Urteil des BVerwG vom 07.11.2014

Übertragung, Verfahrenskosten, Ermessen, Niedersachsen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 8.14
OVG 5 LB 79/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 13. November 2012 und des Verwaltungsge-
richts Hannover vom 10. August 2010 sind wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die
Beklagte je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfah-
ren wird auf 35 721,86 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentschei-
dungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist gemäß § 161 Abs. 2
VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes zu entscheiden. In Anlehnung an das in § 154 Abs. 1 VwGO
normierte Grundprinzip des Kostenrechts, nach dem der unterliegende Teil die
Verfahrenskosten zu tragen hat, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen,
die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussicht-
lich unterlegen wäre (Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 1 C 70.86 - BVerwGE
81, 356 <363> = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 117 S. 21). Kann der hypo-
thetische Ausgang des Verfahrens anhand einer summarischen Prüfung nicht
vorhergesagt werden, etwa weil er von der Beantwortung bislang höchstrichter-
lich nicht geklärter Fragen abhängt, sind die Kosten den Beteiligten im Regelfall
zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2
VwGO ist nicht dazu bestimmt, trotz eingetretener Erledigung Fragen von
rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zu beantworten (Beschluss vom 2. Februar
2006 - BVerwG 1 C 4.05 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 123 Rn. 3 f.).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Verfahrenskosten hier hälftig zu
teilen. Zwar spricht einiges dafür, dass die in § 44 Abs. 5 des Niedersächsi-
schen Schulgesetzes (NSchG) enthaltene Regelung zur Übertragung eines hö-
herwertigen Amtes zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren den ver-
fassungsrechtlichen Vorgaben nicht entspricht. Durch Beschluss vom 28. Mai
2008 - 2 BvL 11/07 - (BVerfGE 121, 205) hat das Bundesverfassungsgericht
- auf Vorlage des erkennenden Senats (Beschluss vom 27. September 2007
- BVerwG 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272) - die in § 25b des Landesbeam-
tengesetzes Nordrhein-Westfalen (a.F.) angeordnete Übertragung von Ämtern
mit leitender Funktion auf Zeit für nichtig erklärt. Die hier in Rede stehende Re-
gelung des Niedersächsischen Schulgesetzes weist hierzu große Ähnlichkeit
auf und begegnet im Hinblick auf die im Lebenszeitprinzip wurzelnde Unabhän-
gigkeit der Amtsführung denselben Bedenken, wie sie vom Bundesverfas-
sungsgericht in der benannten Entscheidung aufgezeigt worden sind. Diese
Spannungslage ist im niedersächsischen Regelungsmodell zusätzlich dadurch
verschärft, dass ein Anspruch auf Ernennung auch bei Bewährung nicht be-
steht; nach § 44 Abs. 6 Satz 2 NSchG findet vielmehr ein erneutes Auswahlver-
fahren statt. Die durch die zeitlich begrenzte Übertragung erlangte Position ist
im Hinblick auf die statusrechtlichen Folgen daher von großer Unsicherheit ge-
prägt. Eine sachgesetzliche Notwendigkeit für diese Bestimmung ist dabei nicht
ersichtlich, weil Funktionsdefizite an den Schulen, die von der Möglichkeit einer
zeitlich begrenzten Vergabe höherwertiger Ämter keinen Gebrauch gemacht
haben, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Die im Land Niedersachsen geltende Vorschrift weist aber auch Unterschiede
zur damaligen Regelung des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen
auf. Insbesondere wird hier nicht bereits ein Statusamt übertragen, so dass der
betroffene Beamte nach Ablauf des Übertragungszeitraums auch nicht ein be-
reits verliehenes Statusamt wieder verliert. Die Übertragung ist zwar als „ernen-
nungsähnlicher Akt“ qualifiziert worden (OVG Lüneburg, Beschluss vom
15. April 2010 - 5 LA 213/08 - ZBR 2011, 48), der die Verleihung eines lebens-
zeitigen Amts vorbereitet (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 1 NSchG); sie betrifft aber nicht
unmittelbar das dem Beamten verliehene Statusamt. Allerdings wirft das Rege-
lungsmodell damit zusätzliche und anders gelagerte Probleme im Hinblick auf
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das mit ihm zwangsläufig verbundene Auseinanderfallen von Statusamt und
Funktion auf.
Angesichts dieser Unterschiede zu den in der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung geklärten Konstellationen kann nicht sicher prognostiziert werden, ob die
Übertragung eines höherwertigen Amtes zunächst zeitlich begrenzt für die
Dauer von sieben Jahren nach § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG von dem hierzu allein
zuständigen Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) in einem
Vorlageverfahren für nichtig erklärt werden würde. Die Kostenentscheidung
nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nicht der richtige Ort, um hierzu weitere Aussagen
zu treffen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte
der Klägerin im Laufe des Revisionsverfahrens das begehrte Statusamt verlie-
hen hat. Zwar können im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch andere Um-
stände, wie etwa die Herbeiführung des erledigenden Ereignisses berücksich-
tigt werden. Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn einer der Betei-
ligten in der Sache nachgegeben hat, etwa die Behörde einen Kläger klaglos
stellt (vgl. Beschluss vom 26. November 1991 - BVerwG 7 C 16.89 - juris
Rn. 12). Vorliegend hat die Beklagte mit der ausgesprochenen Beförderung
indes nicht ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben, sondern auf eine neue Situati-
on reagiert - nämlich die erneute Übertragung des Amtes nach Ablauf der ers-
ten Übertragungszeit (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 1 NSchG). Die Beklagte hat sich
damit nicht in die „Rolle des Unterlegenen“ begeben, sondern auf eine nach-
träglich eingetretene Entwicklung reagiert. Hieraus lassen sich Anhaltspunkte
für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO
nicht entnehmen (Beschluss vom 24. September 2013 - BVerwG 2 B 73.13 -
juris Rn. 4).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 5
Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.
Domgörgen
Dr. Kennter
Dollinger
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