam auf der
Grundlage eines fachärztlichen Zusatzgutachtens zu dem Ergebnis, dass der
Kläger nur noch 19,5 statt des Regelstundenmaßes von 24,5 Wochenstunden
unterrichten könne.
Nach Anhörung des Klägers und Beteiligung des Personalrats stellte die Be-
klagte die begrenzte Dienstfähigkeit fest und setzte die wöchentliche Unter-
richtsverpflichtung auf 19,5 Unterrichtsstunden herab.
Der Kläger hat Anfechtungsklage gegen die Feststellung der begrenzten
Dienstfähigkeit erhoben und zugleich beantragt, die von ihm im Rahmen einer
Vollzeitbeschäftigung zu erbringende Unterrichtsleistung auf 19,5 Wochenstun-
den festzusetzen. Klage sowie anschließende Berufung sind erfolglos geblie-
1
2
3
- 3 -
ben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausge-
führt:
Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit von Lehrern sei auf die Unter-
richtsverpflichtung abzustellen. Die Pflichtstundenzahl sei für Lehrkräfte an be-
rufsbildenden Schulen durch Verordnung auf 24,5 Wochenstunden festgesetzt.
Der Kläger könne aus gesundheitlichen Gründen aber nur ein Wochenpensum
von 19,5 Unterrichtsstunden bewältigen. Auch ein Anspruch auf Ermäßigung
der Unterrichtsstunden bei Beibehaltung einer Vollzeitstelle bestehe nicht, weil
eine Rechtsgrundlage für derartige Ermäßigungen nicht gegeben sei.
Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung ma-
teriellen Rechts rügt.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 9. November 2010 und des Verwaltungsge-
richts Osnabrück vom 22. April 2009 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 4. Dezember 2006 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger im Rahmen einer
Vollzeitbeschäftigung zu erbringenden Unterrichtsstunden
auf 19,5 Unterrichtsstunden wöchentlich festzusetzen.
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt
nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder revisibles Landesbe-
amtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2
BeamtStG). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der
Kläger begrenzt dienstfähig und der entsprechende Feststellungsbescheid der
4
5
6
7
8
- 4 -
Beklagten rechtmäßig ist (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die be-
gehrte Ermäßigung seiner Unterrichtsverpflichtung (2.).
1. Der Kläger ist (nur) begrenzt dienstfähig.
Das durch Art. 1 Nr. 3 und Art. 2 Nr. 5 des Versorgungsreformgesetzes vom
29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666, 1667) geschaffene Rechtsinstitut der begrenzten
Dienstfähigkeit gemäß § 26a BRRG a.F. ermöglicht es, die verbliebene Arbeits-
kraft von Beamten nutzbar zu machen, die ihre Dienstpflichten wegen ihres
körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht
mehr voll erfüllen können und daher nur teildienstfähig sind. Diese Beamten
sollen nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Frühpensionierung“ nicht
mehr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, sondern unter Be-
rücksichtigung ihres eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst
gehalten werden (vgl. BTDrucks 13/9527, S. 29). Das Rechtsinstitut der be-
grenzten Dienstfähigkeit ist damit Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes
des Berufsbeamtentums, dass der Beamte seine volle Arbeitskraft zur Verfü-
gung zu stellen hat und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (Urteil vom 28. April
2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <310> = Buchholz 240 § 72a
BBesG Nr. 1 Rn. 10 m.w.N.).
Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes -
NBG - in der maßgeblichen Fassung im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsent-
scheidung (vgl. zur Ruhestandsversetzung Urteil vom 16. Oktober 1997
- BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <269 ff.> = Buchholz 232 § 42 BBG
Nr. 22 S. 4 f.) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl S. 296) setzt die begrenzte
Dienstfähigkeit Dienstunfähigkeit voraus. Nach § 54 Abs. 1 NBG ist ein Beamter
dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienst-
pflichten dauernd unfähig ist. Maßstab ist dabei das dem Beamten zuletzt über-
tragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, so dass die Versetzung in den Ru-
hestand voraussetzt, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten
zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet
und gesundheitlich für ihn geeignet ist (§ 55 Abs. 4 NBG a.F.; Urteil vom
9
10
11
- 5 -
26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 <300> = Buchholz 232
§ 42 BBG Nr. 25 Rn. 14 f.). Kann der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes
die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Ar-
beitszeit erfüllen, soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen und der
Beamte stattdessen für begrenzt dienstfähig erklärt werden (§ 56 Abs. 1 NBG
a.F.). Mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit wird ein Teilzeitstatus
besonderer Art begründet (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F., § 72a BBesG).
Nach § 80 Abs. 1 NBG a.F. darf die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten im
Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. § 80 Abs. 9
NBG a.F. enthält indes eine Verordnungsermächtigung, nach der „das Nähere
zur Arbeitszeit“ durch Verordnung geregelt werden kann. Die Vorschrift ermög-
licht daher auch eine Ausgestaltung der Arbeitszeitregelung für bestimmte
Gruppen von Beamten, wie etwa Lehrkräfte (Urteile vom 28. November 2002
- BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 <222> und vom 28. Januar 2004
- BVerwG 2 C 19.03 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 2 S. 1 <2>).
Hiervon ist durch die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentli-
chen Schulen (ArbZVO-Lehr) in der Fassung vom 2. August 2004 (Nds. GVBl
S. 302), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom
15. November 2004 (Nds. GVBl S. 457), Gebrauch gemacht worden. Danach
wird die Pflichtstundenzahl der Unterrichtsstunden festgelegt, die vollbeschäftig-
te Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben (§ 3 Abs. 1 Satz 1
ArbZVO-Lehr). Lehrkräfte in einer Laufbahn des höheren Dienstes an berufsbil-
denden Schulen haben nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ArbZVO-Lehr 24,5
Stunden wöchentlich zu unterrichten. Hinsichtlich der anderen Verpflichtungen
findet eine zeitliche Eingrenzung oder Bindung nicht statt (§ 2 Satz 2 ArbZVO-
Lehr).
Die zeitliche Festlegung der Unterrichtsverpflichtung, nicht aber der übrigen
Dienstpflichten trägt der Besonderheit Rechnung, dass Lehrkräfte nur während
ihrer Unterrichtsstunden und weiteren anlassbezogenen Dienstpflichten (wie
Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht u.a.)
zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind. Dagegen bleibt es ihnen über-
12
13
14
- 6 -
lassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des
Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten erfüllen (vgl. Urtei-
le vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 <13> und vom
23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 <66 f.> m.w.N.).
Maßgeblicher Teil der Arbeitszeit von Lehrern, der angesichts seiner Bedeutung
und der hieran anknüpfenden Rechtsfolgen einer normativen Regelung bedarf
(Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 23.10 - zur Veröffentlichung in der
Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen), ist daher die Festsetzung der
Pflichtstundenzahl für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung. Dabei geht der
Verordnungsgeber davon aus, dass für die Leistung des Pflichtstundendeputats
von 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche an einer berufsbildenden Schule ein
Gesamtzeitaufwand von durchschnittlich 40 Wochenstunden erforderlich ist (§ 3
Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ArbZVO-Lehr). Die allgemein angeordnete regelmäßige
Arbeitszeit ist daher ein Orientierungsrahmen, den der Normgeber bei der Fest-
legung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitre-
gelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeit-
regelung loszulösen (vgl. Urteil vom 23. September 2004 a.a.O. S. 66 m.w.N.).
Der Kläger ist dienstunfähig. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden
tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist er infolge seiner
Augenerkrankung dauerhaft nicht mehr in der Lage, seine vollen Dienstpflichten
von 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche zu erfüllen. Auch der Kläger stellt dies
nicht in Abrede. Anstelle der für Lehrkräfte in einer Laufbahn des höheren
Dienstes an berufsbildenden Schulen festgesetzten Pflichtstundenzahl von 24,5
Stunden verbleibt ihm nur noch eine Unterrichtsleistung von 19,5 Stunden wö-
chentlich. Die Leistungsfähigkeit des Klägers reicht damit nicht mehr zur Erfül-
lung der Dienstpflichten des ihm übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen
Sinne aus (vgl. Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133,
297 <300> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 Rn. 14 f.). Auf die Frage, ob der
Kläger insgesamt 40 Wochenstunden arbeiten kann, kommt es daher nicht an.
Da der Kläger seine Dienstpflichten aber noch während mindestens der Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, liegen die Voraussetzungen für die
15
16
17
- 7 -
Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 56 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m.
§ 55 Abs. 1 Satz 2 NBG a.F. vor. Er soll daher nicht in den Ruhestand versetzt
werden, vielmehr ist der verbleibende Anteil der noch möglichen Dienstleistung
im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung festzustellen (vgl. BTDrucks 13/9527
S. 29). Diese Teilzeitquote ist notwendiger Bestandteil der Feststellung einer
begrenzten Dienstfähigkeit (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C
27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 Rn. 8). Aus ihr folgt nicht nur der Um-
fang der Unterrichtsverpflichtung (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F.), die Quote ist
vielmehr auch für die Bestimmung der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden
besoldungs- (vgl. § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG) und
versorgungsrechtlichen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) Konsequenzen maß-
geblich.
Eine ausdrückliche Teilquote enthält der Bescheid vom 4. Dezember 2006
nicht. Aus der Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung auf 19,5 Stunden pro
Woche ergibt sich jedoch ein Verhältnis zu der in Bezug genommenen Regel-
unterrichtsverpflichtung von 24,5 Wochenstunden. Wird nur der Umfang der
verbleibenden Unterrichtsverpflichtung festgesetzt, ist aus dem Verhältnis zu
der im Zeitpunkt des Bescheids geltenden Pflichtstundenzahl eine Quote zu
bilden (vgl. Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 23.10 a.a.O.). Damit ist
sichergestellt, dass auch begrenzt dienstfähige Beamte an späteren Änderun-
gen der Arbeitszeit anteilig teilhaben und nicht vom generellen Arbeitszeitrecht
der Beamten abgekoppelt werden.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Reduzierung seiner Unter-
richtsverpflichtung „im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung“.
Dem Begehren steht bereits die von der Beklagten zutreffend festgestellte be-
grenzte Dienstfähigkeit entgegen. Der Kläger kann nicht vollzeitbeschäftigt wer-
den, weil er dienstunfähig ist. Er wird gemäß § 56 NBG a.F. im Status der be-
grenzten Dienstfähigkeit weiter verwendet. Dadurch wird dem Kläger zwar die
begehrte Deputatsermäßigung gewährt, diese erfolgt gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1
NBG a.F. aber in der Gestalt eine Herabsetzung der Arbeitszeit. Die Feststel-
lung der begrenzten Dienstfähigkeit schließt eine Vollzeitbeschäftigung aus.
18
19
20
- 8 -
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung kann die im Falle des
Klägers aus gesundheitlichen Gründen notwendige Reduzierung der Unter-
richtsverpflichtung auch nicht „arbeitszeitneutral“ gewährt werden.
Eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung ohne Auswirkung auf die Ar-
beitszeit (und damit die Besoldung, vgl. § 6 Abs. 1 BBesG) kennt die hier maß-
gebliche Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
nur im Falle der Anrechnung oder Ermäßigung. Diese lässt die Arbeitszeit un-
berührt und kompensiert die besondere Belastung einer Lehrkraft durch die teil-
weise Befreiung von der Unterrichtserteilung (bzw. deren fingierter Anrech-
nung). Anknüpfungspunkte hierfür können einerseits Belastungen aus der
Wahrnehmung besonderer Aufgaben sein. Andererseits kann der aus einem
fortgeschrittenem Alter oder einer Schwerbehinderung folgenden Belastung
Rechnung getragen werden, weil die Betroffenen hier bei typisierender Betrach-
tung mehr Zeit und Aufwand für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung benöti-
gen (Urteile vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 <16>,
vom 25. Oktober 2007 - 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 9,
Beschluss vom 29. Juni 2012 - BVerwG 2 B 12.11 -). Diese Ermäßigungen ste-
hen auch begrenzt dienstfähigen Beamten im anteiligen Umfang ihrer Arbeits-
zeitquote zu (§ 10 Abs. 5 ArbZVO-Lehr).
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine analoge Anwendung
der Ermäßigungsregelungen für die Festsetzung des zeitlichen Umfangs der
begrenzten Dienstfähigkeit nicht in Betracht. Dies folgt schon daraus, dass eine
dafür erforderliche planwidrige Lücke nicht angenommen werden kann. Die Ar-
beitszeit begrenzt dienstfähiger Beamter ist nach ihrer individuellen Leistungs-
fähigkeit durch Herabsetzung der Regelarbeitszeit festzulegen (vgl. § 56 Abs. 2
NBG a.F.). Daraus folgt, dass zeitliche Ermäßigungen, die nicht auf die Regel-
arbeitszeit anzurechnen sind, außer Betracht bleiben.
Hinzu kommt, dass das Regelungssystem der Ermäßigungsstunden vom Kon-
zept der typisierenden Festsetzungen ausgeht. Weder bei älteren noch bei
schwerbehinderten Lehrkräften führt ein tatsächlich längerer zeitlicher Aufwand
zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu erhöhten Ermäßigungsstunden.
21
22
23
24
- 9 -
Vielmehr wird auch hier pauschal und typisierend vermutet, dass die Bearbei-
tungszeit mit fortschreitendem Alter (§ 8 ArbZVO-Lehr) oder höherem Grad der
Behinderung (§ 10 ArbZVO-Lehr) steigt. Der individuelle Ansatz der von einer
Lehrkraft tatsächlich aufgewandten Vorbereitungszeit ist damit nicht vergleich-
bar. Er widerspricht vielmehr dem Grundgefüge der Regelungstechnik und wür-
de eine Vielzahl von Billigkeitsfragen im Einzelfall nach sich ziehen. Auch in
anderen Regelungsbereichen wird zur Gewährleistung der erforderlichen Für-
sorge hinsichtlich der Arbeitszeit nur typisierend auf bestimmte Regelkategorien
abgestellt, wie etwa den Grad der Behinderung oder das Erreichen einer Alters-
stufe. Dies ist auch in Ansehung der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht zu be-
anstanden (Urteile vom 25. Oktober 2007 - 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b
BrLBG Nr. 1 und vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 C 17.09 - Buchholz 232.2 § 3
AZV Nr. 1).
Im Übrigen ist auch die tatsächliche Bearbeitungszeit gesunder Lehrkräfte un-
terschiedlich und kann angesichts unterschiedlicher Rahmenbedingungen (wie
etwa Schulfächer und Schülerzahl) und individueller Faktoren erheblich differie-
ren. Anknüpfungspunkt der Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte ist daher generell
nicht die tatsächlich aufgewendete, sondern die normativ festgesetzte Regelzeit
(Urteil vom 23. Juni 2005 a.a.O. S. 12 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Domgörgen
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. Hartung
Dr. Kenntner
25
26
- 10 -
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf
21 093,60 € festgesetzt. Dies entspricht dem in Streitigkeiten über den „Teilsta-
tus“ eines Beamten anzusetzenden Differenzbetrag zwischen dem innegehab-
ten und dem erstrebten Teilstatus für zwei Jahre (vgl. Beschluss vom 7. Okto-
ber 2009 - BVerwG 2 C 48.07 - Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 11).
Domgörgen
Dr. Heitz
Dr. Kenntner
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 33 Abs. 5
BBesG
§§ 6 Abs. 1, 72a
NBG
§§ 54, 56, 80 a.F.
Stichworte:
Anwesenheitspflicht; Arbeitszeit; begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit;
Dienstpflicht; Lehrer; Ermäßigungsstunden; Pflichtstundenzahl; Unterrichts-
stunden; Versetzung in den Ruhestand.
Leitsätze:
1. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit setzt die Dienstunfähigkeit
des Beamten voraus.
2. Maßgebliche Regelung der Arbeitszeit von Lehrern ist die Pflichtstundenzahl
der wöchentlichen Unterrichtsstunden. Ihrer Festsetzung liegt die Vorstellung
zugrunde, dass sie eine wöchentliche Arbeitszeit im Umfang der allgemein für
Beamte angeordneten Arbeitszeit nach sich zieht.
3. Ermäßigungsstunden, die etwa aus Altersgründen oder wegen einer
Schwerbehinderung gewährt werden, stellen keine Arbeitszeitregelung dar.
Urteil des 2. Senats vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 82.10
I. VG Osnabrück vom 22.04.2009 - Az.: VG 3 A 117/07 -
II. OVG Lüneburg vom 09.11.2010 - Az.: OVG 5 LC 164/09 -