Urteil des BVerwG vom 01.09.2011

Billigkeit, Ermessen, Hauptsache, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 54.10
OVG 6 A 2146/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2010 und das
Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Mai
2008 sind wirkungslos.
Für das Revisionsverfahren trägt der Beklagte die Ge-
richtskosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kos-
ten der Klägerin; im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine
außergerichtlichen Kosten selbst. Der Beklagte trägt dar-
über hinaus die Kosten des Verfahrens in erster und zwei-
ter Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 62 846 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungs-
los (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Im Hinblick auf die außergerichtliche Einigung entspricht es der
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Billigkeit, dass die Kosten des Verfahrens entsprechend der dort getroffenen
Regelung verteilt werden.
Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außerge-
richtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sich
diese nicht durch Anträge am Kostenrisiko beteiligt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 GKG.
Herbert Thomsen Dr. von der Weiden
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