Urteil des BVerwG vom 25.05.2004

Verwaltung, Begriff, Zuschuss, Beamter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 70.03
VG 3 A 68/95
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
Dr. M ü l l e r , G r o e p p e r und Dr. B a y e r
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Halle vom 26. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der 1968 im Beitrittsgebiet geborene Kläger begehrt die Zahlung eines ruhegehalt-
fähigen Zuschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Zweite Besoldungs-Übergangsverord-
nung (2. BesÜV).
Er besuchte im Beitrittsgebiet eine zehnklassige polytechnische Oberschule und ab-
solvierte eine Lehre als Zimmermann. Im Jahre 1991 schloss er mit dem Land
Sachsen-Anhalt einen Vertrag über die Ausbildung zum Rechtspfleger, die sich nach
der Niedersächsischen Ausbildungsordnung für Rechtspfleger richten und aus einem
dreijährigen Studium an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltungs-
und Rechtspflege in Hildesheim bestehen sollte. Während dieser Ausbildung wurde
der Kläger im Oktober 1991 durch das Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt
zum Beamten auf Widerruf ernannt. Nachdem er die Abschlussprüfung bestanden
hatte, wurde er als Beamter auf Probe in den Justizdienst des Landes Sachsen-
Anhalt übernommen. Fortan erhielt er Dienstbezüge gemäß § 2 2. BesÜV. Das
Regierungspräsidium Halle lehnte seinen Antrag auf Zahlung eines ruhegehalt-
fähigen Zuschusses in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach
§ 2 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden
Dienstbezügen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV ab.
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Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen
Klage stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und
die Klage mit Urteil vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 12.99 - (DVP 2000, 171) mit
der Begründung abgewiesen, der in § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV verwandte Begriff
"Befähigungsvoraussetzungen" umfasse auch die dienstrechtlich geforderten Vorbil-
dungsvoraussetzungen. Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbe-
schwerde des Klägers mit Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 - (ZBR
2004, 169) das Urteil aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht
zurückverwiesen.
Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. Januar 1999 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsge-
richt hat der Kläger keinen Anspruch auf den Zuschuss nach § 4 2. BesÜV, weil er
im Beitrittsgebiet zum Beamten auf Widerruf ernannt worden ist.
II.
Die Revision der Beklagten, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündli-
che Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101
Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf den begehrten
ruhegehaltfähigen Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge gemäß § 4 Abs. 1 der
Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstel-
lung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung
- 2. BesÜV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 778)
und mit (Rück-)Wirkung ab dem 1. Juli 1991 ergänzt durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes
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zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl I
S. 2186).
Diesen Zuschuss erhalten Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besol-
dung, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbe-
nen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden und für die Gewinnung ein drin-
gendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Der Kläger hatte seit dem 18. April 1994 Anspruch auf Besoldung. Er stand zwar
bereits während seines Vorbereitungsdienstes in einem Dienstverhältnis zu dem
Land Sachsen-Anhalt. Als Beamter auf Widerruf erhielt er jedoch keine Dienstbezü-
ge, sondern sonstige Bezüge (vgl. § 59 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG). Seit
seiner Ernennung zum Beamten auf Probe am 18. April 1994 gehört der Kläger zu
den von § 1 und § 2 Abs. 1 2. BesÜV erfassten Beamten und erhält abgesenkte
Dienstbezüge, die jedenfalls für die Zeit ab 1993 keinen verfassungsrechtlichen Be-
denken begegnen (vgl. BVerfGE 107, 257 <268 f.> unter Hinweis auf BVerfGE 107,
218 ff.; BVerfG, Beschluss vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - ZBR 2004,
100; BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 27.95 - BVerwGE 101, 116
<120 ff.> und vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 24.98 - Buchholz 240 § 73 BBesG
Nr. 3 S. 6).
Der Kläger hat den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes
als Befähigungsvoraussetzung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV a.F. im
bisherigen Bundesgebiet absolviert. Dies ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie
Systematik der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ausschließlich ortsbezo-
gen zu beurteilen. Es kommt daher maßgeblich darauf an, ob der Beamte, Richter
oder Soldat die als Befähigungsvoraussetzungen bestimmten Ausbildungen und Prü-
fungen an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der
Grenzen der in Art. 3 EV genannten Länder und Landesteile absolviert hat. Sinn und
Zweck des § 4 2. BesÜV alter und neuer Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 1 Vierte Besol-
dungsübergangs-Änderungsverordnung vom 17. November 1997 )
bestehen darin, die Bereitschaft von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet
zu einer Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der Bundes-
wehr im Beitrittsgebiet zu fördern (vgl. BRDrucks 215/91 S. 22, 26; Urteil vom
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25. April 1996 - BVerwG 2 C 27.95 - a.a.O. S. 119). Die Vorschrift enthält sich jegli-
cher Bewertung der Qualität von Ausbildung, von Vorbildungs- und Ausbildungsab-
schlüssen sowie der Eignung, Leistung und fachlichen Befähigung des begünstigten
Personenkreises. Die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen
Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet wird vielmehr ohne weiteres vorausgesetzt
(vgl. z.B. §§ 13 ff., 122 BRRG). Der Zuschuss hat ausschließlich mobilitätsfördernden
Charakter (vgl. dazu im Einzelnen Urteil vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 24.98 -
a.a.O. S. 3 f.); es sollte qualifiziertes Personal gewonnen werden, das in den neuen
Ländern zum sofortigen Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Rechtspflege
entsprechend den Vorgaben des Art. 20 EV dringend benötigt worden ist.
Gleichzeitig sollte durch die Gewinnung von Fachkräften aus dem bisherigen
Bundesgebiet das Vertrauen der Bürger der neuen Länder in Justiz und Verwaltung
gestärkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 2003 - BvR 1883/99 -
a.a.O. unter Hinweis auf BRDrucks 215/91 S. 1 f., 22). Nicht entscheidend ist die
dienstrechtliche Verbindung eines Bediensteten zu einer Behörde oder einem
Dienstherrn mit Gebietshoheit (vgl. dazu im Einzelnen Urteil vom 11. März 1999
- BVerwG 2 C 24.98 - a.a.O.). Es ist daher unerheblich, dass der Kläger seinen Vor-
bereitungsdienst statusrechtlich als Beamter auf Widerruf des Landes Sachsen-
Anhalt absolviert hat.
Der Schulabschluss des Klägers entspricht der nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BRRG gefor-
derten Zulassungsvoraussetzung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes. Dass er
diese Laufbahnvoraussetzung im Beitrittsgebiet und nicht im bisherigen Bundesge-
biet erworben hat, steht der Anwendung der Zuschussregelung nicht entgegen. Zwar
ist der Begriff der "Befähigungsvoraussetzungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1
2. BesÜV weiter als derjenige der "Befähigung" im Sinne von § 2 Abs. 2 BLV. Wäh-
rend die Laufbahnbewerber die Laufbahnbefähigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BLV in
der Regel mit dem Ableisten des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der vor-
geschriebenen Laufbahnprüfung erwerben, gehören zu den "Befähigungsvorausset-
zungen" des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV a.F. in Anlehnung an das Laufbahnrecht
alle Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbil-
dung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben vermitteln (vgl. BVerfGE 107, 257
<272>; BVerfG, Beschluss vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - a.a.O.), so
dass der Kläger nicht sämtliche Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bun-
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desgebiet erworben hat. Der Anspruch auf die Zulage nach § 4 2. BesÜV entfällt
aber dann nicht, wenn die im Beitrittsgebiet erlangten Befähigungsvoraussetzungen
nicht unmittelbar der Gewinnung qualifizierten Personals dienen, um mit dem Einsatz
dieser Fachkräfte im Beitrittsgebiet das Vertrauen der dortigen Bürger in Justiz und
Verwaltung zu stärken. Der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne des
§ 4 2. BesÜV ist daher so auszulegen, dass er lediglich alle spezifisch fachbezoge-
nen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen in der jeweiligen Laufbahn umfasst.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. November
2003 - 2 BvR 1883/99 - a.a.O., an die der Senat gebunden ist, gehört zu diesen
fachbezogenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen nicht der nach dem Lauf-
bahnrecht erforderliche Abschluss einer allgemeinen Schule oder einer Berufsaus-
bildung, die nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften an die Stelle des Abschlusses
einer bestimmten allgemeinbildenden Schule treten kann. Zwar handelt es sich bei
dem Abschluss einer allgemeinbildenden Schule oder einer entsprechenden Be-
rufsausbildung um eine laufbahnrechtlich vorausgesetzte Vorbildung (vgl. § 13 Abs. 2
Nrn. 1 bis 3 BRRG), die allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, auf denen
die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut. Ihre Bildungsinhalte sind in der
Regel jedoch nicht fachbezogen und befähigen nicht unmittelbar zur Wahrnehmung
von Amtsaufgaben. Der allgemeinen Schulausbildung oder einer als gleichwertig
angesehenen Berufsausbildung kommt damit für den mit der Zuschussregelung des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV a.F. verfolgten Zweck, ausreichend qualifiziertes
Fachpersonal für den unverzüglichen Aufbau einer leistungsfähigen rechtsstaatlichen
Verwaltung und Rechtspflege in den neuen Ländern zu gewinnen, nicht die vom
Gesetz vorausgesetzte Bedeutung zu. Die fachliche Qualifikation, auf die es insofern
ankommt, wird regelmäßig erst durch den Vorbereitungsdienst und - soweit
vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung erworben (vgl. BVerfG, Beschluss vom
13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - a.a.O.). Zwischen einem Beamten des geho-
benen Dienstes wie dem Kläger, der seinen Vorbereitungsdienst und die Laufbahn-
prüfung im bisherigen Bundesgebiet absolviert, aber im Beitrittsgebiet die polytechni-
sche Oberschule besucht hat, und einem hinsichtlich seiner Ausbildung vergleichba-
ren Beamten, der über einen in den alten Ländern erworbenen entsprechenden
Schulabschluss verfügt, bestehen im Hinblick auf die fachliche Qualifikation keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine Versagung des
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Zuschusses und damit eine Ungleichbehandlung im Sinne des Gleichbehandlungs-
grundsatzes sachlich rechtfertigen könnten (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Be-
schluss vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Dr. Müller
Groepper
Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 9 768 € (entspricht 19 105 DM)
festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; pauschalierter zweifacher Jahresbetrag des
begehrten Zuschusses).
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Beamtenrecht
Fachpresse: nein
Besoldungsrecht
Rechtsquellen:
2. BesÜV
§§ 1, 2, 4 Fassung 1993/1997
BRRG
§ 13
Stichworte:
Besoldung, abgesenkte - im Beitrittsgebiet;
-, ruhegehaltsfähiger Zuschuss zur abgesenkten -;
Befähigungsvoraussetzungen, Begriff der - nach § 4 2. BesÜV;
-, örtlicher Bezug der -;
Schulabschluss, allgemeinbildender - als Befähigungsvoraussetzung;
Vorbildung, allgemeinbildender Schulabschluss als -.
Leitsätze:
Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV verwandte Begriff "Befähigungsvoraussetzungen"
umfasst lediglich alle spezifisch fachbezogenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzun-
gen der jeweiligen Laufbahn. Dazu gehört nicht der für die Tätigkeit als Beamter im
gehobenen Justizdienst geforderte Schulabschluss.
Die Befähigungsvoraussetzungen sind "im" bisherigen Bundesgebiet erworben wor-
den, wenn der Ausbildungsort bzw. der Dienstort während der Ausbildung im bishe-
rigen Bundesgebiet gelegen hat (wie Urteil vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 24.98 -
Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 3).
Die Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV a.F. ist mit höherrangigem
Recht vereinbar (wie BVerwGE 101, 116).
Urteil des 2. Senats vom 25. Mai 2004 - BVerwG 2 C 70.03
I. VG Halle vom 26.01.1999 - Az. VG 3 A 68/95 -