Urteil des BVerwG vom 30.10.2014

Eugh, Entschädigung, Jura Novit Curia, Gesetzliche Frist

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des
Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten
sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der
Zivildienstpflichtigen
Rechtsquelle/n:
RL 2000/78/EG Art. 2, 6, 17
BBesG F 2002 §§ 27, 28
AGG §§ 7, 15, 24
LBesG LSA § 23
BesVersEG LSA § 16
Stichwort/e:
Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;
Grundgehalt; Rechtfertigung; höhere Dienstaltersstufe; gültiges Bezugssystem;
wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen; Schadensersatz;
Entschädigung; unionsrechtlicher Haftungsanspruch; hinreichend qualifizierter
Verstoß gegen das Unionsrecht; Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten;
Verkennen der Rechtsprechung des EuGH; Sanktionensystem; immaterieller
Schaden; Unterlassen des Gesetzgebers; Vertretenmüssen; Vertretbarkeit einer
Rechtsauffassung; schriftliche Geltendmachung; Ausschlussfrist; unsichere und
zweifelhafte Rechtslage; Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von
Ansprüchen; Überleitungsregelung; Prozesszinsen; Fälligkeit nach
Rechtshängigkeit.
Leitsatz/-sätze:
1. Die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27 und 28
BBesG F 2002 benachteiligt Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters.
Eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste
Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser
ungerechtfertigten Diskriminierung ist ausgeschlossen. Da von der
Diskriminierung potenziell sämtliche Beamte erfasst sind, besteht kein gültiges
Bezugssystem, das als Grundlage herangezogen werden kann.
2. Die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs wegen des
Verstoßes der §§ 27 und 28 BBesG F 2002 gegen die Richtlinie - RL -
2000/78/EG sind erst ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs
und Mai (Rs. C-297/10 und C-298/10) am 8. September 2011 erfüllt.
3. Der verschuldensunabhängige Anspruch auf angemessene Entschädigung
nach § 15 Abs. 2 AGG ist Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zur Umsetzung des Art. 17 der RL
2000/78/EG.
4. § 15 AGG kommt als Grundlage für einen Anspruch auch dann in Betracht,
wenn die Benachteiligung aus dem korrekten Vollzug einer gesetzlichen
Regelung resultiert.
5. Der für § 15 Abs. 2 AGG erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig
bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG
genannten Gründe vor.
6. Das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung gemäß § 15 Abs. 4 AGG ist
erfüllt, wenn der Schuldner aus dem Schreiben die Auffassung des
Arbeitnehmers entnehmen kann, wegen des Verhaltens des Arbeitgebers
bestünden Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
7. Ist eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt auch die Ausschlussfrist des
§ 15 Abs. 4 AGG erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine
höchstrichterliche Entscheidung.
8. Hat der Beamte die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG gewahrt, ist der
Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz
begründeten Ansprüchen nicht ergänzend anwendbar.
9. Resultiert der Anspruch nach § 15 AGG aus einer den Beamten
diskriminierenden Besoldungsregelung, so richtet sich der Anspruch auch dann
gegen den Dienstherrn als Arbeitgeber, wenn dieser nicht die
Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung besitzt.
10. Zwar perpetuiert die schlichte betragsmäßige Überleitung der
Besoldungsansprüche von Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
neuen Besoldungsregelung bereits ernannt waren, ihre Benachteiligung aufgrund
des Lebensalters. Diese Regelung ist jedoch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der RL
2000/78/EG gerechtfertigt, weil sie der Wahrung des Besitzstands dieser
Beamten dient und eine rückwirkende Einstufung der Beamten nach Maßgabe
eines unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand
verursachen würde und überaus kompliziert und fehlerträchtig wäre (im
Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ
2014, 1294).
Urteil des 2. Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13
I. VG Halle vom 28. September 2011
Az: VG 5 A 349/09 HAL
II. OVG Magdeburg vom 11. Dezember 2012
Az: OVG 1 L 9/12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 6.13
OVG 1 L 9/12
Verkündet
am 30. Oktober 2014
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung,
Dr. Kenntner und Dollinger
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4 050 € nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1 500 €
zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus jeweils 100 € seit dem Ersten
eines jeden Monats beginnend mit dem 1. Januar 2010 bis
zum 28. Februar 2011 und ab dem 1. März 2011 aus der
Gesamtsumme von 1 500 €.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwal-
tungsgerichts Halle vom 28. September 2011 werden auf-
gehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewie-
sen.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des
Verfahrens.
- 3 -
G r ü n d e :
I
Der
Kläger
rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter
benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er
eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.
Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes
Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 fest-
gesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Klä-
ger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli
2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine
Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Ge-
setzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt
zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in
die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.
Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge
seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rück-
wirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungs-
gruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die
Auszahlung des Differenzbetrages.
Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es
festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besol-
dung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von Au-
gust 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum
ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewie-
sen.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert
und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009
bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu
1
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- 4 -
zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Kla-
ge abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger unge-
rechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichs-
gruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen
sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein
Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten
erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien
ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.
Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revi-
sion eingelegt.
Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere
Formulierung ausdrücklich ablehnend,
A)
unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwal-
tungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. De-
zember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom
28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Klä-
ger
1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe
von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Hö-
he von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
6
7
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- 5 -
3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe
von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe
von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe
von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe
von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe
von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von
2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 €
brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009,
9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von
2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 €
brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009,
10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von
2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 €
brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009,
11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von
2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 €
brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Hö-
- 6 -
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009,
12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von
2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 €
brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009,
13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe
von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in
Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe
von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Hö-
he von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Hö-
he von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe
von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe
von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
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20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von
2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 €
brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009,
21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von
2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 €
brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009,
22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von
2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 €
brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009,
23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von
2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 €
brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009,
24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von
2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 €
brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009,
25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe
von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in
Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe
von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Hö-
he von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst
- 8 -
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Hö-
he von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe
von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe
von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von
2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 €
brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009,
33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von
2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 €
brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009,
34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von
2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 €
brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009,
35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von
2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 €
brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009,
36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von
2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 €
brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009,
- 9 -
37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe
von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in
Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe
von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Hö-
he von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Hö-
he von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009,
42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe
von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem
1. Januar 2010,
43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe
von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem
1. Februar 2010,
44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von
3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 €
brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März
2010,
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45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von
3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 €
brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April
2010,
46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von
3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 €
brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,
47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von
3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 €
brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,
48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von
3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 €
brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,
49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe
von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem
1. August 2010,
50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in
Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem
1. September 2010,
51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe
von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem
1. Oktober 2010,
52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Hö-
he von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
- 11 -
hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem
1. November 2010,
53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Hö-
he von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem
1. Dezember 2010,
54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe
von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem
1. Januar 2011,
55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe
von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem
1. Februar 2011,
56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von
3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 €
brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März
2011,
57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von
3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 €
brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 1. April 2011,
58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von
3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 €
brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 1. Mai 2011,
59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von
3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 €
brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 1. Juni 2011,
60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von
3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 €
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brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 1. Juli 2011,
61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe
von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 1. August 2011,
62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in
Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter
2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 1. September 2011,
zu zahlen,
hilfsweise anstatt 1) bis 62)
die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf
die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungs-
gruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit
dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge
gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und
seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten
Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.
Unbedingt beantragt der Kläger,
festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein
Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besol-
dungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten
Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamten-
verhältnisses zu gewähren hat.
B)
Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)
unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwal-
tungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. De-
zember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom
28. September 2011,
1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend ge-
machte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerecht-
fertigt ist, soweit es die Prozesszinsen
a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeit-
raum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den
- 13 -
Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt
der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und
b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspru-
ches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,
2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend ge-
machte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner
jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab
April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerecht-
fertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ver-
pflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Be-
züge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzu-
heben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April
2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe
A 10 zu gewähren und
3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober
2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der
Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zuge-
ordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven
Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,
und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sach-
sen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwal-
tungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern
und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revi-
sion des Klägers zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt
die Revision der Beklagten.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise
begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht
(1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144
Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -,
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- 14 -
BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des
§ 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011
Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den
Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch
zu (3.).
1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung
zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in
eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A
eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grund-
gehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.
a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis En-
de März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Be-
stimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den
Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt
zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG,
§ 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2
Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vor-
schriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).
Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter be-
stimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zu-
ordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. An-
schließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beam-
tenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet
sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen
oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter
erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung
(EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294
Rn. 42 f.).
12
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14
- 15 -
b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehand-
lung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des
Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für
die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL
2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der
Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie
(EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).
Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besol-
dungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar
auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist
nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein
legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im
Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der
§§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen
Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Be-
amter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beam-
tenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird
(EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).
Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August
2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780
S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ih-
rer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser
unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts ge-
ändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen
das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach
Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot ver-
stoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und
Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht
aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der
RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die
Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur
Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34).
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- 16 -
Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benach-
teiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädi-
gung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.
c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht
den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beam-
tenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine der-
artige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze
kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28
BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezo-
gen werden kann.
Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen
Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten in-
nerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Ausle-
gungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unions-
rechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit
der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom
5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835
Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28
BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem inne-
wohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen
Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittel-
bare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits
kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung
des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).
Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28
BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsich-
tigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Recht-
sprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungs-
punkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das
Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels
geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt,
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seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs.
C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines
Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich
der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die
diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung er-
langt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November
2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).
Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des
Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der
Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben
Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe
(EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345
Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011,
I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.
2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen
teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum
vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von
5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch
aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen
Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG
(c).
a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen
fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwen-
dung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maß-
nahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktio-
nen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirk-
sam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli
2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus
Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung
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- 18 -
einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwi-
schen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten
Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O.
Rn. 108).
b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den
Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Vorausset-
zungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs
und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965)
erfüllt.
Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche
Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Ge-
schädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist
und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen
Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil
vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).
Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der
RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sach-
lich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Be-
schäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegen-
über den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelba-
rer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungs-
verbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni
2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).
Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unions-
recht dagegen ist nicht erfüllt.
Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die ein-
schlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil
vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f.
m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143,
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381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen
das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sa-
chen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem
Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6
Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. ver-
gleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni
2004 a.a.O. Rn. 104).
Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht
hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier
aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der
Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß ge-
gen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein
Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifi-
ziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der
Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom
5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factorta-
me - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsge-
richt in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare
Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach
Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der
RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR
148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deut-
sche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im
System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berech-
nungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG
Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg,
Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).
c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsge-
setzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt
5 550 € (100 €/Monat).
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aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtli-
chen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage beru-
fen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen
gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des
Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit
curia).
Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die
Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom
25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der
RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen
vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber
einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie her-
geleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere
der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine
wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den all-
gemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische
Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht
(EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013,
469 Rn. 63 f. m.w.N.).
Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbe-
handlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche
immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteili-
gung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des
Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion
zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit
der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG
ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt,
dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nach-
weis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes ab-
hängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95,
Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil
32
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- 21 -
vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur
RL 76/207/EWG).
Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - re-
gelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vor-
bild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus.
Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17
Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stär-
kerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteili-
gungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.
bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsan-
spruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters
steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten
Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.
§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG
in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden
Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere
das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit
des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Norm-
gebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden
gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzu-
passen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte
eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge ha-
ben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den An-
wendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für
unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH,
Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991,
I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzge-
ber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.
Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes
unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Be-
35
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amte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden
strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berech-
nung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsver-
bot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen
wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der
Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen
stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen
Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der
Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.
Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzu-
reichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.)
an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Be-
nachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in
Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen
Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG
unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht
im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen le-
gislativen Unrechts anerkannt ist.
cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsan-
spruch nicht stützen.
Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden
Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstan-
denen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März
2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7
Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.
Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15
Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurück-
gegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780
S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Ver-
kehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maß-
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nahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher
und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine
letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich da-
nach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und
weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend be-
handelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 -
BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung
des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011
nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit
§§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der
RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011
(Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil
vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur
Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F.
seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010
und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden,
es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System
der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungs-
faktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).
dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeit-
raum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in
Höhe von 100 €/Monat.
(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen ei-
nes Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädi-
gung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den
Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von
persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein
solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus
einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C
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16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR
906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funk-
tion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbe-
handlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden
Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnis-
mäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richt-
linie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.
(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schrift-
lichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der
schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September
2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom
18. August 2006 bis Ende März 2011.
Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb
einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2
beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung
Kenntnis erlangt hat.
Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG ver-
einbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244
Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143
Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als
diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrund-
satz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG
handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausge-
stalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichba-
ren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Scha-
dens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris
Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die
Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmög-
lich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil
vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).
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Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. Septem-
ber 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren
Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendma-
chung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll
über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhal-
ten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist
gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem
Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht
zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ab-
lauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen
(Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).
Der Antrag war auch rechtzeitig.
Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er
die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen
die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem
Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften
Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeit-
punkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h.
die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil
vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar
1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September
2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten
Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in
diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche
Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O.
Rn. 19).
Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Ur-
teils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt wor-
den.
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Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unions-
recht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertreten-
müssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für
die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt
entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4
AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich,
dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entloh-
nung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen
das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.
Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem In-
krafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006
bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers we-
gen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Aus-
zahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4
AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkeh-
renden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendma-
chung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB,
6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhal-
tens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September
2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren
nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Ge-
richtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabwei-
sung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entspre-
chend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklag-
ten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu
machen.
Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat
der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der
zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten
Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE
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140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143,
381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.
(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die
Hälfte des Monats August 2006 zu.
Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsver-
bot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezü-
ge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3
Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass
ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. Au-
gust 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädi-
gungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.
Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-
Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den
Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27
GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung
des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG
angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche ge-
gen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstel-
lung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungs-
gesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der
Dienstherr.
Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbe-
hörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung
im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom
28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).
(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den mo-
natsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige
Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1
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BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar
2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Ver-
jährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese
Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
gehemmt.
(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der
Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von
§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.
Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach
§ 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15
Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen
Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks
16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre
Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad
der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung
oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Fer-
ner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe
auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wir-
kung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet
sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben
und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden ste-
hen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA
AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181
Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37
Rn. 38).
In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Ge-
setzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Ent-
schädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In
Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch
aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen
an.
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3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu.
Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-
Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines
Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit
auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.
a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts
des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft.
Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Lan-
des Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-
rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die
bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen
Besoldungsordnungen überleitet.
Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und
die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhän-
gige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit
(Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz
Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernen-
nung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der
Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung
vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das
Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von
jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stu-
fen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestset-
zung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Be-
treuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).
Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der
RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die
tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs.
C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtspre-
chung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt
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einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriteri-
um des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufs-
erfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu
verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg.
2006, I-9583 Rn. 34 ff.).
b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Be-
amte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. Ap-
ril 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA stan-
den, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese
Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskrimi-
nierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur
Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwal-
tungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten
nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni
2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).
§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betrags-
mäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein
Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist
grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der
Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16
Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe
des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bishe-
rigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3
BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A
gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung
(z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der
Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Aus-
gleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.
Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des
Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1
der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sach-
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sen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und
Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der
Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besol-
dungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3).
Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund
des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt
wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/
Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs.
C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).
Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sach-
sen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erfor-
derliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsäch-
lich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Al-
tersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im
Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung
nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungs-
gruppe erreichen konnte.
Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interes-
se einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf
sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung
zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vor-
herigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besol-
dungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche
Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist
nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu bean-
standen. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten
wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des
betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der
Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben
könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen.
Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier aus-
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nahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angese-
hen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).
4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündli-
chen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom
11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen
in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert
und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Ver-
handlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden
Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist,
dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“
erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom
11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der
EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.
5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291
und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich
entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von
§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.
6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründet-
heit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend
aufgeführten Gründen unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung
Dr. Kenntner Dollinger
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B e s c h l u s s
vom 30. Oktober 2014
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 47
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 10 143,12 € festgesetzt.
Domgörgen Dr. Hartung Dr. Kenntner