Urteil des BVerwG vom 30.01.2003

Zulage, Aktiven, Dienstzeit, Ruhegehalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 7.02
Verkündet
VG 9 E 2048/01(V)
am 30. Januar 2003
Schütz
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 22. Januar 2002 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wurde mit Ablauf des Monats November 2000 in den
Ruhestand versetzt und bezieht seitdem Ruhegehalt. Während
seiner aktiven Dienstzeit hatte er eine Zulage nach Nr. 23 der
Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B in der bis
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (Technikerzulage)
bezogen. Im Pensionsfestsetzungsbescheid wurde diese Zulage
zwar nominell berücksichtigt, führte jedoch zu keiner Erhöhung
des Ruhegehalts, weil sie inzwischen aufgehoben und die an
ihre Stelle getretene Ausgleichszulage durch die Erhöhung der
Besoldung und der Versorgungsbezüge seit dem 1. Januar 1999
aufgezehrt worden war.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Technikerzulage als
Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu behandeln. Das Ver-
waltungsgericht hat ihr mit der Begründung stattgegeben, bei
der Berechnung der Versorgungsbezüge sei auch die Technikerzu-
lage zu berücksichtigen, weil die Übergangsvorschrift des § 81
Abs. 2 BBesG dies so anordne; danach seien ausnahmsweise auch
solche Bezüge zu berücksichtigen, die der Beamte bei Eintritt
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in den Ruhestand nicht mehr bezogen habe. § 81 BBesG sehe als
Übergangsvorschrift zu Gunsten der von den Auswirkungen des
Versorgungsreformgesetzes von 1998 betroffenen Beamten einen
umfassenden Vertrauensschutz in Gestalt einer Besitzstandswah-
rung vor. Nach § 81 Abs. 2 BBesG sei für die Berechnung der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge an den bis zum 31. Dezember
1998 erreichten Rechtszustand anzuknüpfen. Die Bestimmung
regele den hier vorliegenden Fall, dass eine Zulage nicht mehr
zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehöre, indem sie die
weitere Anwendung des bis zu dem genannten Zeitpunkt geltenden
Rechts anordne. Da der Kläger am 31. Dezember 1998 die
Technikerzulage noch bezogen habe, sei sie ungeachtet ihres
späteren Wegfalls auch für die Versorgungsbezüge zu
berücksichtigen. Nur so sei die lange Übergangsfrist des § 81
Abs. 2 BBesG sinnvoll; andernfalls ginge sie ins Leere, da
aufzehrbare Ausgleichszulagen regelmäßig bereits vor deren
Ablauf aufgezehrt seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision der
Beklagten. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und
beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
22. Januar 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses teilt den Rechtsstandpunkt
der Beklagten.
II.
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Berücksichtigung der weggefallenen Technikerzulage bei der
Festsetzung seines Ruhegehalts.
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Das Ruhegehalt ist gemäß § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
zu berechnen, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben und zu
denen die sonstigen, im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig
bezeichneten Dienstbezüge gehören. Danach ist es grundsätzlich
ausgeschlossen, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge eine
Zulage zu berücksichtigen, auf die der Beamte bei Eintritt des
Versorgungsfalls keinen Anspruch mehr hat. Dies entspricht dem
Prinzip der amtsangemessenen Alimentation auch während des Ru-
hestands, wonach Grundlage der Versorgungsbezüge diejenigen
Zahlungen sind, die der Dienstherr dem Beamten vor Eintritt in
den Ruhestand geschuldet hat (Urteil vom 27. Februar 2001
- BVerwG 2 C 6.00 – Buchholz 239.2 § 17 SVG Nr. 3 S. 1 f.; Be-
schluss vom 7. August 2002 – BVerwG 2 B 20.02 -).
Der Kläger bezog bis zum 31. Dezember 1998 eine
ruhegehaltfähige Zulage nach Nr. 23 der Vorbemerkungen zu den
Besoldungsordnungen A und B (Technikerzulage). Diese
Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 22 Buchst. m des
Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl I
S. 1666) aufgehoben, so dass die Zulage wegfiel. An ihre
Stelle trat die gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 BBesG zu vermindernde
Ausgleichszulage in gleicher Höhe. Diese Ausgleichszulage ist
zwar ebenfalls ruhegehaltfähig, wie der nachträglich durch
Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl I S.
3702) mit Rückwirkung eingefügte Satz 3 des § 81 Abs. 1 BBesG
klarstellt, war jedoch beim Eintritt des Versorgungsfalls am
1. Dezember 2000 durch vorangegangene Besoldungserhöhungen
bereits vollständig aufgezehrt. Sie gehörte deshalb nicht mehr
zu den nach § 5 BeamtVG ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bietet § 81
Abs. 2 BBesG keine Grundlage, diese bei Eintritt des Ruhestan-
ds nicht mehr vorhandene Zulage bei der Berechnung der Versor-
gungsbezüge zu berücksichtigen. Die Vorschrift regelt zwar den
Fall, dass als Folge des Versorgungsreformgesetzes eine Zu-
lage, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den
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ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört. Die Bestimmung
betrifft aber nicht die bereits in Absatz 1 der Vorschrift
geregelten Fälle, dass die Zulage selbst gestrichen wird,
sondern die Fälle, in denen die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage
ganz oder teilweise wegfällt. Es sind dies einige erhalten
gebliebene Zulagen (z.B. nach den Nrn. 25, 26, 30 der
Vormerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B), vor allem
aber die Zulagen, deren Ruhegehaltfähigkeit durch Aufhebung
der Vorbemerkung Nr. 3 a zu den genannten Besoldungsordnungen
weggefallen ist. Nach dieser Vorschrift waren – unter
Durchbrechung des Prinzips, dass für die Versorgungsbezüge
grundsätzlich die Dienstbezüge aus dem zuletzt innegehabten
Amt maßgeblich sind - bestimmte Zulagen auch dann
ruhegehaltfähig, wenn sie bei Eintritt in den Ruhestand nicht
mehr bezogen wurden, sofern sie nur während der aktiven
Dienstzeit eine bestimmte Mindestzeit hindurch bezogen worden
waren. Die Ruhegehaltfähigkeit knüpfte also allein an die
Dauer des Bezugs der Zulage (vgl. Urteil vom 27. Februar 2001
- BVerwG 2 C 6.00 – a.a.O.). Nur diese Zulagen sind von § 81
Abs. 2 BBesG erfasst. Hieraus erklärt sich auch die lange Gel-
tungsdauer der Übergangsvorschrift, die Versorgungsfälle er-
fasst, die bis zum 31. Dezember 2007, für Empfänger von
Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 sogar bis zum
31. Dezember 2010 eintreten.
Dass § 81 Abs. 2 BBesG nur diese Fälle erfasst, ergibt sich
auch aus der Systematik und dem Ziel des Versorgungsreformge-
setzes (vgl. amtl. Begründung – BTDrucks 13/9527). Durch
dieses Gesetz, das der Verminderung der Versorgungslasten
dienen soll, wurden zum einen Zulagen gestrichen, zum anderen
die Ruhegehaltfähigkeit verschiedener Zulagen beseitigt. § 81
BBesG soll die hierdurch ausgelösten Härten mildern. Dabei
regelt das Gesetz in Absatz 1 abschließend den Fall des
Wegfalls einer Zulage, indem es eine durch
Besoldungserhöhungen abzuschmelzende Ausgleichszulage in
gleicher Höhe gewährt. Dass Absatz 2 nicht auch den gänzlichen
Wegfall einer – ruhegehaltfähigen – Zulage erfasst, ergibt
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sich aus der Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 3 BBesG. Zum einen
hätte es dieser Vorschrift bei einer erweiterten Anwendung des
Absatzes 2 nicht bedurft. Zum anderen käme es zu dem
widersinnigen Ergebnis, dass die an die Stelle der weg-
gefallenen Zulage getretene - noch nicht aufgezehrte - Aus-
gleichszulage nach § 81 Abs. 1 Satz 3 BBesG und die
ursprüngliche Zulage nach § 81 Abs. 2 BBesG nebeneinander
ruhegehaltfähig wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Revisionsverfahren auf 449 € (entspricht 877,50 DM)
festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BeamtVG
§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BBesG
§ 81; Vorbemerkung Nr. 23 zu den Besoldungsordnungen
A und B in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung
Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl I
S. 1666)
Art. 5 Nr. 22 Buchst. m
Stichworte:
aufzehrbare Ausgleichszulage; Ausgleichszulage;
ruhegehaltfähige Dienstbezüge; Technikerzulage;
Übergangsvorschrift; Versorgungsreformgesetz 1998; Zulage nach
Nr. 23 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B.
Leitsatz:
Eine durch das Versorgungsreformgesetz 1998 gestrichene
ruhegehaltfähige Zulage, an deren Stelle eine ruhegehaltfähige
aufzehrbare Ausgleichszulage getreten ist, wird bei der
Berechnung des Ruhegehalts nicht berücksichtigt (wie Urteil
vom 30. Januar 2003 – BVerwG 2 C 6.02 -).
Urteil des 2. Senats vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 C 7.02
I. VG Frankfurt am Main vom 22.01.2002 - Az.: VG 9 E 2048/01(V) -