Urteil des BVerwG vom 18.09.2012

Hauptsache, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 72.10
OVG 6 A 2142/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Kenntner
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2010 mit Ausnah-
me der Streitwertfestsetzungen für das Verfahren erster
und zweiter Instanz sowie das Urteil des Verwaltungsge-
richts Düsseldorf vom 13. Juni 2008 sind wirkungslos.
Kläger und Beklagter tragen die Gerichtskosten des Ver-
fahrens in erster und zweiter Instanz je zur Hälfte, die Ge-
richtskosten des Revisionsverfahrens (einschließlich der
Anschlussrevision) trägt der Beklagte. Die außergerichtli-
chen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils
selbst.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfah-
ren wird auf die Wertstufe bis 35 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß §§ 141 Satz 1, 125 Satz 1
i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen.
Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3
Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
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Die Entscheidung über die Kostentragung folgt der von den Beteiligten mitge-
teilten außergerichtlichen Einigung (unter Berücksichtigung von Nr. 5132 des
Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren
beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Domgörgen
Dr. Heitz
Dr. Kenntner
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