Urteil des BVerwG vom 17.07.2011

Ermessen, Hauptsache, Verwaltung, Eingliederung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 55.10
OVG 6 A 2108/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
Dr. Maidowski und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2010 und des Ver-
waltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2008 sind wir-
kungslos.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-
hoben. Ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 37 850 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Da die verstorbene Klägerin durch eine Prozessbevollmächtigte vertreten war
und diese keinen Aussetzungsantrag gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 246
Abs. 1 ZPO gestellt hat, ist das Verfahren durch den Tod der Klägerin nicht un-
terbrochen worden und wird mit Wirkung für und gegen die - noch unbekann-
ten - Erben fortgeführt (vgl. Beschluss vom 24. September 2009 - BVerwG 20 F
6.09 - juris Rn. 1 m.w.N.). Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in
entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125
Abs. 1 VwGO einzustellen. Die Erledigungserklärung der Prozessbevollmäch-
tigten der verstorbenen Klägerin, deren Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO
fortbesteht, ist als Erklärung der - noch unbekannten - Erben wirksam (vgl. Be-
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schluss vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 2). Die Vorentscheidungen sind
gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender An-
wendung wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berück-
sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu
entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, dem Beteiligten die
Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit
voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck
kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aber davon, abschließend über
den Streitstoff zu entscheiden. Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich
nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausgang
in aller Regel nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch
prognostiziert werden, sodass eine Kostenaufhebung eine billige Kostenteilung
darstellt (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2006 - BVerwG 1 C 4.05 - Buchholz
310 § 161 VwGO Nr. 123). So liegt der Fall auch hier. Das Berufungsgericht hat
die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Der Senat hat bislang noch nicht über die aufgeworfenen Fragen der Auslegung
und der Verfassungskonformität der für die Überleitung von Beamtenverhältnis-
sen maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes des Landes Nordrhein-West-
falen zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des
Landes Nordrhein-Westfalen entschieden. Die Entscheidung über die Kosten
des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 GKG.
Dr. Heitz Dr. Maidowski Dr. Eppelt
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