Urteil des BVerwG vom 16.08.2012

Hauptsache, Ermessen, Billigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 6.12
OVG 2 A 11114/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 18. Januar 2011 und des Verwaltungsgerichts
Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juli 2010 sind wir-
kungslos.
Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der
Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Die Vorent-
scheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in
entsprechender Anwendung).
Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-
stands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Ver-
fahrens den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen.
Das Verfahren wirft die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
noch nicht geklärte Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen die In-
haberin eines im Haushaltsplan ihres Dienstherrn nur einmal ausgewiesenen
Spitzenamts eine Einschränkung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Be-
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schäftigung hinzunehmen hat. Die nach der Erledigung der Hauptsache vom
Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO noch zu treffende Kostenentscheidung hat
aber nicht die Funktion, Rechtsfragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zu
klären. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten
der ursprünglichen Klage der Klägerin auf Aufhebung der mündlichen Organisa-
tionsverfügung und des Widerspruchsbescheids sowie auf Verurteilung der Be-
klagten, ihr wieder die Aufgaben als Leiterin der Zentralverwaltung zuzuweisen,
insgesamt offen sind. In einem solchen Fall gebietet es die Billigkeit, die Kosten
des Verfahrens gleichmäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Domgörgen Thomsen Dr. Hartung
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