Urteil des BVerwG vom 25.06.2008

Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 76.07
OVG 6 A 131/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
- 2 -
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 7. August 2007 und das Urteil
des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Dezem-
ber 2006 sind wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 90 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 20. Juni 2008 mit Einwilligung
des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sind für wirkungslos zu erklä-
ren (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Albers Dr. Heitz Thomsen
1
2