Urteil des BVerwG vom 18.03.2010

Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 7.10
OVG 4 S 90.09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar
2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das vom Kläger als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist unstatthaft, da der
angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152 Abs. 1
VwGO unanfechtbar ist.
Insoweit wird auf den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Be-
schluss des Senats vom 16. Februar 2010 (BVerwG 2 PKH 1.10, S. 3 Rn. 4)
verwiesen.
Die Revision ist damit als unzulässig zu verwerfen; hierauf ist der Kläger durch
Verfügung vom 9. Februar 2010 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Herbert
Thomsen
Dr. Maidowski
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