Urteil des BVerwG vom 22.05.2006

Amtszeit, Rentenanspruch, Ruhegehalt, Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 8.06
OVG 1 A 3122/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Bayer
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2006 und des Ver-
waltungsgerichts Aachen vom 29. April 2004 sind wir-
kungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 55 526,12 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 15. April 2006 mit Einwilligung
der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, die Urteile
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie des
Verwaltungsgerichts Aachen sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO
i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (zweifacher Jahres-
betrag des monatlichen Unterschiedsbetrags zwischen dem voraussichtlichen
Ruhegehalt als Bürgermeister und dem Rentenanspruch des Klägers im Falle
einer Nachversicherung seiner Amtszeit).
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer
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