Urteil des BVerwG vom 12.08.2008

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 59.08
OVG 6 A 1710/04 u.a.
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:
1. Das Verfahren des Klägers zu 1 wird gemäß § 93
Satz 1 VwGO abgetrennt.
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2006
und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom
21. Oktober 2003 sind wirkungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revi-
sionsverfahren auf 71 240 € festgesetzt.
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2. Das Verfahren der Klägerin zu 3 wird gemäß § 93
Satz 1 VwGO abgetrennt.
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2006
und des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. März
2004 sind wirkungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revi-
sionsverfahren auf 71 240 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten beider Verfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Verfahren entsprechend
§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3
Satz 1 ZPO).
Über die Kosten der Verfahren ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten in beiden Verfahren
dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die Klägerin und den Kläger klaglos ge-
stellt hat und bei streitiger Fortsetzung des Revisionsverfahrens voraussichtlich
unterlegen wäre.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht jeweils auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
GKG.
Herbert Groepper Dr. Burmeister
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