Urteil des BVerwG vom 30.01.2003

Zulage, Ruhegehalt, Dienstzeit, Aktiven

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 6.02
VG 9 E 1700/01(V)
Verkündet
am 30. Januar 2003
Schütz
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 21. Januar 2002 wird
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wurde mit Ablauf des Monats Dezember 2000 in den
Ruhestand versetzt und bezieht seitdem Ruhegehalt. Während
seiner aktiven Dienstzeit hatte er eine Zulage nach Nr. 23 der
Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B in der bis
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (Technikerzulage) be-
zogen. Im Pensionsfestsetzungsbescheid wurde diese Zulage zwar
nominell berücksichtigt, führte jedoch zu keiner Erhöhung des
Ruhegehalts, weil sie inzwischen aufgehoben und die an ihre
Stelle getretene Ausgleichszulage durch die Erhöhung der Be-
soldung und der Versorgungsbezüge seit dem 1. Januar 1999 auf-
gezehrt worden war.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Technikerzulage als
Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu behandeln. Das Ver-
waltungsgericht hat ihr mit der Begründung stattgegeben, bei
der Berechnung der Versorgungsbezüge sei auch die Technikerzu-
lage zu berücksichtigen, weil die Übergangsvorschrift des § 81
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Abs. 2 BBesG dies so anordne; danach seien ausnahmsweise auch
solche Bezüge zu berücksichtigen, die der Beamte bei Eintritt
in den Ruhestand nicht mehr bezogen habe. § 81 BBesG sehe als
Übergangsvorschrift für die von den Auswirkungen des Versor-
gungsreformgesetzes von 1998 betroffenen Beamten einen umfas-
senden Vertrauensschutz in Gestalt einer Besitzstandswahrung
vor. Nach § 81 Abs. 2 BBesG sei für die Berechnung der ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge an den bis zum 31. Dezember 1998 er-
reichten Rechtszustand anzuknüpfen. Die Bestimmung regele den
hier vorliegenden Fall, dass eine Zulage nicht mehr zu den ru-
hegehaltfähigen Dienstbezügen gehöre, indem sie die weitere
Anwendung des bis zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Rechts
anordne. Da der Kläger am 31. Dezember 1998 die Technikerzula-
ge noch bezogen habe, sei sie ungeachtet ihres späteren Weg-
falls auch für die Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Nur
so sei die lange Übergangsfrist des § 81 Abs. 2 BBesG sinn-
voll; andernfalls ginge sie ins Leere, da aufzehrbare Aus-
gleichszulagen regelmäßig bereits vor deren Ablauf aufgezehrt
seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision der Be-
klagten. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und bean-
tragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 21. Januar 2002 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses teilt den Rechtsstandpunkt
der Beklagten.
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II.
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Berücksichtigung der weggefallenen Technikerzulage bei der
Festsetzung seines Ruhegehalts.
Das Ruhegehalt ist gemäß § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
zu berechnen, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben und zu
denen die sonstigen, im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig
bezeichneten Dienstbezüge gehören. Danach ist es grundsätzlich
ausgeschlossen, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge eine
Zulage zu berücksichtigen, auf die der Beamte bei Eintritt des
Versorgungsfalls keinen Anspruch mehr hat. Dies entspricht dem
Prinzip der amtsangemessenen Alimentation auch während des Ru-
hestands, wonach Grundlage der Versorgungsbezüge diejenigen
Zahlungen sind, die der Dienstherr dem Beamten vor Eintritt in
den Ruhestand geschuldet hat (Urteil vom 27. Februar 2001
- BVerwG 2 C 6.00 - Buchholz 239.2 § 17 SVG Nr. 3 S. 1 f.; Be-
schluss vom 7. August 2002 - BVerwG 2 B 20.02 -).
Der Kläger bezog bis zum 31. Dezember 1998 eine ruhegehaltfä-
hige Zulage nach Nr. 23 der Vorbemerkungen zu den Besoldungs-
ordnungen A und B (Technikerzulage). Diese Vorschrift wurde
durch Art. 5 Nr. 22 Buchst. m des Versorgungsreformgesetzes
1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) aufgehoben, so dass
die Zulage wegfiel. An ihre Stelle trat die gemäß § 81 Abs. 1
Satz 2 BBesG zu vermindernde Ausgleichszulage in gleicher Hö-
he. Diese Ausgleichszulage ist zwar ebenfalls ruhegehaltfähig,
wie der nachträglich durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes vom
14. Dezember 2001 (BGBl I S. 3702) mit Rückwirkung eingefügte
Satz 3 des § 81 Abs. 1 BBesG klarstellt, war jedoch beim Ein-
tritt des Versorgungsfalls am 1. Januar 2001 durch vorangegan-
gene Besoldungserhöhungen bereits vollständig aufgezehrt. Sie
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gehörte deshalb nicht mehr zu den nach § 5 BeamtVG ruhegehalt-
fähigen Dienstbezügen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bietet § 81
Abs. 2 BBesG keine Grundlage, diese bei Eintritt des Ruhe-
stands nicht mehr vorhandene Zulage bei der Berechnung der
Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Die Vorschrift regelt
zwar den Fall, dass als Folge des Versorgungsreformgesetzes
eine Zulage, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört. Die Bestimmung be-
trifft aber nicht die bereits in Absatz 1 der Vorschrift gere-
gelten Fälle, dass die Zulage selbst gestrichen wird, sondern
die Fälle, in denen die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage ganz
oder teilweise wegfällt. Es sind dies einige erhalten geblie-
bene Zulagen (z.B. nach den Nrn. 25, 26, 30 der Vorbemerkungen
zu den Besoldungsordnungen A und B), vor allem aber die Zula-
gen, deren Ruhegehaltfähigkeit durch Aufhebung der Vorbemer-
kung Nr. 3 a zu den genannten Besoldungsordnungen weggefallen
ist. Nach dieser Vorschrift waren - unter Durchbrechung des
Prinzips, dass für die Versorgungsbezüge grundsätzlich die
Dienstbezüge aus dem zuletzt innegehabten Amt maßgeblich
sind - bestimmte Zulagen auch dann ruhegehaltfähig, wenn sie
bei Eintritt in den Ruhestand nicht mehr bezogen wurden, so-
fern sie nur während der aktiven Dienstzeit eine bestimmte
Mindestzeit hindurch bezogen worden waren. Die Ruhegehaltfä-
higkeit knüpfte also allein an die Dauer des Bezugs der Zulage
(vgl. Urteil vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 6.00 - a.a.O.)
an. Nur diese Zulagen sind von § 81 Abs. 2 BBesG erfasst.
Hieraus erklärt sich auch die lange Geltungsdauer der Über-
gangsvorschrift, die Versorgungsfälle erfasst, die bis zum
31. Dezember 2007, für Empfänger von Dienstbezügen der Besol-
dungsgruppen A 1 bis A 9 sogar bis zum 31. Dezember 2010 ein-
treten.
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Dass § 81 Abs. 2 BBesG nur diese Fälle erfasst, ergibt sich
auch aus der Systematik und dem Ziel des Versorgungsreformge-
setzes (vgl. amtl. Begründung – BTDrucks 13/9527). Durch die-
ses Gesetz, das der Verminderung der Versorgungslasten dienen
soll, wurden zum einen Zulagen gestrichen, zum anderen die Ru-
hegehaltfähigkeit verschiedener Zulagen beseitigt. § 81 BBesG
soll die hierdurch ausgelösten Härten mildern. Dabei regelt
das Gesetz in Abs. 1 abschließend den Fall des Wegfalls einer
Zulage, indem es eine durch Besoldungserhöhungen abzuschmel-
zende Ausgleichszulage in gleicher Höhe gewährt. Dass Abs. 2
nicht auch den gänzlichen Wegfall einer – ruhegehaltfähigen –
Zulage erfasst, ergibt sich aus der Regelung des § 81 Abs. 1
Satz 3 BBesG. Zum einen hätte es dieser Vorschrift bei einer
erweiterten Anwendung des Abs. 2 nicht bedurft. Zum anderen
käme es zu dem widersinnigen Ergebnis, dass die an die Stelle
der weggefallenen Zulage getretene – noch nicht aufgezehrte –
Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 Satz 3 BBesG und die ur-
sprüngliche Zulage nach § 81 Abs. 2 BBesG nebeneinander ruhe-
gehaltfähig wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 449 € (entspricht 877,50 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 2
GKG).
Dr. Silberkuhl Dr. Kugele Groepper
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BeamtVG § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BBesG § 81; Vormerkung Nr. 23 zu den Besoldungsordnungen
A und B in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung
Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666)
Art. 5 Nr. 22 Buchst. m
Stichworte:
Aufzehrbare Ausgleichszulage; Ausgleichszulage; ruhegehalt
fähige Dienstbezüge; Technikerzulage; Übergangsvorschrift;
Versorgungsreformgesetz 1998; Zulage nach Nr. 23 der Vorbe-
merkungen zu den Besoldungsordnungen A und B.
Leitsatz:
Eine durch das Versorgungsreformgesetz 1998 gestrichene ruhe-
gehaltfähige Zulage, an deren Stelle eine ruhegehaltfähige
aufzehrbare Ausgleichszulage getreten ist, wird bei der Be-
rechnung des Ruhegehalts nicht berücksichtigt.
Urteil des 2. Senats vom 30. Januar 2003 – BVerwG 2 C 6.02
I. VG Frankfurt am Main vom 21.01.2002 – Az.: 9 E 1700/01(V) -