Urteil des BVerwG vom 07.04.2005

Jugend Und Sport, Beförderung, Allgemeiner Rechtsgrundsatz, Zulage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 8.04
OVG 4 B 8.00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , G r o e p p e r ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. August
2002 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2000
sowie der Bescheid des Landesschulamtes Berlin vom 9. De-
zember 1998 und der Widerspruchsbescheid der Senatsverwal-
tung für Schule, Jugend und Sport vom 21. Juni 1999 werden
aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die
Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1998 eine Zulage nach
§ 46 BBesG zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin, Lehrerin im Beamtenverhältnis zum Beklagten und nach Besoldungs-
gruppe A 13 BBesG besoldet, wurde im Jahre 1994 aufgrund einer Entscheidung des
zuständigen Dienstvorgesetzten mit der kommissarischen Wahrnehmung der
Aufgaben eines Konrektors an der U.-Grundschule in B. beauftragt, solange die dor-
tige Konrektorstelle vakant war. Diese Konrektorstelle ist nach Besoldungsgruppe
A 13 mit Amtszulage nach dem Landesbesoldungsgesetz eingestuft. Die Klägerin üb-
te die Tätigkeit einer Konrektorin vom 19. April 1994 bis zum 31. Juli 1998 aus. Der
Beklagte lehnte es ab, ihr eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zu gewähren.
Die Klage war vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolg-
los. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt:
Es fehle an dem Erfordernis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, dass nach der 18-
monatigen Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben die haushaltsrechtlichen
Voraussetzungen für die Übertragung des entsprechenden Amtes erfüllt gewesen
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seien. Hierzu hätte nach Art. III § 1 Abs. 1 Satz 1 des Haushaltsstrukturgesetzes
1996 des Landes Berlin gehört, dass der höherwertige Dienstposten der Klägerin mit
der Absicht übertragen worden ist, ihr später auch das entsprechende Amt zu ver-
leihen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2002 und des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2000 sowie den Bescheid des
Landesschulamtes Berlin vom 9. Dezember 1998 und den Widerspruchsbe-
scheid der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport vom 21. Juni
1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit
vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1998 eine Zulage nach § 46 BBesG zu ge-
währen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren.
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. August 2003 das Verfahren ausgesetzt und
dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die nach Auffas-
sung des erkennenden Senats zu bejahende Rechtsfrage zur Entscheidung vorge-
legt, ob ein Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG
auch dann bestehen könne, wenn die Aufgaben eines höherwertigen Amtes 18 Mo-
nate vor In-Kraft-Treten der Vorschrift am 1. Juli 1997 vorübergehend vertretungs-
weise übertragen und ununterbrochen wahrgenommen worden sind.
Anlass für die Vorlage waren die Urteile des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts
vom 26. April 2001 - 8 AZR 281/00 - sowie - 8 AZR 472/00 -. In ihnen hat das Bun-
desarbeitsgericht ausgeführt, von der 18-Monatsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG
würden nur Zeiten auf einem höherwertigen Dienstposten erfasst, die nach dem
1. Juli 1997, dem Tag des In-Kraft-Tretens der Vorschrift, liegen.
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Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 5. Februar 2004 beschlossen, an
seiner Auslegung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht länger festzuhalten und sich
der Rechtsauffassung des erkennenden Senats anzuschließen.
II.
Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Zulage.
Sie hat in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1998 die Voraussetzungen nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der Fassung des
Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz)
vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) i.V.m. Art. III § 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstruk-
turgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin S. 126) erfüllt.
Die Klägerin ist aufgrund einer Entscheidung ihres Dienstvorgesetzten durch die Ver-
fügung der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin vom 19. August 1994 wirksam mit
den Aufgaben eines Konrektors als des ständigen Vertreters des Leiters der
U.-Grundschule in B., einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern, betraut worden.
Diese Aufgabe ist, gemessen an ihrem Statusamt "Lehrerin", höherwertig, denn das
zugehörige Amt ist nach dem Landesbesoldungsgesetz, Landesbesoldungsord-
nung A, Fußnote 2 mit einer Amtszulage ausgestattet (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten vom
17. Juli 1984
Berlin S. 976> i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Die Klägerin sollte ausweislich der
Übertragungsverfügung die Tätigkeit eines Konrektors vorübergehend und vertre-
tungsweise bis zur Besetzung der vakanten Stelle wahrnehmen.
Am 1. Juli 1997, als § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der Fassung des Reformgesetzes
in Kraft trat (vgl. Art. 15 § 3 Abs. 1 ReformG), hatte die Klägerin die Funktion des
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Konrektors 18 Monate ununterbrochen ausgeübt. Die Tätigkeit ab dem 19. August
1994 und damit in der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG
erfüllt den Tatbestand dieser Vorschrift.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG erfasst auch die Fälle, in denen die höherwertigen Aufga-
ben einer Beamtin vor dem In-Kraft-Treten dieser Vorschrift übertragen worden sind.
Aus dem Wortlaut der Bestimmung, dem im Besoldungsrecht gesteigerte Bedeutung
für die Auslegung zukommt (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteil
vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19 a BBesG Nr. 10 und
Beschluss vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 48.02 - Buchholz 240 § 46 BBesG
Nr. 1, jeweils m.w.N.), ergibt sich keine Einschränkung des zeitlichen Geltungsum-
fangs des § 46 Abs. 1 BBesG. Die Verwendung des Präsens im Tatbestand des § 46
Abs. 1 Satz 1 BBesG ist kein Hinweis darauf, dass Übertragungsakte, die vor dem
In-Kraft-Treten der Vorschrift stattgefunden haben, die von der Vorschrift vorge-
sehene Rechtsfolge nicht auslösen. Die Zeitformen der Verben im Tatbestand einer
Gesetzesvorschrift drücken nicht das Erfordernis der Gegenwärtigkeit oder Vergan-
genheit der tatbestandsmäßigen Handlung aus. Da im Tatbestand die Umstände
aufgeführt sind, die verwirklicht sein müssen, damit die vorgesehene Rechtsfolge ein-
tritt, sind diese Umstände einschließlich der tatbestandsmäßigen Handlungen und
Geschehnisse immer als bereits Vergangenes beschrieben. So liegen aus der Sicht
des Zeitpunkts, in dem nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG der Anspruch auf die Ver-
wendungszulage bestehen kann, sowohl die Übertragung als auch die Wahrneh-
mung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes prinzipiell - und nicht nur bezogen
auf das Datum "1. Juli 1997" - in der Vergangenheit. Deshalb besagt auch umgekehrt
die Perfektform in § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG nicht, dass anspruchsberechtigt nach
dieser Bestimmung nur Beamte sein sollen, denen das höherwertige Amt vor dem In-
Kraft-Treten dieser Vorschrift übertragen worden ist.
Aus dem Datum, an dem die Norm in Kraft getreten ist, ergibt sich ebenfalls nichts
für einen bestimmten Zeitpunkt, an dem oder von dem ab die tatbestandliche Hand-
lung vorgenommen sein musste. Der Tag des In-Kraft-Tretens einer Rechtsvorschrift
markiert den Zeitpunkt, von dem an die Regelung des Gesetzgebers Wirkung entfal-
tet, also die in der Norm vorgesehene Rechtsfolge eintritt, falls die tatbestandlichen
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Voraussetzungen erfüllt sind. Der Tatbestand braucht hingegen nicht unter der Gel-
tung der Norm verwirklicht worden zu sein. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des
Inhalts, dass ein gesetzlich erfasster Sachverhalt nur dann die gesetzliche Rechts-
folge auslöst, wenn er unter der zeitlichen Geltung der Vorschrift eingetreten ist, be-
steht nicht. Art. 103 Abs. 2 GG betrifft nur strafrechtliche Normen. Ihm kann nicht
entnommen werden, dass eine neu geschaffene besoldungsrechtliche Norm eine
günstige Rechtsfolge nicht an einen Sachverhalt knüpfen kann, der vor ihrem In-
Kraft-Treten verwirklicht worden ist. Vielmehr ist der Senat in ständiger Rechtspre-
chung davon ausgegangen, dass normgemäß ebenfalls ein Anspruch begründet
wird, wenn der gesetzliche Tatbestand vor In-Kraft-Treten der Vorschrift verwirklicht
worden ist, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist (z.B. Urteil
vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 26.01 - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 4 S. 2 zur
Ruhegehaltfähigkeit einer Zulage nach einer zulageberechtigenden Verwendung von
mindestens zehn Jahren). Eine den zeitlichen Geltungsbereich des § 46 Abs. 1
BBesG einschränkende Regelung, die typischerweise im Besoldungs- und Versor-
gungsrecht als Übergangsvorschrift formuliert wäre, ist nicht getroffen worden.
Schließlich lässt sich der Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG kein
Hinweis darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber Ansprüche nach der neu geschaf-
fenen Vergütungsregelung erst eineinhalb Jahre nach dem In-Kraft-Treten der Vor-
schrift hat zur Entstehung bringen wollen. Die finanziellen Belange der Anstellungs-
körperschaften erfordern keinen "Vorlauf" von 18 Monaten. Zahlungsansprüche be-
stehen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG wegen des Vorbehalts, dass die haushalts-
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ohnehin nur, wenn eine freie Plan-
stelle vorhanden ist. Wird die freie Planstelle zügig besetzt, was durch die Regelung
des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gefördert werden soll, entfällt die Verwendungszula-
ge.
Während der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1998 bestanden auch die haus-
haltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung der
Klägerin zur Konrektorin im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG. § 46 Abs. 1 Satz 1
BBesG macht den Anspruch auf die Zulage der Sache nach davon abhängig, dass
eine Beförderung der betroffenen Beamtin möglich ist (Gesetzesbegründung,
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BTDrucks 13/3994 S. 43). Dies erfordert neben dem Vorhandensein einer freien
Planstelle als haushaltsrechtlicher Voraussetzung auch die "Beförderungsreife" (vgl.
Gesetzesbegründung, BTDrucks 13/3994 S. 43) der betroffenen Beamtin als der
Gesamtheit der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. Die Klägerin erfüllte diese
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. Insbesondere war die Wartefrist nach Art. III
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HStrG 96 verstrichen.
Nach dieser Vorschrift darf der Beamte nicht vor Ablauf eines Jahres nach Übertra-
gung des höherwertigen Aufgabengebietes befördert werden. Entgegen der Auffas-
sung des Berufungsgerichts läuft diese Frist auch, wenn die höherwertige Funktion
ohne die Absicht übertragen worden ist, den Beamten zu befördern. Dies ergibt eine
Auslegung der Vorschrift nach ihrem Wortlaut sowie nach ihrem Sinn und Zweck.
Gemäß § 127 Nr. 2 BRRG ist das Revisionsgericht befugt, die landesrechtliche Vor-
schrift des Art. III § 1 HStrG 96 selbst auszulegen. Die Bestimmung regelt die Beför-
derung von Beamten und Richtern. Damit ist sie ungeachtet ihrer Einbettung in ein
Gesetz zu Fragen der Haushaltspolitik und des Haushaltsrechts und ihrer Bezeich-
nung als "haushaltsrechtliche Regelung" in den Gesetzesmaterialien (vgl. Drucks
13/201 des Abgeordnetenhauses von Berlin S. 20) Landesbeamtenrecht. Für die
Zuordnung einer Norm zu einer Gesetzesmaterie entscheidet weder der äußerliche
Regelungszusammenhang noch der Wille des Gesetzgebers. Maßgebend ist allein
der sachliche Gehalt der Regelung (BVerfGE 70, 251 <264>).
Der Begriff "Übertragung eines höherwertigen Aufgabengebietes" enthält dem Wort-
sinne nach keinerlei Aussage zu Absichten oder Vorstellungen des Übertragenden
hinsichtlich einer Vergabe des Statusamtes, dem die übertragenen Aufgaben ent-
sprechen. Auch der Bezeichnung "Beförderungsreife" ist eine derartige subjektive
Zwecksetzung fremd. Soweit "Beförderungsreife" die erfolgreiche, d.h. die Eignung
für das höhere Amt erweisende Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens
einschließt, erfordert dies nicht, dass der Dienstposten bereits mit der Intention über-
tragen worden sein muss, den Dienstposteninhaber - vorbehaltlich der nach Übertra-
gung des Dienstpostens zu treffenden Feststellung, dass er für das höherwertige
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Amt geeignet ist - zu befördern. Hätte die Klägerin sich nach 12 oder 18 Monaten
Konrektorstätigkeit dazu entschlossen, sich entgegen ihrem ursprünglichen - mög-
licherweise verlautbarten - Willen um die Beförderung zur Konrektorin zu bemühen,
hätte ihr nicht entgegengehalten werden können, das Aufgabengebiet sei ihr ohne
die Absicht, sie zu befördern, übertragen worden. Entscheidend wäre, ob sie sich auf
dem höherwertigen Dienstposten bewährt hat (vgl. Beschluss vom 7. August 2001
- BVerwG 2 VR 1.01 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 2).
Eine Anwendbarkeit des Art. III § 1 Satz 1 HStrG 96 nur auf Beamte, denen der
Dienstposten im Hinblick auf ihre spätere Beförderung übertragen worden ist, würde
auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen. Die Bestimmung zielt darauf
ab, dass auf höherwertige Dienstposten gelangte Beamte zwecks Einsparung von
Haushaltsmitteln noch mindestens ein Jahr nach Übernahme des Dienstpostens im
bisherigen niedrigeren Statusamt verbleiben. Diese Zielsetzung fordert, die Beförde-
rung von Beamten, denen der höherwertige Dienstposten aus anderen Gründen als
dem, sie demnächst zu befördern, übertragen und deren Beförderung erst nach der
Dienstpostenvergabe ins Auge gefasst worden ist, ebenfalls mindestens ein Jahr
zurückzustellen.
Die Ergänzung des Art. III § 1 HStrG 96 um seinen jetzigen Abs. 3 durch Art. IV des
Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom
22. Juli 1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 422) ist kein Hinweis dar-
auf, dass die laufbahnrechtliche Voraussetzung nach Art. III § 1 Abs. 1 Satz 1 HStrG
96 nur für Beamte gilt, denen die höherwertigen Aufgaben mit Blick auf ihre
beabsichtigte Beförderung übertragen worden sind. Art. III § 1 Abs. 3 HStrG 96 stellt
lediglich klar, dass es nicht Voraussetzung für eine Beförderung ist, dass die Zeit der
Tätigkeit auf dem höherwertigen Dienstposten nicht so lange währt, wie die Wartefrist
nach Art. III § 1 Abs. 1 Satz 1 HStrG 96 und die Erprobungszeit nach § 15 Abs. 2
Satz 2 LfbG zusammen, sondern dass die Erprobungszeit auf die Wartezeit
angerechnet wird. Dieser Klarstellung bedurfte es in Bezug auf alle für eine Beförde-
rung in Betracht kommenden Dienstposteninhaber gleichgültig, ob ihnen der Dienst-
posten bereits mit der Absicht ihrer Beförderung übertragen worden war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Albers Prof. Dawin Groepper
Dr. Bayer Dr. Heitz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 932 € fest-
gesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG a.F.; Gesamtbetrag der für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis
zum 31. Juli 1998 begehrten Zulage)
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Besoldungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BBesG
§ 46 Abs. 1 Satz 1
Berliner HStrG 1996 Art. III § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
Stichworte:
Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben; Wahrnehmung über einen
Zeitraum von 18 Monaten, - vor In-Kraft-Treten des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG; lauf-
bahnrechtliche Voraussetzungen; Wartefrist nach Berliner HStrG 1996, Absicht der
Beförderung des Dienstposteninhabers keine Voraussetzung für Lauf der -.
Leitsätze:
Ein Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG kann auch
dann bestehen, wenn die höherwertigen Aufgaben für 18 Monate vor dem Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens der Vorschrift wahrgenommen worden sind.
Die Wartefrist für die Beförderung des Dienstposteninhabers nach Art. III § 1 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 1 des Berliner Haushaltsstrukturgesetzes 1996 beginnt auch dann
zu laufen, wenn der höherwertige Dienstposten nicht mit der Absicht übertragen
wurde, den Dienstposteninhaber zu befördern.
Urteil des 2. Senats vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 8.04
I. VG Berlin vom 22.02.2000 - Az.: VG 28 A 203.99 -
II. OVG Berlin vom 27.08.2002 - Az.: OVG 4 B 8.00 -