Urteil des BVerwG vom 25.01.2013

Vergleich, Kostenregelung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 60.11
OVG 1 Bf 286/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
vom 27. Juni 2011 und des Verwaltungsgerichts Hamburg
vom 21. Juni 2007 sind wirkungslos, soweit die Gerichte
über die Klage auf Gewährung von Freizeitausgleich,
hilfsweise Geldentschädigung, entschieden haben.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits ein-
schließlich des Vergleichs tragen der Kläger und die Be-
klagte selbst. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 1/3
und die Beklagte zu 2/3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 12 000 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Kläger und die Beklagte haben dem Vergleichsvorschlag des Senats in
dem Beschluss vom 24. Januar 2013 durch schriftliche Erklärungen vom 25.
Januar 2013 zugestimmt. Damit ist der Vergleich rechtswirksam geworden; das
Revisionsverfahren ist beendet.
Aus Gründen der Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung
des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Wirkungslosigkeit der vorinstanzlichen
Urteile ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang festzustellen (§ 173 Satz
1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil vom 27. Juni 2011 ist
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rechtskräftig geworden, soweit das Oberverwaltungsgericht die Berufung des
Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil vom 21. Juni 2007 zurückgewiesen
hat, in dem das Verwaltungsgericht die Klage auf Feststellung, dass der Kläger
in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. August 2002 nicht mehr als 38,5
Stunden und in der Zeit vom 1. August 2002 bis 31. August 2005 nicht mehr als
40 Stunden pro Woche Dienst zu leisten hatte, abgewiesen hat. Der Kläger hat
seine dagegen gerichtete Revision in dem Vergleich zurückgenommen.
Die Kostenregelung im Vergleich ist unmittelbar Grundlage für die Kostenent-
scheidung einschließlich der (hier ausgeschlossenen) Kostenerstattung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2
GKG.
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. Hartung
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