Urteil des BVerwG vom 28.01.2004

Beamtenverhältnis, Anerkennung, Deutsche Bundespost, Ausbildung

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 6.03
Verkündet
OVG 1 Bf 128/01
am 28. Januar 2004
Hardtmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2003
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt eine Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge. Nachdem sie im Alter
von 17 Jahren die Schule mit der Mittleren Reife abgeschlossen hatte, war sie vom
1. Juli 1959 bis zum 31. Januar 1964 als Angestellte bei der damaligen Deutschen
Bundespost tätig. Nach der Geburt ihrer ersten Tochter beendete sie diese Tätigkeit
auf eigenen Wunsch, um sich der Erziehung ihrer Tochter zu widmen. Seit dem
15. Februar 1974 war sie wieder als Angestellte bei der Bundespost tätig. In dem
zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen liegenden Zeitraum von zehn Jah-
ren war sie vom 1. April bis zum 8. Mai 1970 im Rahmen eines befristeten Arbeits-
verhältnisses nochmals bei der Bundespost angestellt, um an einer Schulung teilzu-
nehmen.
Nach der Prüfung für den mittleren Fernmeldedienst wurde sie am 1. November
1978 in das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes übernommen. Hier war sie bis
zum Eintritt in den Vorruhestand am 31. Dezember 1999 für die Deutsche Bundes-
post und später für deren Rechtsnachfolgerin, die Beklagte, tätig.
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Im Jahre 1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die erste und die zweite Angestell-
tentätigkeit würden nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet,
nicht dagegen die Zeit des Lehrgangs.
In dem Bescheid über die Versorgungsbezüge vom 27. März 2000 wurde lediglich
die Zeit des 1974 begonnenen zweiten Angestelltenverhältnisses bis zur Übernahme
in das Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähig anerkannt.
Auf Antrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den
Zeitraum vom 1. Juli 1959 bis zum 30. Juni 1963 - also vier Jahre - als ruhegehaltfä-
hig anzuerkennen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Beklagte ver-
pflichtet, über die Anerkennung von bis zu vier Jahren der Beschäftigungszeit der
Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 1959 bis 31. Januar 1964 nach § 12 BeamtVG unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Eine Anerkennung der ersten Angestelltentätigkeit nach § 10 BeamtVG komme nicht
in Betracht, weil die Klägerin diese Tätigkeit unterbrochen und die Unterbrechung zu
vertreten habe. Auf die anders lautende Vorausberechnung aus dem Jahre 1996
könne sich die Klägerin nicht berufen, weil es sich dabei lediglich um eine nicht bin-
dende Auskunft gehandelt habe. Die Zeit könne jedoch - nach Ermessen - gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG als Ausbildungszeit berücksichtigt werden, näm-
lich als Zeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in
das Beamtenverhältnis vorgeschrieben gewesen sei. Die Anwendung dieser Vor-
schrift sei weder durch die schärfere Vorschrift des § 10 BeamtVG ausgeschlossen,
noch setze sie voraus, dass der Versorgungsempfänger vor der hauptberuflichen
Tätigkeit eine vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen habe. Nach den im Zeitpunkt
der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Vorschriften
der Bundespost sei eine mindestens vierjährige praktische hauptberufliche Tätigkeit
erforderlich gewesen.
Da die Anrechnung im Ermessen der Beklagten stehe, müsse die Beklagte zunächst
selbst über den Antrag der Klägerin entscheiden. Dabei erscheine es nicht als zwin-
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gend geboten, bei der Ausübung des Ermessens unberücksichtigt zu lassen, dass
der Klägerin bereits mehr als drei Jahre ihrer Vordienstzeit (15. Februar 1974 bis
31. Oktober 1978) über § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet
worden seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie beantragt sinnge-
mäß,
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2003,
soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, und den Gerichts-
bescheid des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. März 2001, soweit es der
Klage stattgegeben hat, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist der Auffas-
sung, § 12 BeamtVG sei nicht anzuwenden.
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsurteil ist, soweit es ange-
fochten ist, mit revisiblem Recht vereinbar.
Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom
16. März 1999 (BGBl I S. 322, berichtigt S. 847 und 2033) wird das Ruhegehalt auf
der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit berechnet. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG kann die nach Vollendung
des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit einer praktischen hauptberuf-
lichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Der Anwendung dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass die hier zu prüfende Tä-
tigkeit der Klägerin zumindest teilweise zugleich die Voraussetzungen des § 10
Satz 1 Nr. 1 BeamtVG erfüllt. Die Vorschriften über die Anerkennung ruhegehaltfähi-
ger Dienstzeiten sind jedenfalls dann nebeneinander anwendbar, wenn die sich aus
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ihnen ergebenden Rechtsfolgen von unterschiedlichem Gewicht sind, indem sie die
rechtsanwendende Verwaltung in unterschiedlichem Grade binden. Dies trifft zu für
Vorschriften, nach denen bestimmte Zeiten als ruhegehaltfähig entweder obligato-
risch anerkannt werden müssen oder anerkannt werden sollen oder - nach Ermes-
sen - ganz oder teilweise anerkannt werden können. Lediglich dann, wenn eine Zeit
nach einer den Dienstherrn bindenden Vorschrift anzuerkennen ist, ist ein Rückgriff
auf eine die Anerkennung lediglich ermöglichende Kann-Vorschrift ausgeschlossen,
weil ein und dieselbe Zeit nicht mehrfach anerkannt werden darf. § 10 Satz 1 Nr. 1
BeamtVG macht die Anerkennung unter anderem von der Voraussetzung abhängig,
dass der Versorgungsempfänger bis zu seiner Ernennung zum Beamten ohne von
ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war. Nach den bindenden Feststellungen des
Berufungsgerichts war damit eine Anerkennung der in den Jahren 1959 bis 1964 lie-
genden Angestelltentätigkeit der Klägerin auf der Grundlage dieser Vorschrift ausge-
schlossen, so dass § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG als eigenständige Anerkennungs-
grundlage weiterhin zur Verfügung stand.
Einer Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin nach dieser Vorschrift steht nicht ent-
gegen, dass auch die spätere, ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis unmittel-
bar vorausgehende Tätigkeit in den Jahren 1974 bis 1978 die materiellen Kriterien
des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG erfüllt. Zum einen hat der Dienstherr jene Zeit bereits
nach § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG anerkannt, so dass ihre nochmalige Berücksichti-
gung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ausscheidet. Zum anderen ist dem Gesetz
auch von der Systematik her nicht zu entnehmen, dass der Dienstherr bei der Prü-
fung anerkennungsfähiger Vordienstzeiten vom Zeitpunkt der Übernahme in das
Beamtenverhältnis beginnend zeitlich zurückzugehen und demgemäß spätere mit
Vorrang vor früheren Zeiträumen zu berücksichtigen hätte. Vielmehr spricht der Wort-
laut des § 12 Abs. 1 BeamtVG von Mindestzeiten nach Vollendung des siebzehnten
Lebensjahres und legt damit eine bei der Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
einsetzende, zeitlich aufsteigende Prüfung nahe. Auch der im Gesetz verwandte
Begriff der "Mindestzeit" schränkt den der Prüfung unterliegenden Zeitraum nicht auf
die der Ernennung unmittelbar vorausgehende oder ihr näher liegende Zeit ein.
Vielmehr kann die Mindestzeit auch lange vor Erreichen dieses Zeitpunktes erfüllt
sein, wie sich bereits daraus ergibt, dass Mindestzeiten überschritten werden kön-
nen.
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Schließlich verlangt die Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG nicht, dass der
Versorgungsempfänger vor Aufnahme einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit
eine vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG durchlau-
fen hat. Ausbildung und praktische hauptberufliche Tätigkeit stehen vielmehr gleich-
wertig nebeneinander. Mit der Vorschrift wollte der Gesetzgeber berücksichtigen,
dass die für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche Vorbil-
dung sowohl durch eine vorgeschriebene Ausbildung als auch durch eine praktische
hauptberufliche Tätigkeit erworben werden kann. Die für die Anerkennung als ruhe-
gehaltfähig notwendige innere Verbindung zur späteren Übernahme in das Beam-
tenverhältnis wird hier, ähnlich wie in § 10 BeamtVG, durch die Anforderung herge-
stellt, dass die Ausbildung und die praktische hauptberufliche Tätigkeit für die Über-
nahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben sein müssen.
An diesen Maßstäben gemessen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die
Anrechnungsfähigkeit der Angestelltentätigkeit der Klägerin in den Jahren 1959 bis
1964 dem Grunde nach bejaht. Zu Recht hat es insbesondere kein Hindernis darin
gesehen, dass in die praktische hauptberufliche Tätigkeit der Klägerin auch Ausbil-
dungselemente in der Form teilweise mehrwöchiger Lehrgänge "eingebettet" waren.
Dass einer Berufsanfängerin die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen prak-
tischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur unmittelbar am Arbeitsplatz, sondern
auch in Lehrgängen vermittelt werden, ist im Arbeitsleben nicht unüblich und stellt
den Gesamtcharakter der Tätigkeit als einer hauptberuflichen praktischen Tätigkeit
nicht in Frage.
Diese Tätigkeit war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Sinne
des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorge-
schrieben. Dies ergibt sich aus den im Zeitpunkt der Übernahme der Klägerin in das
Beamtenverhältnis am 1. November 1978 maßgeblichen Laufbahnvorschriften, die
der Bundespostminister für den Bereich der Rechtsvorgängerin der Beklagten in
rechtlich zulässiger Weise in seiner Amtsblattverfügung Nr. 218/1977 vom 22. März
1977 (Amtsblatt Nr. 38, S. 456) festgelegt hatte. Danach war für die Zulassung von
Angestellten zur Prüfung für den mittleren Fernmeldedienst und zur Prüfung für den
mittleren Postdienst neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die
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Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderlich, dass die Angestellten bis zum
31. Oktober 1977 eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens vier Jahren im
mittleren Fernmeldedienst oder im mittleren Postdienst zurückgelegt hatten. Diese
Voraussetzungen, die die Klägerin erfüllte, galten nicht nur für die Zulassung zur Prü-
fung, sondern, wie sich aus Abschnitt C. der Verfügung ergibt, auch für die Über-
nahme in das Beamtenverhältnis selbst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Silberkuhl
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Groepper
Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4 000 € festgesetzt.
Dr. Silberkuhl
Dr. Kugele
Groepper
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BeamtVG
§ 4 Abs. 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2
Stichworte:
Ruhegehalt, ruhegehaltfähige Dienstzeit, Vordienstzeit, Ausbildungszeit, Kann-
Vorschrift, vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit.
Leitsätze:
Vorschriften, die die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig teils bin-
dend vorschreiben, teils in das Ermessen des Dienstherrn stellen, sind nebeneinan-
der anwendbar. Nur dann, wenn eine Vorschrift zur Anerkennung verpflichtet, ist eine
nachmalige Berücksichtigung desselben Zeitraums nach einer Kann-Vorschrift aus-
geschlossen.
Die Anerkennung einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit als Ausbildungszeit
nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG setzt nicht voraus, dass der Versorgungsempfänger
zuvor eine Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG durchlaufen hat.
Urteil des 2. Senats vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 C 6.03
I. VG Hamburg vom 01.03.2001 - Az.: VG 16 VG 2820/2000 -
II. OVG Hamburg vom 24.01.2003 - Az.: OVG 1 Bf 128/01 -