Urteil des BVerwG vom 16.06.2005

Ermessen, Klagebegehren, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 7.05
OVG 1 A 2176/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 275,89 € (entspricht 539,60 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt ha-
ben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu
entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Ver-
fahrens aufzuerlegen, da er die Folgerungen aus der Entscheidung des Europäi-
schen Gerichtshofs vom 17. März 2005 - Rs C-109/04 - gezogen, dem Kläger mit
Bescheid vom 31. Mai 2005 eine zusätzliche Trennungsgeldentschädigung in der
geltend gemachten Höhe bewilligt und damit dem Klagebegehren die Grundlage
entzogen hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG.
Albers Dr. Kugele Groepper