Urteil des BVerwG vom 25.05.2004

Zuschuss, Verwaltung, Begriff, Beamter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 69.03
VG 3 A 158/94
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
Dr. M ü l l e r , G r o e p p e r und Dr. B a y e r
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Halle vom 6. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der 1967 im Beitrittsgebiet geborene Kläger begehrt die Zahlung eines ruhegehalt-
fähigen Zuschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Zweite Besoldungs-Übergangsverord-
nung (2. BesÜV).
Er schloss im Jahre 1991 nach Abschluss einer im Beitrittsgebiet besuchten zehn-
klassigen polytechnischen Oberschule sowie einer ebenfalls dort absolvierten Aus-
bildung zum Baufacharbeiter mit dem Land Sachsen-Anhalt einen Vertrag über die
Ausbildung zum mittleren Justizdienst, die sich nach der Niedersächsischen Ausbil-
dungsordnung richten, zwei Jahre dauern und in Niedersachsen stattfinden sollte. Im
Laufe dieser Ausbildung wurde der Kläger im Oktober 1991 durch das Justizministe-
rium des Landes Sachsen-Anhalt zum Beamten auf Widerruf ernannt. Im März 1993
bestand er die Abschlussprüfung und wurde als Beamter auf Probe in den Justiz-
dienst des Landes Sachsen-Anhalt übernommen. Fortan erhielt er Dienstbezüge
gemäß § 2 2. BesÜV. Der Präsident des Oberlandesgerichts lehnte seinen Antrag
auf Zahlung eines ruhegehaltfähigen Zuschusses in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen den Bezügen nach § 2 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bishe-
rige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV ab.
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Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen
Klage stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben, so-
weit das Verfahren nicht eingestellt worden war, und die Klage mit Urteil vom 22. Juli
1999 - BVerwG 2 C 37.98 - (Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 4) abgewiesen. Das
Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers mit Be-
schluss vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - (ZBR 2004, 100) das Urteil auf-
gehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 6. Oktober 1998 aufzuheben
und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsge-
richt hat der Kläger keinen Anspruch auf den Zuschuss nach § 4 2. BesÜV, weil er
im Beitrittsgebiet zum Beamten auf Widerruf ernannt worden ist.
II.
Die Revision der Beklagten, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündli-
che Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101
Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf den begehrten
ruhegehaltfähigen Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge gemäß § 4 Abs. 1 der
Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstel-
lung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung
- 2. BesÜV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 778)
und mit (Rück-)Wirkung ab dem 1. Juli 1991 ergänzt durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes
zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl I
S. 2186).
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Diesen Zuschuss erhalten Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besol-
dung, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbe-
nen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden und für die Gewinnung ein drin-
gendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Der Kläger hatte seit dem 25. März 1993 Anspruch auf Besoldung. Er stand zwar
bereits während seines Vorbereitungsdienstes in einem Dienstverhältnis zu dem
Land Sachsen-Anhalt. Als Beamter auf Widerruf erhielt er jedoch keine Dienstbezü-
ge, sondern sonstige Bezüge (vgl. § 59 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG). Seit
seiner Ernennung zum Beamten auf Probe am 25. März 1993 gehört der Kläger zu
den von § 1 und § 2 Abs. 1 2. BesÜV erfassten Beamten und erhält abgesenkte
Dienstbezüge, die jedenfalls für die Zeit ab 1993 keinen verfassungsrechtlichen Be-
denken begegnen (vgl. BVerfGE 107, 257 <268 f.> unter Hinweis auf BVerfGE 107,
218 ff.; BVerfG, Beschluss vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - ZBR 2004,
100; BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 27.95 - BVerwGE 101, 116
<120 ff.> und vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 24.98 - Buchholz 240 § 73 BBesG
Nr. 3 S. 6).
Der Kläger hat den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes als
Befähigungsvoraussetzung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV a.F. im bishe-
rigen Bundesgebiet absolviert. Dies ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Syste-
matik der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ausschließlich ortsbezogen zu
beurteilen. Es kommt daher maßgeblich darauf an, ob der Beamte, Richter oder Sol-
dat die als Befähigungsvoraussetzungen bestimmten Ausbildungen und Prüfungen
an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Grenzen der
in Art. 3 EV genannten Länder und Landesteile absolviert hat. Sinn und Zweck des
§ 4 2. BesÜV alter und neuer Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 1 Vierte Besoldungsüber-
gangs-Änderungsverordnung vom 17. November 1997 ) bestehen
darin, die Bereitschaft von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet zu einer
Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der Bundeswehr im
Beitrittsgebiet zu fördern (vgl. BRDrucks 215/91 S. 22, 26; Urteil vom 25. April 1996
- BVerwG 2 C 27.95 - a.a.O. S. 119). Die Vorschrift enthält sich jeglicher Bewertung
der Qualität von Ausbildung, von Vorbildungs- und Ausbildungsabschlüssen sowie
der Eignung, Leistung und fachlichen Befähigung des begünstigten Personenkreises.
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Die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen Bundesgebiet und dem
Beitrittsgebiet wird vielmehr ohne weiteres vorausgesetzt (vgl. z.B. §§ 13 ff., 122
BRRG). Der Zuschuss hat ausschließlich mobilitätsfördernden Charakter (vgl. dazu
im Einzelnen Urteil vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 24.98 - a.a.O. S. 3 f.); es sollte
qualifiziertes Personal gewonnen werden, das in den neuen Ländern zum sofortigen
Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Rechtspflege entsprechend den
Vorgaben des Art. 20 EV dringend benötigt worden ist. Gleichzeitig sollte durch die
Gewinnung von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet das Vertrauen der
Bürger der neuen Länder in Justiz und Verwaltung gestärkt werden (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 13. November 2003 - BvR 1883/99 - a.a.O. unter Hinweis auf
BRDrucks 215/91 S. 1 f., 22). Nicht entscheidend ist die dienstrechtliche Verbindung
eines Bediensteten zu einer Behörde oder einem Dienstherrn mit Gebietshoheit (vgl.
dazu im Einzelnen Urteil vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 24.98 - a.a.O.). Es ist
daher unerheblich, dass der Kläger seinen Vorbereitungsdienst statusrechtlich als
Beamter auf Widerruf des Landes Sachsen-Anhalt absolviert hat.
Der Kläger hat mit dem erfolgreichen Abschluss der polytechnischen Oberschule ei-
nen dem Realschulabschluss vergleichbaren und als gleichwertig anerkannten
Schulabschluss erlangt (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. Januar
1972, in: Sammlung der Beschlüsse der ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland) und damit die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2
BRRG geforderte Zulassungsvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes
erfüllt. Dass er diese Laufbahnvoraussetzung im Beitrittsgebiet und nicht im bisheri-
gen Bundesgebiet erworben hat, steht der Anwendung der Zuschussregelung nicht
entgegen. Zwar ist der Begriff der "Befähigungsvoraussetzungen" im Sinne des § 4
Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV weiter als derjenige der "Befähigung" im Sinne von § 2
Abs. 2 BLV. Während die Laufbahnbewerber die Laufbahnbefähigung gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 1 BLV in der Regel mit dem Ableisten des Vorbereitungsdienstes und dem
Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung erwerben, gehören zu den "Befä-
higungsvoraussetzungen" des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV a.F. in Anlehnung an das
Laufbahnrecht alle Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbe-
zogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben vermitteln (vgl. BVerfGE
107, 257 <272>; BVerfG, Beschluss vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 -
a.a.O.), so dass der Kläger nicht sämtliche Befähigungsvoraussetzungen im bis-
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herigen Bundesgebiet erworben hat. Der Anspruch auf die Zulage nach § 4
2. BesÜV entfällt aber dann nicht, wenn die im Beitrittsgebiet erlangten Befähigungs-
voraussetzungen nicht unmittelbar der Gewinnung qualifizierten Personals dienen,
um mit dem Einsatz dieser Fachkräfte im Beitrittsgebiet das Vertrauen der dortigen
Bürger in Justiz und Verwaltung zu stärken. Der Begriff der Befähigungsvorausset-
zungen im Sinne des § 4 2. BesÜV ist daher so auszulegen, dass er lediglich alle
spezifisch fachbezogenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen in der jeweiligen
Laufbahn umfasst.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. November
2003 - 2 BvR 1883/99 - a.a.O., an die der Senat gebunden ist, gehört zu diesen
fachbezogenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen nicht der nach dem Lauf-
bahnrecht erforderliche Abschluss einer allgemeinen Schule oder einer Berufsaus-
bildung, die nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften an die Stelle des Abschlusses
einer bestimmten allgemeinbildenden Schule treten kann. Zwar handelt es sich bei
dem Abschluss einer allgemeinbildenden Schule oder einer entsprechenden Be-
rufsausbildung um eine laufbahnrechtlich vorausgesetzte Vorbildung (vgl. § 13 Abs. 2
Nrn. 1 bis 3 BRRG), die allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, auf denen
die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut. Ihre Bildungsinhalte sind in der
Regel jedoch nicht fachbezogen und befähigen nicht unmittelbar zur Wahrnehmung
von Amtsaufgaben. Der allgemeinen Schulausbildung oder einer als gleichwertig
angesehenen Berufsausbildung kommt damit für den mit der Zuschussregelung des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV a.F. verfolgten Zweck, ausreichend qualifiziertes
Fachpersonal für den unverzüglichen Aufbau einer leistungsfähigen rechtsstaatlichen
Verwaltung und Rechtspflege in den neuen Ländern zu gewinnen, nicht die vom
Gesetz vorausgesetzte Bedeutung zu. Die fachliche Qualifikation, auf die es insofern
ankommt, wird regelmäßig erst durch den Vorbereitungsdienst und - soweit
vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung erworben (vgl. BVerfG, Beschluss vom
13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - a.a.O.). Zwischen einem Beamten des mittle-
ren Dienstes - wie dem Kläger -, der seinen Vorbereitungsdienst und die Laufbahn-
prüfung im bisherigen Bundesgebiet absolviert, aber im Beitrittsgebiet die polytechni-
sche Oberschule besucht hat, und einem hinsichtlich seiner Ausbildung vergleichba-
ren Beamten, der über einen in den alten Ländern erworbenen Realschulabschluss
verfügt, bestehen im Hinblick auf die fachliche Qualifikation keine Unterschiede von
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solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine Versagung des Zuschusses und
damit eine Ungleichbehandlung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sach-
lich rechtfertigen könnten (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 13. No-
vember 2003 - 2 BvR 1883/99 - a.a.O.).
Der Kläger hat in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB Anspruch auf
Prozesszinsen in Höhe von 4 v.H. ab Rechtshängigkeit der rückständigen Beträge
(vgl. u.a. Urteil vom 12. Juni 2002 - BVerwG 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 <325>
m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dawin Dr. Kugele Dr. Müller
Groepper Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 7 496 € (entspricht 14 660 DM)
festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; pauschalierter zweifacher Jahresbetrag der
Differenz zwischen der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 8 gemäß § 2
2. BesÜV und den Dienstbezügen nach dieser Besoldungsgruppe in den alten Län-
dern).
Prof. Dawin Dr. Kugele Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse:
ja
Besoldungsrecht
Rechtsquellen:
2. BesÜV
§§ 1, 2, 4 Fassung 1993/1997
BRRG
§ 13
Stichworte:
Besoldung, abgesenkte - im Beitrittsgebiet;
-, ruhegehaltsfähiger Zuschuss zur abgesenkten -;
Befähigungsvoraussetzungen, Begriff der - nach § 4 2. BesÜV;
-, örtlicher Bezug der -;
Schulabschluss, allgemeinbildender – als Befähigungsvoraussetzung;
Vorbildung, allgemeinbildender Schulabschluss als -.
Leitsätze:
Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV verwandte Begriff "Befähigungsvorausset-
zungen" umfasst lediglich alle spezifisch fachbezogenen Vor- und Ausbildungs-
voraussetzungen der jeweiligen Laufbahn. Dazu gehört nicht der für die Tätig-
keit als Beamter im mittleren Justizdienst geforderte Abschluss einer Realschu-
le (hier: einer polytechnischen Oberschule) und eine förmlich abgeschlossene
Berufsausbildung (hier: zum Baufacharbeiter).
Die Befähigungsvoraussetzungen sind "im" bisherigen Bundesgebiet erworben
worden, wenn der Ausbildungsort bzw. der Dienstort während der Ausbildung
im bisherigen Bundesgebiet gelegen hat (wie Urteil vom 11. März 1999
- BVerwG 2 C 24.98 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 3).
Die Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV a.F. ist mit höherrangi-
gem Recht vereinbar (wie BVerwGE 101, 116).
Urteil des 2. Senats vom 25. Mai 2004 - BVerwG 2 C 69.03
I. VG Halle vom 06.10.1998 - Az. VG 3 A 158/94 -