Urteil des BVerwG vom 24.09.2009

Rechtliches Gehör, Faires Verfahren, Disziplinarverfahren, Recht des Beamten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 80.08
OVG 11 A 10623/08
Verkündet
am 24. September 2009
Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper, Dr. Heitz, Dr. Burmeister
und Dr. Maidowski
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 17. Oktober 2008 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e
I
Der 1948 geborene Beklagte stand als Beamter im Dienste des Klägers. Zum
1. Oktober 2004 wurde er wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Alkoholerkran-
kung vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Im Juni 2002 leitete der Kläger gegen
den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, das er wegen sachgleicher straf-
rechtlicher Ermittlungen aussetzte. Nach Einstellung des strafrechtlichen Ermitt-
lungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO führte der Kläger das Disziplinarver-
fahren fort. Am 29. März 2006 erhob er Disziplinarklage mit dem Ziel, dem Be-
1
- 3 -
klagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Kläger lastete ihm an, überhöhte
Forderungen von Gläubigern des Dienstherrn nicht beanstandet und als Gegen-
leistung dafür von den Firmen K. und W. Geld- und Sachzuwendungen erhalten
zu haben. Im Raum stehen Geldzuwendungen der Firma W. an den Beklagten,
davon allein im Jahr 1996 in Höhe von 25 000 DM. Der Beklagte ist der Klage
unter anderem mit der Behauptung entgegengetreten, er sei wegen Verhand-
lungsunfähigkeit nicht in der Lage, sich im Disziplinarverfahren zu verteidigen;
das Disziplinarverfahren müsse somit eingestellt werden.
Das im Auftrag des Verwaltungsgerichts erstellte Gutachten des Sachverstän-
digen Prof. Dr. G. vom 22. Januar 2007 hat ergeben, dass der Beklagte seit
2004 prozess- und verhandlungsunfähig ist. Im Februar 2008 hat das Verwal-
tungsgericht den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu dessen Prozess-
pfleger bestellt. Mit Beschluss vom 10. Juli 2007 hat es dem Kläger zur Konkre-
tisierung der dem Beklagten als Dienstvergehen zur Last gelegten Tatsachen
eine Frist bis zum 1. November 2007 gesetzt. Durch Verfügung des Vorsitzen-
den wurde die Frist bis zum 15. Dezember 2007 verlängert. Der Kläger ergänz-
te seinen Vortrag innerhalb der verlängerten Frist.
Durch Urteil vom 17. April 2008 hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das
Ruhegehalt aberkannt und sich insoweit gemäß § 56 BDG auf den Vorwurf des
Klägers beschränkt, der Beklagte habe 1996 von der Firma W. 25 000 DM an-
genommen; auch habe er von der Firma K. Zuwendungen erhalten. Die Frist
zur Nachbesserung der Klage sei vom Vorsitzenden wirksam verlängert wor-
den.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Disziplinarklage nach Beweisaufnahme
durch Urteil vom 17. Oktober 2008 als unzulässig abgewiesen und zur Begrün-
dung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Disziplinarverfahren könne grundsätzlich
zwar auch gegen einen verhandlungsunfähigen Beamten durchgeführt werden;
das Gericht sehe sich jedoch daran gehindert, den entscheidungserheblichen
Sachverhalt ausreichend aufzuklären, weil der Beklagte sein Recht auf rechtli-
ches Gehör nicht wahrnehmen könne. Aufgrund der auch gegenwärtig noch
bestehenden Alkoholerkrankung des Beklagten sei es ihm nicht möglich, zu den
2
3
4
- 4 -
erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen oder zumindest seinem Prozesspfle-
ger die erforderlichen Informationen zu vermitteln. Da dem Beklagten kein
rechtliches Gehör gewährt und der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht
im erforderlichen Umfang aufgeklärt werden könne, liege ein dauerhaftes Ver-
fahrenshindernis vor.
Der Kläger wendet sich mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Re-
vision gegen die Abweisung der Klage als unzulässig und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 17. Oktober 2008 aufzuheben und die Berufung des
Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier
vom 17. April 2008 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt
die Revision des Klägers.
II
Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht
(§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil das Berufungsgericht nicht durch Sachurteil
über die Klage entschieden, sondern diese durch Prozessurteil als unzulässig
abgewiesen hat (Urteil vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 5.74 - Buchholz 237.2
§ 79 LBG Berlin Nr. 2 S. 5). Es ist deshalb aufzuheben und die Sache mangels
Entscheidungsreife zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zutreffend ist das Oberverwal-
tungsgericht zwar davon ausgegangen, dass die Verhandlungsunfähigkeit des
Beklagten der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht; unrichtig ist jedoch
seine Rechtsauffassung, Verhandlungsunfähigkeit begründe schon deshalb ein
Verfahrenshindernis, weil dem Beamten rechtliches Gehör nicht gewährt wer-
den könne.
5
7
9
10
- 5 -
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt Verhand-
lungsunfähigkeit dann vor, wenn der Beamte nicht in der Lage ist, die Bedeu-
tung des Disziplinarverfahrens und der einzelnen Verfahrensvorgänge zu er-
kennen und sich sachgemäß zu verteidigen. Verhandlungsfähigkeit des Beam-
ten setzt allerdings nicht notwendig die Fähigkeit voraus, selbst Argumentati-
ons- und Verhandlungsstrategien zu entwickeln, weil dies in erster Linie Aufga-
be eines Prozessbevollmächtigten ist (Urteil vom 12. September 2000
- BVerwG 1 D 96.97 - juris Rn. 10 und Beschluss vom 25. Januar 2001
- BVerwG 1 D 31.99 - juris Rn. 6). Um verhandlungsfähig zu sein, muss der Be-
amte in jeder Lage des Verfahrens imstande sein, sich in verständiger Weise zu
verteidigen. Dies erfordert sowohl die Fähigkeit, anderen verständlich zu ma-
chen, was vorgetragen werden soll, als auch diejenige, das in sich aufzuneh-
men und zu verstehen, was andere erklären (Beschlüsse vom 4. November
2003 - BVerwG 1 D 8.02 - m.w.N. und vom 12. Mai 2005 - BVerwG 2 WD
34.04 - Buchholz 235.01 § 85 WDO 2002 Nr. 1).
Auf der Grundlage der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfest-
stellungen des Oberverwaltungsgerichts ist deshalb von der Verhandlungsunfä-
higkeit des Beklagten auszugehen. Das bei ihm festgestellte Korsakow-
Syndrom führt dazu, dass er sich nicht mehr an die angeschuldigten Taten er-
innern und sich zu den darauf bezogenen Vorwürfen des Klägers im gerichtli-
chen Verfahren auch nicht äußern kann.
2. Allein die Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten begründet noch kein Pro-
zesshindernis, das einer Prüfung des disziplinarrechtlichen Vorwurfs eines
Dienstvergehens in der Sache entgegensteht.
§ 19 Abs. 1 der zum 1. Januar 2002 durch das Bundesdisziplinargesetz (BDG)
ersetzten Bundesdisziplinarordnung (BDO) regelte ausdrücklich, dass die Ver-
handlungsunfähigkeit eines Beamten der Einleitung oder Fortsetzung des Dis-
ziplinarverfahrens nicht entgegen steht (sog. Durchführungsgrundsatz). Dieser
Regelung bedurfte es seinerzeit, weil ansonsten über § 25 Satz 1 BDO die
strafprozessualen Grundsätze zur Anwendung gekommen wären, die der
Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen einen verhandlungsunfähigen
11
12
13
14
- 6 -
Beamten entgegengestanden und zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten
(Urteile vom 6. Juni 1989 - BVerwG 1 D 76.88 - juris Rn. 10 f. und vom
6. November 1990 - BVerwG 1 D 3.90 - juris Rn. 8).
Der Durchführungsgrundsatz gilt unter dem Bundesdisziplinargesetz unausge-
sprochen fort. Das Bundesdisziplinargesetz enthält zwar - im Gegensatz zu an-
deren Disziplinargesetzen wie z. B. § 18 ThürDG, § 17 Abs. 1 LDGRP, § 18
Abs. 1 HmbDG und § 85 Abs. 1 WDO - keine dem § 19 Abs. 1 BDO entspre-
chende Regelung mehr. Der Durchführungsgrundsatz gehört jedoch auch wei-
terhin zu den das gerichtliche Disziplinarverfahren tragenden Grundsätzen. Das
Bundesdisziplinargesetz hat das Disziplinarrecht verfahrensrechtlich von der
Bindung an das Strafprozessrecht gelöst und stattdessen eng an das Verwal-
tungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht angelehnt (BTDrucks 14/4659
S. 33). Sinnfällig wird dies durch die Streichung des § 25 BDO und die zeitglei-
che Einfügung der Verweisung in § 3 BDG auf die ergänzend anzuwendenden
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsge-
richtsordnung (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar,
Einleitung Rn. 8). Auf Regelungen der Strafprozessordnung wird
nur noch punktuell in den Fällen verwiesen, in denen auf sie nicht verzichtet
werden kann (BTDrucks 14/4659 S. 34 f.). Mit diesem Paradigmenwechsel un-
vereinbar wäre es deshalb, aus dem Fehlen einer dem § 19 BDO entsprechen-
den Regelung im Bundesdisziplinargesetz im Umkehrschluss abzuleiten, dass
bei Verhandlungsunfähigkeit nunmehr vom Vorliegen eines Prozesshindernis-
ses auszugehen sei. Vielmehr ist das Fehlen einer dem § 19 BDO entspre-
chenden Vorschrift im Bundesdisziplinargesetz darauf zurückzuführen, dass
eine solche Regelung überflüssig geworden ist, nachdem die Verbindung des
Disziplinarprozessrechts zum Strafverfahrensrecht im Hinblick auf die unter-
schiedliche Funktion des Disziplinarrechts einerseits und des Strafrechts ande-
rerseits gelöst ist. Während es nicht im öffentlichen Interesse liegt, den staatli-
chen Strafanspruch in einem Strafverfahren gegen einen Verhandlungsunfähi-
gen durchzusetzen - die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten
im Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO zielt lediglich auf die im öffentli-
chen Interesse erforderlichen Maßregeln der Besserung und Sicherung -, gilt
dies nicht für das Disziplinarrecht.
15
- 7 -
Dem Disziplinarrecht liegt das öffentliche Interesse zu Grunde, die Funktionsfä-
higkeit des öffentlichen Dienstes und dessen hierfür erforderliches Ansehen zu
wahren. Aufgrund dessen ist es dem Dienstherrn nicht von vornherein verwehrt,
das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Dienstverhältnis einseitig zu been-
den, wenn der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und damit für
den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. Ziel des Disziplinarverfahrens
ist es, die Ordnung und Integrität des Beamtentums, mithin das für seine Funk-
tion unabdingbare Ansehen des öffentlichen Dienstes zu erhalten und
- öffentlich erkennbar - zu schützen.
Welche prozessualen Folgen die Verhandlungsunfähigkeit eines Verfahrensbe-
teiligten hat, ist nach Maßgabe der Prozessgesetze zu entscheiden, wobei ver-
fassungsrechtliche Verfahrensanforderungen besondere Bedeutung haben.
Danach kann die Verhandlungsunfähigkeit des Beamten im Regelfall durch die
Bestellung eines Prozesspflegers nach § 62 Abs. 4 VwGO, § 57 Abs. 1 ZPO
jedenfalls in einem Maße kompensiert werden, das die Durchführung des Dis-
ziplinarklageverfahrens erlaubt. Denn mit dessen Bestellung ist dem verfas-
sungsrechtlich gewährleisteten Recht des Beamten auf rechtliches Gehör und
dem Gebot des fairen Verfahrens jedenfalls so weit Rechnung getragen, dass
es gerechtfertigt ist, in eine inhaltliche Prüfung des Klagebegehrens zumindest
einzutreten (Urteile vom 6. November 1990 a.a.O. und vom 6. Juni 1989
a.a.O.).
3. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Rechts auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs und des fairen Verfahrens stehen der Durchführung eines Diszip-
linarklageverfahrens gegen einen verhandlungsunfähigen Beamten somit
grundsätzlich nicht entgegen; sie beeinflussen jedoch - je nach den konkreten
Umständen des Einzelfalles - die Art und Weise seiner Durchführung. Sie kön-
nen dazu führen, dass keine Disziplinarmaßnahme verhängt werden darf.
a) Dem vom Oberverwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 84.81 - (Buchholz 310 § 62 VwGO
Nr. 16) ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass die Verhandlungsunfähigkeit
eines Beteiligten in Verbindung mit dem Grundsatz rechtlichen Gehörs zur Un-
16
17
18
19
- 8 -
zulässigkeit der Klage führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort in einem
Verfahren der Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers der Vernehmung
des Klägers für die abschließende Meinungsbildung des Gerichts anders als in
sonstigen Streitigkeiten eine größere, meist sogar eine maßgebliche Rolle zu-
erkannt; es hat den Eindruck, den sich das Gericht aufgrund der Vernehmung
von der Persönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers bildet, als Kern der tatrich-
terlichen Beweiswürdigung angesehen (Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C
5.75 - BVerwGE 50, 275 <277> = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 98 S. 34 f.).
Auch daraus hat es indes kein Prozesshindernis abgeleitet, sondern es lediglich
für möglich gehalten, dass die Nichtberücksichtigung der Verhandlungsunfähig-
keit des Klägers trotz anwaltlicher Vertretung einen Gehörsverstoß begründen
kann (Urteil vom 23. Februar 1983 a.a.O.).
b) Das Gehörsgebot nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gibt je-
dem Beteiligten ein Recht darauf, Gelegenheit zu erhalten, im Verfahren zu
Wort zu kommen, namentlich zu den Sachverhaltsermittlungen des Gerichts
und der darauf beruhenden Beweiswürdigung. Dem entspricht die grundsätzli-
che Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Aber auch jenseits des von Art. 103
Abs. 1 GG erfassten Schutzbereichs gebietet der rechtsstaatliche Grundsatz
des fairen Verfahrens (Art. 1 Abs. 1 GG,in Verbindung mit
einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Be-
fugnissen. Dem Verfahrensbeteiligten muss die Möglichkeit eingeräumt sein,
zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens
Einfluss zu nehmen, um nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidung zu
werden (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - BVerfGE
101, 397 <405>).
Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze bestimmen auch das Disziplinarver-
fahren (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - juris Rn. 4). Sie
können je nach den Umständen des Einzelfalles dadurch gewahrt werden, dass
der Beamte, der sich wegen Verhandlungsunfähigkeit nicht selbst in verständi-
ger Weise verteidigen kann, im Disziplinarverfahren durch einen Prozesspfleger
20
21
- 9 -
vertreten wird, der sich mit dem Verfahrensstoff sowohl in tatsächlicher als auch
in rechtlicher Hinsicht für den Beamten auseinanderzusetzen vermag.
c) Das Gericht ist freilich gehalten, bei den Feststellungen zum Vorliegen eines
Dienstvergehens und der Umstände, die für die Bemessung der Disziplinar-
maßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG maßgeblich sind, aus der
Aussageunfähigkeit des Beamten für ihn keine nachteiligen Schlüsse zu ziehen.
Scheitert eine disziplinarrechtlich relevante Feststellung an der Verhandlungs-
unfähigkeit des Beamten, wird es dem Grundsatz besondere Beachtung zu
schenken haben, dass nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt wer-
den dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, während entlastende
Umstände nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ schon dann beachtlich sind,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind
und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (Urteil vom 3. Mai
2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50
nicht veröffentlicht>, juris Rn. 26).
Dass die Feststellung eines objektiven Dienstvergehens auch ohne die Mitwir-
kung des angeschuldigten Beamten im Disziplinarklageverfahren zulässig ist,
folgt bereits daraus, dass das Bundesdisziplinargesetz keine Verpflichtung des
Beamten kennt, sich zu den Anschuldigungen zu äußern (§ 20 Abs. 1 Satz 3
BDG). Der Mitwirkung des Beamten bedarf es zur Feststellung eines Dienstver-
gehens nicht, wenn dieser sich bewusst dafür entscheidet, zu den Vorwürfen zu
schweigen, um sich nicht selbst zu belasten (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3 BDG).
Auch die durch § 57 Abs. 1 BDG angeordnete Bindung an tatsächliche Feststel-
lungen eines rechtskräftigen Strafurteils verdeutlicht, dass die erforderliche
Sachaufklärung im Einzelfall auch ohne Äußerung des Beamten möglich ist. Mit
Blick auf die im Rahmen des § 13 BDG gebotene prognostische Gesamtwürdi-
gung ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Satz 1 BDG die - hier in Rede stehende - Aberkennung des Ruhegehalts
(§ 12 BDG) als zwingende Folge anordnet, wenn der Beamte als aktiver Beam-
ter das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren
hätte. Liegt ein solcher Fall vor, kann nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts beachtlich sein, dass selbst zugunsten des Beklagten un-
22
23
- 10 -
terstellte Milderungsgründe nicht ein solches Gewicht erlangen können, das es
erlaubt, vom Ausspruch der schärfsten Disziplinarmaßnahme abzusehen (Urteil
vom 3. Mai 2007 a.a.O. , juris
Rn. 22 ff.).
Kann allerdings der Beamte im Disziplinarverfahren aufgrund seiner Verhand-
lungsunfähigkeit keine bewusste Entscheidung für oder gegen eine Mitwirkung
im Verfahren mehr treffen, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob
sich sein aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Ge-
hörs folgender Mitwirkungsanspruch durch die Tätigkeit seines Prozesspflegers
noch verwirklichen lässt. Dies kann sowohl die Feststellung des disziplinarrecht-
lich relevanten Sachverhalts als auch dessen Würdigung betreffen (vgl. Urteil
vom 3. Mai 2007 a.a.O. und Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B
63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 29 und Urteil vom 4. Mai 2006
- BVerwG 1 D 13.05 - juris Rn. 19). Dabei hat das Gericht den aus dem Recht
auf ein faires Verfahren (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) fol-
genden Anspruch des Beamten auf Beweisteilhabe (vgl. BVerfG, Kammerbe-
schluss vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 - NJW 2001, 2245) zu beach-
ten. Dieses Recht, zu den belastenden Beweismitteln Stellung zu nehmen wird
in der Regel durch den Prozesspfleger ausgeübt werden können. Wenn es je-
doch um den Nachweis von Tatsachen geht, zu denen sich nur der Beamte
selbst aufgrund seiner höchstpersönlichen Wahrnehmung des angeschuldigten
Geschehens aufgrund unmittelbaren Erlebens äußern kann, wird sich sein Mit-
wirkungsrecht durch den bestellten Prozesspfleger vielfach nicht verwirklichen
lassen. Die Verhandlungsunfähigkeit des Beamten ist in diesem Fall nicht kom-
pensierbar; eine Beweiswürdigung des Gerichts bleibt zwangsläufig unvollstän-
dig. In Fällen, in denen die Glaubwürdigkeit eines Dritten und die Glaubhaftig-
keit seiner Aussage zu bewerten sind und hierfür der Beamte selbst, wäre er
hierzu in der Lage, Angaben machen könnte, wird eine verlässliche Würdigung
des Sachverhalts vielfach nicht möglich sein. Dies wird im Regelfall zu einem
verfassungsrechtlich geforderten Maßnahmeverbot führen.
4. Da das Oberverwaltungsgericht mangels einer inhaltlichen Prüfung des Be-
gehrens des Klägers keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat, ist eine Zu-
24
25
- 11 -
rückverweisung geboten, § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO. Bei seiner erneuten Ver-
handlung und Entscheidung wird das Oberverwaltungsgericht zum einen zu
prüfen haben, ob an der Bestellung des Prozessbevollmächtigten als Prozess-
pfleger festgehalten werden kann, weil bei der Wahrnehmung der Aufgaben
eines Prozesspflegers einerseits und eines Prozessbevollmächtigten anderer-
seits Interessenkollisionen auftreten können. Zum anderen wird das Berufungs-
gericht berücksichtigen müssen, dass über die vom Verwaltungsgericht
- möglicherweise ohne vorherige Anhörung der Beteiligten - nach § 56 BDG
vorgenommene Beschränkung hinaus der Umfang der Dienstvergehen, die
noch Gegenstand dieses Verfahrens sein können, aus prozessualen Gründen
verringert ist. Denn der Kläger ist der auf § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG gestützten
Aufforderung zur Beseitigung der nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (Urteile vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 3.05 -
Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 27 und vom 23. November 2006
- BVerwG 1 D 1.06 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12
licht> juris Rn. 21) beanstandeten Mängel der Klageschrift (§ 52 Abs. 1 Satz 2
BDG) hinsichtlich der Anschuldigungen, die das Verhalten des Beklagten ge-
genüber der Firma K. betreffen, nicht fristgerecht nachgekommen. Maßgeblich
ist insofern die durch Beschluss der Kammer gesetzte und nicht die durch den
Vorsitzenden der Disziplinarkammer verlängerte Frist.
a) Nach § 55 Abs. 3 Satz 2 BDG i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 3 BDG ist eine Frist-
verlängerung möglich; sie muss jedoch ebenso wie die Fristsetzung selbst ge-
mäß § 53 Abs. 2 Satz 4 BDG durch Beschluss erfolgen. Den Beschluss fassen
kann nur die Disziplinarkammer (§ 46 Abs. 1 BDG). Nur sie ist Gericht im Sinne
des § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG (Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Län-
der, Kommentar, § 55 BDG Rn. 41), nicht der Vorsitzende. Die
Entscheidungen, die im vorbereitenden Verfahren allein der Vorsitzende oder
- nach Abs. 3 Satz 2 - der Berichterstatter treffen kann, sind in § 46 Abs. 3 BDG
enumerativ ausgewiesen. Auch das im Disziplinarklageverfahren bestehende
Verbot des Einzelrichters (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BDG) steht der Befugnis des Vor-
sitzenden entgegen, die gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG gesetzte Frist zu ver-
längern.
26
- 12 -
b) Wird ein wesentlicher Mangel, zu dessen Beseitigung das Gericht dem
Dienstherrn gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG eine Frist gesetzt hat, innerhalb der
Frist nicht beseitigt, ist das Disziplinarverfahren mit der Folge des § 55 Abs. 4
BDG einzustellen. Betrifft der Mangel nur eines von mehreren Dienstvergehen,
kann das Disziplinarverfahren wegen sonstiger, von einem Mangel nicht berühr-
ter Dienstvergehen weitergeführt werden. Dem liegt die vom Senat bereits zur
Bundesdisziplinarordnung vertretene Rechtsauffassung zugrunde, dass der
Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens keine erschöpfende Sachbehand-
lung der in das Disziplinarverfahren einbezogenen Pflichtenverstöße verlangt,
wenn das Beamtenverhältnis bereits wegen derjenigen in tatsächlicher Hinsicht
abgegrenzten Pflichtenverstöße aufzulösen sein könnte, die rechtsfehlerfrei
angeschuldigt worden sind (Urteil vom 23. November 2006 a.a.O.
Buchholz nicht veröffentlicht> juris Rn. 21).
c) Die Fristsetzung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. Juli
2007 betraf nur einen Teil der Klageschrift, nämlich diejenigen dem Beklagten
als Dienstvergehen zur Last gelegten Tatsachen, die in der Klageschrift nicht
hinreichend konkretisiert waren; das waren ausschließlich Handlungen und Un-
terlassungen des Beklagten in Bezug auf die Fa. Max K. Dieser Sachverhalts-
komplex kann infolge der Fristversäumung des Klägers nicht mehr Gegenstand
der Disziplinarklage sein. Demgegenüber bedurften die Tatsachen hinsichtlich
des gegen den Beklagten erhobenen Vorwurfs, im Jahr 1996 von der Fa. W.
Geldzuwendungen in Höhe von 25 000 DM erhalten zu haben, keiner Konkreti-
sierung; sie waren deshalb von der Fristsetzung des Verwaltungsgerichts nicht
erfasst. Folglich kann das Disziplinarverfahren in Bezug auf das durch diese
Tatsachen begründete Dienstvergehen fortgeführt werden, sobald der Beklagte
ordnungsgemäß durch einen Prozesspfleger vertreten ist.
Herbert
Groepper
Dr. Heitz
Dr. Burmeister
Dr. Maidowski
27
28
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3,
Art. 103 Abs. 1 und Abs. 3
VwGO
§ 62 Abs. 4, § 86 Abs. 1, §§ 108, 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2,
§ 144 Abs. 3 Nr. 2
BDG
§§ 3, 12, 13, § 20 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 2 und Abs. 3, § 52
Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 3, § 56
BDO
§ 19 Abs. 1, § 25 Satz 1
StPO
§ 413
ZPO
§ 57
Stichworte:
Verhandlungsfähigkeit; Durchführungsgrundsatz; rechtliches Gehör; faires Ver-
fahren; Prozesshindernis; Disziplinarklageverfahren; Disziplinarrecht; Fristset-
zung; Einzelfallwürdigung; Beweiswürdigung; Untersuchungsgrundsatz; unter-
schiedliche Zielrichtung von Disziplinarrecht und Strafrecht; Aberkennung des
Ruhegehalts; Unzulässigkeit der Klage; Vorsitzendenverfügung; Beschluss der
Disziplinarkammer; Fristsetzung und Fristverlängerung; Mängel der Klage-
schrift; Prozesspfleger.
Leitsätze:
Der Grundsatz, dass der Einleitung oder Fortsetzung des Disziplinarverfahrens
die Verhandlungsunfähigkeit des Beamten nicht entgegensteht ("Durchfüh-
rungsgrundsatz"), gilt unter dem Bundesdisziplinargesetz unausgesprochen
fort.
Ist ein Prozesspfleger bestellt, steht die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit
eines Beamten der Durchführung eines Disziplinarklageverfahrens nicht entge-
gen.
Der verfassungsrechtliche Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 3 GG) und der Grundsatz rechtlichen Gehörs verbie-
ten es, gegen einen verhandlungsunfähigen Beamten eine Disziplinarmaßnah-
me zu verhängen, wenn sich im Einzelfall das Mitwirkungsrecht des Beamten
- insbesondere im Rahmen der Beweiswürdigung - auch durch einen Verfah-
rens- bzw. Prozesspfleger nicht verwirklichen lässt.
Die durch Beschluss der Disziplinarkammer nach § 55 Abs. 3 BDG gesetzte
Frist, wesentliche Mängel der Klageschrift zu beseitigen, kann nicht durch Ver-
fügung des Kammervorsitzenden verlängert werden.
Werden Mängel der Klageschrift nach ordnungsgemäßer Fristsetzung nach
§ 55 Abs. 3 BDG nicht innerhalb der Frist beseitigt, führt dies zum Ausschluss
des betroffenen Tatkomplexes, nicht aber zur Einstellung des Disziplinarklage-
verfahrens, wenn noch mangelfrei angeklagte Dienstvergehen verbleiben, die
die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhe-
gehalts rechtfertigen könnten (Fortführung des Urteils vom 23. November 2006
- BVerwG 1 D 1.06 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12).
Urteil des 2. Senats vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 80.08
I. VG Trier vom 17.04.2008 - Az.: 4 K 1065/07.TR -
II. OVG Koblenz vom 17.10.2008 - Az.: 11 A 10623/08.OVG -