Urteil des BVerwG vom 27.05.2010

Bvo, Privatklinik, Beihilfe, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 78.08
OVG 2 A 10003/08
Verkündet
am 27. Mai 2010
Hardtmann
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper, Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2008
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Beklagten. Seinen Antrag, ihm eine
Beihilfe zu den Aufwendungen für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer
während seiner stationären Behandlung in einer Privatklinik zu gewähren, lehn-
te der Beklagte ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass in dem zum Ver-
gleich heranzuziehenden nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversor-
gung keine gesonderten Kosten für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer
entstanden wären. Dieses Krankenhaus biete Zweibettzimmer als Standard an,
so dass diese Unterbringungskosten durch die Fallpauschale abgedeckt worden
wären.
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Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsge-
richt stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewie-
sen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die allgemeinen Vor-
aussetzungen für einen Anspruch auf Beihilfen für Wahlleistungen. Aufwen-
dungen für Wahlleistungen, die der Beihilfeberechtigte während eines stationä-
ren Aufenthalts in einer Privatklinik in Anspruch genommen habe, seien von der
in § 5a Abs. 3 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung geregelten
Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf die Entgelte des Ver-
gleichskrankenhauses ausgenommen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Ver-
letzung materiellen Rechts. Er beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März
2008 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. November
2007 aufzuheben, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist, und
die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenom-
men, dass der Kläger Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Un-
terbringung in einem Zweibettzimmer in einem Krankenhaus hat, das das Kran-
kenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet
(Privatkrankenhaus).
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 so-
wie § 5a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb und Abs. 2 der
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) vom 31. März 1958 in der Fassung
vom 9. Mai 2005 (GVBl S. 195). Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtli-
cher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens
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der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. Urteile
vom 28. Juni 1965 - BVerwG 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 <265 ff.> = Buch-
holz 238.91 Nr. 12 Abs. 1 BhV Nr. 1 S. 2 ff. und vom 15. Dezember 2005
- BVerwG 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 = Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 jeweils
Rn. 11).
Grundlage der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ist § 90 des Landesbeam-
tengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl
S. 241), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004
(GVBl S. 457). Da diese Vorschrift nicht dem bundesverfassungsrechtlichen
Vorbehalt des Parlamentsgesetzes genügt, ist auch die Beihilfenverordnung
nichtig. Sie ist aber zur Vermeidung eines noch verfassungsferneren Zustandes
für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden (Urteile vom 28. Mai 2008
- BVerwG 2 C 1.07 - Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 und - BVerwG 2 C
12.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 30).
Der Kläger hat einen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleis-
tungen nach § 5a Abs. 2 BVO. Hierzu gehören bei Behandlungen in Kranken-
häusern, die das Krankenhausentgeltgesetz anwenden, Aufwendungen der
gesondert berechneten Unterkunft (§ 5a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppel-
buchst. bb). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger
gegenüber der Festsetzungsstelle die Erklärung nach § 5a Abs. 2 BVO fristge-
recht abgegeben und seitdem den monatlichen Betrag von 13 € bezahlt. Ferner
hat er die nach § 5a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO vorge-
schriebene schriftliche Vereinbarung über die Erbringung der der Wahlleistung
entsprechenden Leistung vor ihrer Erbringung abgeschlossen und der Feststel-
lungsstelle vorgelegt.
Liegen die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 BVO vor, ist der Anspruch auf
Erstattung der gesondert berechneten Unterkunftskosten in einem Kranken-
haus, das das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverord-
nung nicht anwendet, nicht nach § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO auf die Höhe der Ent-
gelte des dem inländischen Wohnort oder dem letzten inländischen Dienstort
des Beamten nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung be-
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grenzt. Diese Kappungsgrenze ist in Bezug auf Wahlleistungen nicht anwend-
bar. Der Beihilfeanspruch besteht auch insoweit, als die Kosten der gesondert
berechneten Unterkunft in dem zum Vergleich heranzuziehenden Krankenhaus
der Maximalversorgung nicht gesondert berechnet oder niedriger ausgefallen
wären.
Wortlaut und Systematik des § 5a Abs. 3 BVO sprechen gegen die Annahme,
die in Satz 1 geregelte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen auf
die Entgelte des zum Vergleich heranzuziehenden Krankenhauses der Maxi-
malversorgung gelte auch für eine Leistung eines Privatkrankenhauses, die der
gesondert berechneten Unterkunft (§ 5a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppel-
buchst. bb BVO) entspricht. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine
solche Leistung eines Privatkrankenhauses steht gerade nicht unter dem Vor-
behalt des § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO. Vielmehr verweist Satz 2 des § 5a Abs. 3
BVO hinsichtlich der Beihilfefähigkeit auf § 5a Abs. 2 BVO und trifft damit eine
gegenüber § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO eigenständige Regelung. Wäre dieser An-
spruch entsprechend der Ansicht des Beklagten nach Maßgabe des § 5a Abs. 3
Satz 1 BVO ausgeschlossen oder betragsmäßig begrenzt, so käme § 5a Abs. 3
Satz 2 BVO keine eigenständige Bedeutung zu. Diese Vorschrift macht nur
Sinn, wenn sie als Ausnahmeregelung verstanden wird, die für Leistungen, die
den Wahlleistungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO entsprechen, die
Kappungsgrenze des Satzes 1 außer Kraft setzt.
Auch die Entwicklung der Vorschriften der Beihilfenverordnung über die Beihil-
fefähigkeit von Aufwendungen, die anlässlich eines stationären Aufenthalts in
einem Privatkrankenhaus entstanden sind, steht der Rechtsansicht entgegen,
§ 5a Abs. 3 Satz 1 BVO erfasse als allgemeine Regel auch Leistungen nach
Satz 2. Bis Ende 2002 war lediglich bestimmt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F.), dass
bei einer Behandlung in einem Privatkrankenhaus die Aufwendungen für Leis-
tungen beihilfefähig sind, die den allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2
Abs. 2 BPflV) und den Wahlleistungen entsprechen. Nachdem der rheinland-
pfälzische Landesgesetzgeber durch die Ergänzung der Verordnungsermächti-
gung des § 90 LBG durch das Gesetz vom 20. November 2002 (GVBl S. 433)
den Weg dazu eröffnet hatte, den Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen für
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Wahlleistungen von der Zahlung eines monatlichen Betrages abhängig zu ma-
chen, wurde für die den Wahlleistungen entsprechenden Leistungen einer Pri-
vatklinik die Sonderregelung des § 5a Abs. 3 Satz 2 BVO geschaffen, die auf
die allgemeine Regelung des § 5a Abs. 2 BVO verweist. Durch die Verordnung
vom 9. Mai 2005 (a.a.O.), durch die § 5a BVO die hier maßgebliche Fassung
erhalten hat, wurde lediglich dessen Satz 1 geändert. Satz 2, der eine gegen-
über Satz 1 selbstständige Regelung darstellt, blieb demgegenüber unverän-
dert.
Ferner spricht die Entstehungsgeschichte des § 5a Abs. 2 BVO gegen die Auf-
fassung des Beklagten, bei einer Unterbringung in einer Privatklinik bestimme
sich der Anspruch, obwohl der Beamte die Voraussetzungen für einen An-
spruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen erfülle, gemäß
§ 5a Abs. 3 Satz 1 BVO nach den Modalitäten der Abrechnung des Vergleichs-
krankenhauses. § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BVO beruht auf der Ergänzung
der Verordnungsermächtigung durch das Gesetz vom 20. November 2002
(a.a.O.), wonach die zuständigen Ministerien zu der Bestimmung befugt sind,
dass die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen von der Zahlung eines
monatlichen Betrages abhängt. Nach der Begründung des Entwurfs der Lan-
desregierung (Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, Landtag
Rheinland-Pfalz LTDrs 14/953 S. 10 und 14) sowie der Debatte im Landtag
(Landtag Rheinland-Pfalz, 14. WP, 33. Sitzung vom 6. November 2002, S. 2221
bis 2225) konnte der Beamte den bis dahin bestehenden Anspruch auf Beihilfe
zu den Aufwendungen für Wahlleistungen aufrechterhalten, wenn er einen
monatlichen Betrag zahlt. Wie dargelegt, bestand dieser Beihilfeanspruch nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. sowohl bei einer stationären Behandlung in einem
Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung anwendet, als auch bei der
Inanspruchnahme einer Privatklinik.
Die durch § 5a Abs. 2 BVO begründete Rechtsposition würde teilweise entwer-
tet, wenn der Beihilfeanspruch bei der Inanspruchnahme einer Privatklinik durch
die Heranziehung von § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO unter den Vorbehalt gestellt
würde, dass in dem Vergleichskrankenhaus diese Kosten nicht bereits in der
Fallpauschale enthalten sind, sondern gesondert abgerechnet werden. Nach
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der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfährt der verfas-
sungsrechtlich verbürgte Schutz des Vertrauens in den Fortbestand einer Re-
gelung im Beamtenrecht eine eigene Ausprägung (Beschlüsse vom 15. Mai
1985 - 2 BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69 <84>, vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL
18/83 - BVerfGE 71, 255 <272 f.> und vom 7. November 2002 - 2 BvR
1053/98 - BVerfGE 106, 225 <241 f.>). Wollte der Verordnungsgeber die Beihil-
fefähigkeit von Aufwendungen für in einer Privatklinik in Anspruch genommene,
den Wahlleistungen nach §§ 16 und 17 KHEntgG entsprechende Leistungen
unter den Vorbehalt des § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO stellen und damit beschrän-
ken, so hätte es einer eindeutigen Bestimmung bedurft, aus der sich diese Re-
gelungsabsicht entnehmen lässt und an der der Beihilfeberechtigte seine Ent-
scheidung ausrichten kann, ob er auch weiterhin von der Option des § 5a
Abs. 2 BVO Gebrauch machen will. Daran fehlt es.
Die Deckelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Inanspruchnah-
me von Leistungen einer Privatklinik, die Wahlleistungen entsprechen, kann
auch nicht mit der allgemeinen Regelung des § 3 Abs. 1 BVO begründet wer-
den, wonach die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange bei-
hilfefähig sind. Diese allgemeine Regelung, die die Beihilfefähigkeit der not-
wendigen Aufwendungen der Höhe nach begrenzt, wird für Wahlleistungen
durch die speziellen Regelungen des § 5a BVO verdrängt. Zwar ist die Inan-
spruchnahme von Wahlleistungen zur Gewährleistung einer medizinisch
zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwen-
dig (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - a.a.O. S. 233; BVerwG, Urteil
vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 10.04 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 25). Der
Verordnungsgeber hat aber durch § 5a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b sowie Abs. 2
BVO entsprechend der Vorgabe des Gesetzgebers klargestellt, dass bei einer
voll- oder teilstationären Behandlung grundsätzlich auch Wahlleistungen beihil-
fefähig sind. Durch die Regelung des § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO wird ferner deut-
lich, dass auch eine vollstationäre Behandlung in einem Krankenhaus beihilfe-
fähig ist, das das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverord-
nung nicht anwendet. Satz 2 ergänzt diese Regelung durch die Aussage, dass
in einem solchen Krankenhaus auch solche Leistungen beihilfefähig sein kön-
nen, die Wahlleistungen entsprechen.
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Die Einbeziehung von Leistungen einer Privatklinik, die Wahlleistungen ent-
sprechen, in die Vergleichsberechnung nach § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO kann
auch nicht damit gerechtfertigt werden, andernfalls werde bei einer stationären
Behandlung in einem solchen Krankenhaus zugunsten der dortigen Patienten
entgegen Art. 3 Abs. 1 GG ein höheres Beihilfeniveau als bei einem Aufenthalt
in einem Krankenhaus i.S.v. § 5a Abs. 1 BVO begründet. Denn die Patienten
einer Privatklinik haben keinen höheren Beihilfeanspruch. Bei einer voll- oder
teilstationären Behandlung in einem Krankenhaus, das das Krankenhausent-
geltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung anwendet, sind nach § 5a
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BVO die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2
KHEntgG, § 2 Abs. 2 BPflV) beihilfefähig, die gegenüber den Patienten oder
ihren Kostenträgern in erster Linie nach Fallpauschalen nach dem auf Bundes-
ebene vereinbarten Entgeltkatalog abgerechnet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
KHEntgG). Lässt sich der Beihilfeberechtigte dagegen in einem Krankenhaus
behandeln, das die genannten Abrechnungsvorschriften nicht anwendet, so ist
die Beihilfefähigkeit der dort entstandenen Aufwendungen auf die Höhe der
Entgelte des nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung be-
grenzt (§ 5a Abs. 3 Satz 1 BVO). Erfüllt ein Patient eines Krankenhauses i.S.v.
§ 5a Abs. 1 BVO die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 BVO, so hat er einen
Anspruch auf Beihilfe für die Aufwendungen für Wahlleistungen. Art. 3 Abs. 1
GG spricht dann für die Ansicht, dass dieser Beamte auch dann einen Beihilfe-
anspruch hinsichtlich der Wahlleistungen hat, wenn er sich in einer Privatklinik
stationär behandeln lässt.
Die Verordnung begrenzt den Anspruch in § 5a Abs. 3 Satz 2 BVO auf solche
Leistungen, die denen des § 5a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO „entsprechen“. Ob
die geltend gemachten Kosten eines Zweibettzimmers zu hoch sind, kann die
Beihilfestelle an Hand von Rechnungen solcher Krankenhäuser der Maximal-
versorgung überprüfen, die ein Zweibettzimmer nicht als Standard anbieten,
sondern hierfür einen Zuschlag verlangen.
Der Beklagte kann sich für die von ihm vertretene Auslegung des § 5a Abs. 3
BVO auch nicht auf Beihilferegelungen anderer Dienstherrn (z.B. § 6 Abs. 1
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Nr. 6 Satz 1 Buchst. b und § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV, nunmehr § 26 Abs. 1
und 2 BBhV) und die dazu ergangene Rechtsprechung berufen. Der rheinland-
pfälzische Landesgesetzgeber hat sich durch die Ergänzung der Verordnungs-
ermächtigung durch das Gesetz vom 20. November 2002 (a.a.O.) dazu ent-
schlossen, die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen von einer Erklärung
des Berechtigten sowie der Zahlung eines monatlichen Betrages abhängig zu
machen. Dann beruht der Beihilfeanspruch auf einer konkreten Gegenleistung
des Beamten und stellt sich nicht lediglich als Ergebnis einer von Verfassungs
wegen nicht vorgegebenen Entscheidung des Verordnungsgebers dar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
RiBVerwG Groepper
Dr. Heitz
Thomsen
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Dr. Heitz
Dr. Maidowski
Dr. Hartung
B e s c h l u s s
vom 15. Juni 2010
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfah-
ren wird auf 893,62 € festgesetzt.
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. Hartung
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
LBG RP
§ 90 Abs. 1
BVO RP
§ 5a
Stichworte:
Beihilfe; Wahlleistung; gesondert berechnete Unterkunft; Zweibettzimmer; Pri-
vatklinik; Krankenhaus der Maximalversorgung; vollstationäre Behandlung; An-
gemessenheit; Vertrauensschutz.
Leitsatz:
Hat der Beamte dem Grunde nach einen Beihilfeanspruch zu den Aufwendun-
gen für Wahlleistungen nach § 5a Abs. 2 BVO RP, so wird der Anspruch auf
Erstattung der gesondert berechneten Kosten der Unterkunft in einer Privatkli-
nik nicht nach § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO RP durch die Entgelte des Vergleichs-
krankhauses der Maximalversorgung begrenzt.
Urteil des 2. Senats vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 78.08
I. VG Koblenz vom 28.11.2007 - Az.: 6 K 273/07.KO
II. OVG Koblenz vom 07.03.2008 - Az.: 2 A 10003/08.OVG