Urteil des BVerwG vom 25.02.2010

Dienstort, Bestimmbarkeit, Körperschaden, Dienstleistung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 81.08
OVG 5 LB 127/08
Verkündet
am 25. Februar 2010
Weikinnis
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 17. Juli 2008 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Lüneburg vom 21. Februar 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Re-
visionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines Zeckenbisses und
der daraus hervorgegangenen Borrelioseerkrankung als Dienstunfall.
Die Klägerin ist Lehrerin und Beamtin des Landes Niedersachsen. Im Rahmen
eines Schulprojekts betreute sie vom 26. bis 28. Mai 2002 auf einem im Wald
gelegenen ehemaligen Bauernhof eine Gruppe von Schülern der dritten Grund-
schulklasse. Während der Unterrichtspausen hielten sich die Kinder außerhalb
der Gebäude auf dem Gelände des Hofes auf. Auch während dieser Pausen
beaufsichtigte die Klägerin die Schulkinder.
In ihrer am 26. Februar 2004 eingegangenen förmlichen Unfallanzeige gab die
Klägerin an, im Laufe des 27. Mai 2002 auf dem Hof von mehreren Insekten
gestochen worden zu sein. Im Mai 2003 sei eine Borrelioseinfektion festgestellt
worden.
1
2
3
- 3 -
Nach erfolglosem Antrag und Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht die Be-
klagte verpflichtet, die infolge des Zeckenbisses vom 27. Mai 2002 erlittene
Borrelioseerkrankung als Dienstunfall anzuerkennen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der erforderliche Zu-
rechnungszusammenhang zwischen dem Ereignis und der Dienstausübung
bestehe nicht. Es liege eine Gelegenheitsursache vor. Mit dem Zeckenbiss, den
die Klägerin während des dreitägigen Schulprojekts erlitten habe, habe sich
lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammen-
hang mit ihrem Dienst als Lehrerin fehle.
Mit der vom Senat wegen Divergenz zugelassenen Revision rügt die Klägerin
die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt,
den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 17. Juli 2008 aufzuheben und die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Lüneburg vom 21. Februar 2007 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist begründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt Bun-
desrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch
auf Anerkennung des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Borreliose-
erkrankung als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.
1. Die den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts tragende Annahme, bei
dem von der Klägerin erlittenen Zeckenbiss handele es sich um eine Gelegen-
heitsursache, verletzt § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift ist
4
5
6
7
8
9
- 4 -
ein Dienstunfall ein auf äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und
zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in
Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ursächlich sind nur solche
Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürli-
cher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
Nicht als Ursachen gelten deshalb sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ur-
sachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine
rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die
krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht
aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonde-
rer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein
anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte
(Urteile vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24.92 Buchholz 237.6 § 227
NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz
239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12; Beschluss vom 29. September 1999 - BVerwG 2 B
100.99 - juris). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die
auf den am 27. Mai 2002 erlittenen Zeckenbiss zurückzuführende
Borrelioseerkrankung der Klägerin keine Folge einer krankhaften Veranlagung
oder eines anlagebedingten Leidens.
Unvereinbar mit § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist auch die weitere Ansicht des
Oberverwaltungsgerichts, ein Dienstunfall sei ausgeschlossen, wenn sich in
dem Schaden lediglich eine allgemeine, letztlich jeden treffende Gefahr reali-
siert habe. Denn der Begriff des Dienstunfalls setzt nicht voraus, dass der Be-
amte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung
ausgesetzt ist oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen
Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert hat (Urteil vom
24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 = Buchholz 231 § 107
DBG Nr. 4).
2. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen sind sämtliche Vor-
aussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt, sodass die Klägerin we-
gen des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Borrelioseerkrankung
10
11
12
- 5 -
Anspruch auf Dienstunfallfürsorge hat. Dem steht nicht entgegen, dass es sich
um eine Infektionskrankheit handelt (Urteil vom 28. Januar 1993 - BVerwG 2 C
22.90 - Schütz, BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49).
Das Berufungsgericht hat im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts
festgestellt, dass die Klägerin am 27. Mai 2002 auf dem „Jugendhof I.“ während
der Pausenaufsicht von einer Zecke gebissen worden ist und dass dieser Biss
zu der Borrelioseerkrankung der Klägerin geführt hat. An diese Feststellungen
ist der Senat mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge nach § 137 Abs. 2
VwGO gebunden. Im Revisionsverfahren ist auch die Beklagte ausdrücklich
davon ausgegangen, dass die Klägerin bei der Pausenaufsicht von einer Zecke
gebissen worden ist.
Nach diesen bindenden Feststellungen handelt es sich bei dem Zeckenbiss um
ein örtlich und zeitlich bestimmbares Schadensereignis im Sinne von § 31
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Durch das Erfordernis der örtlichen und zeitlichen Be-
stimmbarkeit wird zum einen der Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge festge-
legt. Zum anderen dient es der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Die-
ser soll nur für Schadensereignisse haften, die einem Nachweis zugänglich
sind. Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher
festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustandes des
Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfall-
fürsorge nach §§ 32 ff. BeamtVG umfasst werden. Deshalb müssen die Anga-
ben zur den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher
Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, auf-
grund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann.
Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein.
Zwar lassen sich Ort und Zeitpunkt einer Ansteckung mit einer Infektionskrank-
heit regelmäßig nicht mit der für § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderlichen
Genauigkeit feststellen. Hier ist dies aber ausnahmsweise der Fall. Denn aus
den Entscheidungen der Vorinstanzen ergeben sich die für den Senat binden-
den tatsächlichen Feststellungen, dass die Klägerin am 27. Mai 2002 auf dem
Gelände des Jugendhofes bei der Pausenaufsicht von einer Zecke gebissen
13
14
15
- 6 -
worden ist und dass dieser Biss zu der Borrelioseerkrankung geführt hat. Durch
die Angabe des genauen Tages der Infektion, der Örtlichkeit des Bisses sowie
des Hintergrunds der konkreten Verrichtung der Klägerin während dieses - von
ihr nicht zu bemerkenden - Ereignisses ist dieses hinreichend konturiert und
lässt sich von anderen Geschehnissen im Hinblick auf die Voraussetzungen des
§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG abgrenzen.
Damit ist keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur örtli-
chen und zeitlichen Bestimmbarkeit des schädigenden Ereignisses, das zu ei-
ner Infektionskrankheit geführt hat, verbunden (Urteil vom 28. Januar 1993
a.a.O.; Beschluss vom 19. Januar 2006 - BVerwG 2 B 46.05 - Buchholz 239.1
§ 31 BeamtVG Nr. 17). Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die bloße
Eingrenzbarkeit des Zeitraumes der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit
ihres Zeitpunkts sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte
während dieser Zeit aufgehalten hat, nicht ausreichen. Die Forderung, dass Ort
und Zeitpunkt der Infektion feststehen müssen, ist hier nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanzen erfüllt.
Der Zeckenbiss als das den Körperschaden, die Borrelioseinfektion, verursa-
chende Ereignis, ist auch im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Aus-
übung des Dienstes eingetreten. Dieses Merkmal verlangt eine besonders enge
ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (Urteile vom 24. Ok-
tober 1963 a.a.O. S. 62 f., vom 18. April 2002 a.a.O. und vom 15. November
2007 - BVerwG 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18; Beschluss
vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG
Nr. 20). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen
Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hi-
nausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb
seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen
Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der
Beamte aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird.
16
17
- 7 -
Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Be-
herrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt
dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Be-
amte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren
räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der be-
amtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem
der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumli-
chen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der
Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig da-
von, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist.
Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn ver-
boten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (Urteile vom
15. November 2007 a.a.O. und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 -
Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21; Beschluss vom 26. Februar 2008
a.a.O.).
Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte
die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beam-
ten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen
Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude,
sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die
Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (Urteil vom 22. Januar
2009 a.a.O. Rn. 15; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O. Rn. 9). Eine solche
Anweisung des Dienstherrn, die Dienstleistung vorübergehend an einem
anderen Ort als dem üblichen Dienstort außerhalb des eigenen räumlichen
Machtbereichs zu erbringen, darf hinsichtlich des Unfallschutzes des Beamten
nicht zu einer Verschlechterung, insbesondere zu einer Erhöhung der Anforde-
rungen für die Anerkennung eines schädigenden Ereignisses als Dienstunfall
führen. Sofern der Dienstherr den Beamten zur Dienstleistung in einem ab-
grenzbaren örtlichen Bereich außerhalb seines eigenen räumlichen Machtbe-
reichs verpflichtet, wird jener Bereich dienstunfallrechtlich der räumlichen Risi-
kosphäre des Dienstherrn zugerechnet. Diese Gleichstellung des abgrenzbaren
räumlichen Bereichs, in dem der Beamte seinen Dienst zu erbringen hat, mit
dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn hat zur Folge, dass dem
18
19
- 8 -
Dienstherrn im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch hier die Ver-
wirklichung sämtlicher Risiken unabhängig von der Frage zugeordnet wird, ob
die konkrete Tätigkeit, bei der es zu dem Körperschaden gekommen ist, dienst-
lich geprägt ist. Ausnahmen gelten wie bei einem Unfall im räumlichen Macht-
bereich des Dienstherrn nur für die Fälle, in denen die konkrete Verhaltenswei-
se des Beamten etwa wegen eines ausdrücklichen Verbots schlechthin nicht
mehr in Zusammenhang mit der gebotenen Dienstausübung gebracht werden
kann.
Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls sind hier erfüllt.
Der Dienstherr hatte die Klägerin als Lehrerin und Fachberaterin verpflichtet, in
der Zeit vom 26. bis zum 28. Mai 2002 auf dem „Jugendhof I.“ im Rahmen eines
Schulprojekts eine Gruppe von Grundschülern zu betreuen. Dienstort der
Klägerin im Sinne des Dienstunfallrechts war damit das Gelände des Hofes.
Hiervon erfasst waren nicht nur die Gebäude der Einrichtung, sondern auch die
zum Hof gehörenden Freiflächen. Die Klägerin hatte ihre Aufsichts- und
Betreuungstätigkeit auch außerhalb des Unterrichtsraumes auf den Freiflächen
des Hofes zu erbringen. Die Kinder sollten sich während der Pausen zur Erho-
lung und damit zur Förderung ihrer Konzentrationsfähigkeit außerhalb der Ge-
bäude aufhalten. Angesichts des Alters der Schulkinder und der für sie unbe-
kannten Umgebung war auch während der Unterrichtspausen eine ununterbro-
chene Beaufsichtigung und Betreuung durch die Klägerin und die weiteren er-
wachsenen Begleitpersonen geboten. Der der Klägerin vom Dienstherrn für ihre
konkrete Dienstausübung zugewiesene Bereich war auch räumlich hinreichend
abgegrenzt, um im Rahmen des Dienstunfallrechts die Gleichstellung mit dem
räumlichen Machtbereich des Dienstherrn zu begründen. Auch bei einer Schule
wird ihr gesamter Bereich einschließlich des Pausenhofes dem räumlichen
Machtbereich des Dienstherrn zugerechnet.
Die konkrete Tätigkeit der Klägerin, bei der es zum Zeckenbiss gekommen ist,
entsprach auch ihren dienstlichen Verpflichtungen. Sie stand in einem engen
natürlichen Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben. Der Zeckenbiss
hatte seine wesentliche Ursache in den Erfordernissen des Dienstes der Kläge-
rin und war dadurch nach seiner Eigenart geprägt (Urteile vom 12. Juli 1972
20
21
- 9 -
- BVerwG 6 C 10.70 - BVerwGE 40, 220 <223 f.> = Buchholz 232 § 135 BBG
Nr. 49, vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 203.73 - BVerwGE 51, 220
<222 f.> = Buchholz 237.0 § 152 BaWüLBG Nr. 3 S. 15 f. und vom
14. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6
S. 11; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O.). Die Klägerin war verpflichtet,
die Kinder auch während der Pausen zu begleiten und zu beaufsichtigen. Da
sich die Kinder während der Pausen außerhalb der Gebäude aufhalten sollten,
musste sich die Klägerin aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum
von Zecken bewegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Herbert Dr. Heitz Thomsen
Dr. Maidowski Dr. Hartung
22
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BeamtVG
§ 31 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Dienstunfall; Risikoverteilung; Zeckenbiss; Borrelioseinfektion; Gelegenheitsur-
sache; örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit; in Ausübung des Dienstes;
Dienstort; Dienstgebäude; abgrenzbarer räumlicher Bereich außerhalb des
räumlichen Machtbereichs des Dienstherrn; Gleichstellung mit dem Machtbe-
reich des Dienstherrn.
Leitsatz:
Ein Schadensereignis ist örtlich und zeitlich bestimmbar im Sinne von § 31
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wenn es aufgrund genauer Angaben zu Ort und Zeit-
punkt Konturen erhält, die es von anderen Ereignissen abgrenzen und eine
Verwechslung ausschließen.
Weist der Dienstherr einen Beamten an, die Dienstleistung für eine bestimmte
Zeit in einem räumlich abgrenzbaren Bereich außerhalb des eigenen Machtbe-
reichs zu erbringen, so wird dieser anderweitige Bereich der Risikosphäre des
Dienstherrn zugerechnet. Ebenso wie bei einem Unfall im räumlichen Machtbe-
reich des Dienstherrn kommt es bei einem schädigenden Ereignis in einem dem
Dienstherrn zugerechneten räumlichen Bereich grundsätzlich nicht darauf an,
ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt
ist.
Urteil des 2. Senats vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08
I. VG Lüneburg vom 21.02.2007 - Az.: VG 1 A 134/05 -
II. OVG Lüneburg vom 17.07.2008 - Az.: OVG 5 LB 127/08 -