Urteil des BVerwG vom 28.10.2010

Beihilfe, Medizinische Betreuung, Aktiver Dienst, Öffentliche Anstalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 53.09
VG 26 A 150.06
Verkündet
am 28. Oktober 2010
Hänig
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Ar-
tikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Findet die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines all-
gemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbe-
handlung in Beschäftigung und Beruf Anwendung auf na-
tionalstaatliche Vorschriften zur Gewährung von Beihilfe
für Beamte in Krankheitsfällen?
G r ü n d e :
I
Die Klägerin, eine Bundesbeamtin, ging 2004 eine Lebenspartnerschaft im Sin-
ne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), zuletzt geändert durch Art. 7 des Geset-
zes vom 6. Juli 2009 (BGBl I S. 1696), ein. Die Lebenspartnerin der Klägerin ist
auf den Unterhalt durch die Klägerin angewiesen.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten erfolglos Beihilfe für drei Apotheken-
rechnungen für auf ihre Lebenspartnerin ausgestellte Rezepte vom November
2005 über insgesamt 112,89 Euro. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
Der Anspruch auf Beihilfe ergebe sich zwar nicht aus den nationalen Beihilfe-
vorschriften, da Lebenspartner nicht zu den dort berücksichtigungsfähigen An-
gehörigen gehörten. Der Anspruch folge aber aus der Richtlinie 2000/78/EG.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil
vom 1. April 2008 - Rs. C-267/06, Maruko - Slg. 2008, I-01757 = ZBR 2008, 375
= NJW 2008, 1649) bestünden keine Zweifel, dass auch die Beihilfe der Beam-
ten ein Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie sei. Sie werde nur aufgrund des
Dienstverhältnisses gewährt und nicht als Leistung des allgemeinen staatlichen
Systems der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Dies belegten die
Wechselwirkungen zwischen Beihilfe und amtsangemessener Besoldung.
Die Lebenspartnerin befinde sich in einer Situation, die mit der eines Ehegatten
im Hinblick auf die Beihilfe vergleichbar sei. Diese Vergleichbarkeit folge aus
§ 5 Abs. 4 Nr. 3 der Beihilfevorschriften (BhV) i.d.F. vom 1. November 2001
(GMBl S. 918), zuletzt geändert durch Art. 1 der 28. Änderungsverwaltungs-
vorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379), der für Ehegatten auf die Unter-
haltspflicht und die Unterhaltsbedürftigkeit als Voraussetzung abstelle. Diese
Voraussetzungen seien gleichermaßen bei Lebenspartnern erfüllt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Sprungrevision. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni
2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen
und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV zur Klä-
rung der Frage vorzulegen, ob die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Ver-
wirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl L 303 vom
2. Dezember 2000, S.16 bis 22) Anwendung auf mitgliedstaatliche Vorschriften
zur Gewährung von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen Anwendung findet.
Die Vorabentscheidung dieser Frage ist erforderlich, weil ihre Beantwortung für
die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist.
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1. Nach den mitgliedstaatlichen Vorschriften hat die Klägerin keinen Beihilfean-
spruch für die Aufwendungen für ihre Lebenspartnerin.
Auf den Anspruch der Klägerin finden die Beihilfevorschriften in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. November 2001 nach dem Stand der 28. Ände-
rungsverwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 Anwendung. Diese Beihilfe-
vorschriften sind nach der Rechtsprechung des Senats zwar wegen Verstoßes
gegen den Gesetzesvorbehalt nichtig, aber bis zum Inkrafttreten der Bundes-
beihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) weiter anwendbar
(Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <105 ff.>,
vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126
Rn. 10 f., vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 <235 ff.>
= Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17 und vom 18. Februar 2009 - BVerwG 2 C 23.08
- Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18). Der Kreis der Beihilfeberechtigten und der ein-
bezogenen Familienmitglieder ist vom Gesetzgeber zu bestimmen (Urteil vom
3. Juni 2009 - BVerwG 2 C 27.08 - Buchholz 237.7 § 88 NWLBG Nr. 6, LS und
Rn. 9). Auch insoweit genügte § 79 BBG a.F. nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
Gleichwohl sind die Beihilfevorschriften nach dem Stand der 27. und 28. Änd-
erungsverwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2003 und 30. Januar 2004
(GMBl 2004 S. 227 und 379) grundsätzlich weiter anwendbar (Urteile vom
17. Juni 2004 a.a.O., vom 28. Mai 2008 a.a.O., vom 26. Juni 2008 a.a.O. und
vom 18. Februar 2009 a.a.O.). Dabei sind sie, obwohl es sich um Verwaltungs-
vorschriften handelt, weiterhin wie Gesetze auszulegen (Urteil vom 28. Mai
2008 - BVerwG 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15 und vom 18. Februar
2009 a.a.O.). Dies gilt nach Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung vom
13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) für die vorher entstandenen Aufwendungen.
Danach kann die Klägerin allein deshalb keine Beihilfeansprüche geltend ma-
chen, weil ihre Lebenspartnerin - anders als ein Ehegatte - nicht zu den berück-
sichtigungsfähigen Angehörigen nach § 3 Abs. 1 BhV gehört. (Diese Einschrän-
kung gilt im Übrigen auch nach der Neuregelung, vgl. § 80 Abs. 1 Satz 3 BBG,
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§ 4 BBhV.) Die übrigen Voraussetzungen für einen Beihilfeanspruch für Auf-
wendungen eines Ehegatten nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV liegen hingegen nach
den insoweit bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor. Deshalb
hätte die Klägerin, wäre die Lebenspartnerschaft wie eine Ehe zu behandeln,
einen Beihilfeanspruch auf die geltend gemachten Aufwendungen für die Re-
zepte nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 3 oder Abs. 2 in Ver-
bindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BhV in Höhe von 79,02 €.
2. Unionsrechtlich wäre aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG im Hinblick auf den
vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten konkreten Vergleich der
Lebenssituation in Bezug auf die begehrte Leistung eine Gleichbehandlung der
beamteten Lebenspartner mit verheirateten Beamten geboten, wenn die Beihil-
fe dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfiele. Die Vorlagefrage ist daher
entscheidungserheblich, da die Klägerin dann aufgrund der Richtlinie den Bei-
hilfeanspruch hätte. Dies gilt auch dann, wenn sich eine unterschiedliche Be-
handlung zwischen Ehegatten und Lebenspartnern bereits aufgrund europäi-
schen Primärrechts verbieten sollte.
a) Die Situation einerseits der Lebenspartner und andererseits der Ehegatten ist
in Bezug auf die begehrte Leistung, nämlich die Beihilfe für Beamte in Krank-
heitsfällen vergleichbar.
Die Vergleichbarkeit beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union zwar nach nationalem Recht, sie ist aber von den Ge-
richten der Mitgliedstaaten - unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben
zur Auslegung nationalen Rechts - zu entscheiden. Ist auf dieser Grundlage
anzunehmen, dass sich die Angehörigen beider Familienstände in einer ver-
gleichbaren Lage befinden, stellt die Benachteiligung von Lebenspartnern eine
unmittelbare und nicht nur eine mittelbare Diskriminierung dar (vgl. EuGH Urteil
vom 1. April 2008 a.a.O. Rn. 73).
Beihilfe wird nicht ausnahmslos für Aufwendungen eines jeden Ehegatten ge-
währt, sondern es müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die in § 5
Abs. 4 Nr. 3 BhV (jetzt: § 4 Abs. 1 BBhV, vgl. auch § 80 Abs. 1 Satz 3 BBG)
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normiert sind und sich mit der Unterhaltspflicht des Beamten gegenüber seinem
Ehegatten und der Unterhaltsbedürftigkeit des Ehegatten umschreiben lassen:
Nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV in der hier maßgeblichen Fassung sind Aufwendun-
gen, die für den Ehegatten des Berechtigten entstanden sind, dann nicht beihil-
fefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuer-
gesetz) des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor der Stellung des Beihilfean-
trags 18.000 € übersteigt, es sei denn, dass dem Ehegatten trotz ausreichender
und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder be-
stimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versi-
cherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer
eingestellt worden sind (Aussteuer). Ferner kann die oberste Dienstbehörde in
anderen besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten
Maßstabes anzunehmen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Inneren die Gewährung von Beihilfe zulassen.
Hierdurch definieren die Beihilfevorschriften selbst die Situation, die vom Ge-
richt zu vergleichen ist. Ein Beihilfeanspruch besteht danach bei Unterhaltsbe-
dürftigkeit des Ehegatten eines Beihilfeberechtigten wegen zu geringen Ein-
kommens oder wegen unverschuldet unzureichenden Krankenversicherungs-
schutzes.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen dieser Vor-
schrift (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 BhV
ten Einkommensgrenzen>) im Hinblick auf die Lebenspartnerin der Klägerin er-
füllt sind. Ehegatten und Lebenspartner unterscheiden sich hinsichtlich ihrer
gegenseitigen Unterhaltspflichten für Aufwendungen für die medizinische
Betreuung nicht.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Beihilfeberechtigung
deshalb nicht darauf an, ob die Ehe - möglicherweise anders als die Eingetra-
gene Lebenspartnerschaft - typisierend auf Kinder angelegt ist. Dies ist für das
Bestehen des Beihilfeanspruchs ohne Belang.
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b) Ein Beihilfeanspruch aufgrund der Richtlinie setzt voraus, dass die Beihilfe
für Beamte in Krankheitsfällen unionsrechtlich Entgeltbestandteil im Sinne des
Artikel 157 AEUV mit der Folge ist, dass sie dem Anwendungsbereich der
Richtlinie 2000/78/EG unterfällt. Diese Voraussetzung wäre nicht erfüllt, wenn
die Beihilfe für Beamte als eine Leistung des allgemeinen staatlichen Systems
der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes oder eine gleichgestellte
Leistung anzusehen wäre mit der Folge, dass sie der Richtlinie nicht unterfällt.
Zwar gilt die Richtlinie 2000/78/EG nach ihrem Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c für alle
Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stel-
len, in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich
der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts. Jedoch bestimmt Arti-
kel 3 Abs. 3 der Richtlinie ausdrücklich, dass die Richtlinie nicht gilt für Leistun-
gen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten
Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder
des sozialen Schutzes. Die gleiche Einschränkung findet sich im Erwägungs-
grund Nr. 13 der Richtlinie 2000/78/EG. Danach findet die Richtlinie weder An-
wendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leis-
tungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der die-
sem Begriff für die Anwendung des Artikels 141 des EG-Vertrags gegeben wur-
de, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu
einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhält-
nisses zum Ziel haben. Nach Artikel 141 des EG-Vertrags in der Fassung des
Amsterdamer Vertrags (nunmehr Artikel 157 AEUV) sind unter Entgelt im Sinne
dieses Artikels die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle
sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienst-
verhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sach-
leistungen zahlt.
Die danach entscheidungserhebliche Frage der Einordnung der Beihilfe ist bis-
lang in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch
nicht geklärt und lässt sich auch nicht eindeutig beantworten. Dies wäre nur der
Fall, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig
ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Um die Vorlage-
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pflicht des nationalen Gerichts nach Artikel 267 AEUV auszulösen, genügt es,
dass es zu der Rechtsfrage verschiedene, vertretbare Auffassungen gibt
(EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81 CILFIT - amtl. Slg. 1982,
I-03415 = NJW 1983, S. 1257
<1258>).
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gibt es eine
Reihe von Entscheidungen, die betriebliche Alterssicherungssysteme zum Ge-
genstand haben und deren Entgeltcharakter in Abgrenzung zu den Systemen
der gesetzlichen Alterssicherung bejaht worden ist. Eine Entscheidung, die sich
mit einem System der Sicherung in Krankheitsfällen befasst, liegt indes nicht
vor. Die vom Gerichtshof in den Entscheidungen zu Alterssicherungssystemen
entwickelten Abgrenzungskriterien sind zudem allenfalls eingeschränkt auf
Krankensicherungssysteme übertragbar.
So hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 17. Mai 1990
- Rs. C-262/88, Barber - (amtl. Slg. 1990, I-01889 = NJW 1991, 2204 <2205>)
hervorgehoben, dass der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Abs. 2
EG-Vertrag alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen
gewährten Vergütungen umfasst, vorausgesetzt, dass sie der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt
(Rn. 12). In Abgrenzung zu einer Leistung der sozialen Sicherung können ins-
besondere solche Altersrenten nicht einbezogen werden, die unmittelbar durch
Gesetz geregelt sind, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Un-
ternehmens oder des betroffenen Gewerbezweigs zulassen und zwingend für
allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten (Rn. 22). Deshalb
fallen Renten, die aufgrund eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getre-
tenen betrieblichen Systems gezahlt werden, in den Anwendungsbereich von
Artikel 119 EG-Vertrag (Rn. 28).
Unter Anwendung der in diesem Urteil entwickelten Kriterien ist festzustellen,
dass die Beihilfe den Beamten zwar zumindest mittelbar aufgrund eines Dienst-
verhältnisses gewährt wird. Sie ist jedoch nach der oben zitierten Rechtspre-
chung des Senats durch Gesetz zu regeln, wobei die hier anwendbaren Verwal-
tungsvorschriften nur für eine Übergangszeit fortgelten und wie Gesetze auszu-
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legen sind. Auch lassen die staatlichen Beihilfevorschriften keinerlei vertragliche
Vereinbarungen zu und gelten zwingend für eine allgemein umschriebene
Gruppe von Arbeitnehmern, nämlich für Beamte. Gegenstand dieser Entschei-
dung des Gerichtshofs der Europäischen Union waren zudem Richtlinien, die
Ausnahmen für die Vergangenheit vorsahen, aus denen sich unmittelbar ergab,
dass sie für die Zukunft auch für solche Renten gelten sollten, die aufgrund ei-
nes an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems
gezahlt werden. Demgegenüber nimmt die hier zur Prüfung stehende Richtlinie
2000/78/EG nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 ausdrücklich auch die den staatlichen
Systemen gleichgestellten Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen
Schutzes von ihrem Anwendungsbereich aus.
In dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Oktober 2003
- Rs. C-4/02, Schönheit und Becker - (amtl. Slg. 2003, I-12575) ging es um die
Beamtenversorgung. Dabei galt auch hier die Besonderheit, dass die zur Über-
prüfung gestellten Richtlinien nach ihrem Wortlaut auch auf betriebliche Syste-
me der sozialen Sicherheit Anwendung finden, die als Ersatzleistungen an die
Stelle der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit treten, selbst wenn der
Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist. Der Gerichtshof hat entschieden, dass
die Beamtenversorgung in den Anwendungsbereich der Artikel 119 EG-Vertrag
bzw. Artikel 141 Abs. 1 und 2 EG fällt (Rn. 58, 63). Er hat zunächst erneut dar-
auf hingewiesen, dass nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffen-
den aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber ge-
zahlt wird, d.h. das Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann
(Rn. 56). Zur Abgrenzung gegenüber den von den gesetzlichen Systemen der
sozialen Sicherheit gewährten Renten, die keine Entgelte im Sinne des Artikels
119 EG-Vertrag oder des Artikels 141 EG sind, kann jedoch nicht ausschließlich
auf dieses Kriterium abgestellt werden (Rn. 57). Allerdings können Erwägungen
der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt
betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den
nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt
haben, nicht ausschlaggebend sein, wenn die Versorgung nur für eine beson-
dere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleiste-
ten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berech-
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net wird (Rn. 58, 59). Diese Kriterien hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom
10. Juni 2010 - Rs. C-395/08, Bruno und Pettini - Juris Rn. 45 bis 47, in dem es
um die Altersversorgung Teilzeitbeschäftigter ging, noch einmal bestätigt.
In Anwendung dieser drei Kriterien ist festzustellen, dass die Beihilfe zwar nur
an eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern, nämlich an Beamte gezahlt
wird. Jedoch hängt sie weder von der abgeleisteten Dienstzeit ab, noch be-
rechnet sich ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten.
Die Frage, ob die Beihilfe Entgeltbestandteil ist, lässt sich schließlich auch nicht
ohne Zweifel anhand des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
1. April 2008 - Rs. C-267/06 a.a.O. beantworten. In dieser Entscheidung ging es
um eine ergänzende Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen
Pflichtversorgungssystem. Zur Prüfung stand die Richtlinie 2000/78/EG. Zum
Begriff des Arbeitsentgelts hat der Gerichtshof ausgeführt (vgl. Rn. 49 bis 57,
61), wann eine Hinterbliebenenversorgung in den Geltungsbereich der Richtli-
nie 2000/78/EG fällt: Sie wird im Rahmen eines berufsständischen Versor-
gungssystems für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gewährt. Dieses
Versorgungssystem beruht auf einem Tarifvertrag, der die Sozialleistungen er-
gänzen soll, die nach den allgemein anwendbaren nationalen Rechtsvorschrif-
ten gewährt werden. Weiter wird dieses Versorgungssystem ausschließlich von
den Arbeitnehmern und Arbeitgebern der betreffenden Branche unter Aus-
schluss jeder finanziellen Beteiligung seitens des Staates finanziert und ist nach
dem einschlägigen Tarifvertrag für die genannte Gruppe von Arbeitnehmern be-
stimmt. Schließlich bemisst sich die Höhe der fraglichen Leistung nach der Ver-
sicherungsdauer des Arbeitnehmers, der der Ehegatte des Begünstigten war,
sowie den gesamten von diesem Arbeitnehmer entrichteten Beiträgen. Eine
derartige Versorgung ist daher als Entgelt im Sinne von Artikel 141 EG ein-
zuordnen; dieses Ergebnis wird weder dadurch in Frage gestellt, dass es sich
bei der betreffenden Versorgungseinrichtung um eine öffentliche Anstalt han-
delt, noch durch die Pflichtzugehörigkeit zu dem System, das den Anspruch auf
die Hinterbliebenenversorgung vermittelt.
Im Hinblick darauf, dass der Gerichtshof eine Reihe von Voraussetzungen
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nennt, die in dem entschiedenen Fall gleichzeitig erfüllt waren, ist festzustellen,
dass keineswegs all diese Voraussetzungen auch bei der Beihilfe gegeben
sind.
Zwar wird die Beihilfe nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern ge-
währt, nämlich für Beamte. Selbst wenn man außer Acht lässt, dass die Beihilfe
sich auf Gesetz und nicht unmittelbar auf Tarifvertrag gründet, könnte auch der
weitere, vom Gerichtshof der Europäischen Union hervorgehobene Umstand
zweifelhaft sein, dass es sich um eine Leistung handeln muss, die die Sozial-
leistungen ergänzen soll, die nach den allgemein anwendbaren nationalen
Rechtsvorschriften gewährt werden. Dies könnte der Besonderheit des Artikel 3
Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG geschuldet sein, die - anders als die in den
vorher genannten Urteilen des Gerichtshofs zur Prüfung gestellten Richtlinien -
ausdrücklich auch die den staatlichen Systemen gleichgestellten Systeme der
sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes von ihrem Anwendungsbereich
ausnimmt. Die Beihilfe ist keine Ergänzung des nach den allgemein anwendba-
ren mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften gewährten Krankenversicherungs-
schutzes, sondern Hauptbestandteil des Krankenversicherungsschutzes für
Beamte nach dem gegenwärtigen Regelungssystem, das sich als sogenanntes
„Mischsystem“ darstellt. Insoweit gibt es in Deutschland zwei nebeneinander
stehende Systeme des Schutzes im Krankheitsfall für unterschiedliche Beschäf-
tigtengruppen, die das Europarecht einheitlich als Arbeitnehmer einstuft (einer-
seits für auf privatrechtlicher Grundlage tätige Arbeitnehmer die gesetzliche
Krankenversicherung , andererseits für Beamte das Misch-
system bestehend aus Beihilfe und privater Versicherung). Die beiden Systeme
schließen einander grundsätzlich aus: Weder kann ein auf privatrechtlicher
Grundlage tätiger Arbeitnehmer in den Genuss von Beihilfeleistungen kommen,
noch kann ein Beamter Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung wer-
den (von Ausnahmen beim Wechsel zwischen den beiden Beschäftigungsver-
hältnissen abgesehen). Soweit die restliche Bevölkerung nicht in der gesetzli-
chen Krankenversicherung pflichtversichert ist, muss sie Krankheitskosten
durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder die Leistung einer freiwilligen
privaten Krankenversicherung abdecken. Darüber hinaus bieten staatliche Leis-
tungen der Grundsicherung sozialen Schutz für nicht erwerbsfähige Personen
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oder Personen ohne ausreichendes Einkommen oder Vermögen.
Auch wird die Beihilfe nicht ausschließlich von den Arbeitnehmern und Arbeit-
gebern der betreffenden Branche unter Ausschluss jeder finanziellen Beteili-
gung seitens des Staates finanziert, sondern ausschließlich vom Staat, also
(unionsrechtlich gesehen: allenfalls) vom Arbeitgeber.
Ihre Höhe bestimmt sich nicht nach der Versicherungsdauer des Beamten, der
der Ehegatte des Begünstigten war bzw. ist, sowie den gesamten von diesem
Arbeitnehmer entrichteten Beiträgen. Im Gegenteil: Beihilfe erhält der Beamte
vom ersten Tag an, und zwar ungeschmälert in der gesetzlich vorgesehenen
Höhe, die sich ausschließlich am Familienstand (mit oder ohne Kinder) und an-
deren außerhalb der eigenen Leistungen des Beamten liegenden Kriterien (ak-
tiver Dienst oder Ruhestand) orientiert. Die Beihilfe wird insbesondere nicht et-
wa für Teilzeitbeschäftigte nur anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit bemessen
oder für Beamte, die nur sehr kurz im Dienst des Staates stehen, entsprechend
ihrer (Betriebs-) Dienstzugehörigkeit gekürzt gewährt. Daher sind die für Alters-
sicherungssysteme vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kri-
terien zur Unterscheidung zwischen Entgeltbestandteilen und Leistungen aus
einem System der sozialen Sicherung zur Abgrenzung für Krankensicherungs-
systeme ungeeignet. Insoweit ist nur der Gerichtshof der Europäischen Union
befugt, Abgrenzungskriterien für Krankensicherungssysteme zu entwickeln.
Das System der Beihilfe ist auch nicht notwendiger Bestandteil der verfas-
sungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten oder - europarechtlich
gewendet - seines Entgelts, so dass sich bereits aus diesem Umstand die An-
wendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG ergäbe. Zur Bedeutung und Rechtsnatur
der Beihilfe hat der Senat im Urteil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 -
(BVerwGE 131, 234 ) grundlegend ausgeführt:
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die
ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimen-
tationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert,
dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensun-
terhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonde-
ren Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebe-
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dürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass
Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen fi-
nanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht
mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestrei-
ten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig
praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Ei-
genvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die
Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die er-
gänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtli-
che Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen
der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer
beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende
Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von
der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang ver-
sicherbar sind (…).
Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamten-
tums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand
von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch
ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbil-
denden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfas-
sung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt
worden sind (…). Der dargestellte beihilferechtliche Kern-
bereich des hergebrachten Grundsatzes „Fürsorgepflicht“
hat sich in der Weimarer Zeit herausgebildet. Danach wur-
den in den Jahren 1922/23 in Preußen und im Reich Not-
standsbeihilfen eingeführt, weil die Gehälter der Beamten
aufgrund der außergewöhnlichen Geldentwertung in vielen
Fällen nicht mehr ausreichten, um die Aufwendungen in
Krankheits- , Geburts- und Todesfällen zu decken. Die
Gewährung von Beihilfen setzte den Nachweis einer wirt-
schaftlichen Notlage durch den Beamten voraus (vgl. Er-
lasse des preußischen Finanzministers vom 25. August
1922, PrJMBl. S. 365, und der Reichsregierung vom
21. April 1923, RBBl. S. 115). Daran änderte sich bis zum
Ende der Weimarer Republik im Jahr 1933 nichts (vgl. Er-
lass der Reichsregierung vom 11. Dezember 1928, RBBl.
S. 197; zum Ganzen Schneider, Beihilfenrecht und soziale
Krankenversicherung, 1970, S. 60 f. und 74 f.).
Von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die
Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbe-
dingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener
Belastungen erforderlich ist. Die Alimentation wäre erst dann nicht mehr ausrei-
chend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krank-
heitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforder-
lich sind, einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensun-
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terhalt des Beamten nicht mehr gewährleistet wäre. Aber selbst bei einer sol-
chen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht ver-
fassungsverbürgten Beihilfe geboten, sondern eine entsprechende Korrektur
der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkre-
tisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98
- BVerfGE 106, 225 ff.).
Herbert
Thomsen
Dr. Maidowski
Dr. Hartung
Dr. Eppelt
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BhV
§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 Nr. 3
AEUV
Art. 157, Art. 267
Richtlinie 2000/78/EG
Erwägungsgrund Nr. 13, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Arti-
kel 3 Abs. 3
Stichworte:
Beihilfe; Lebenspartner; Ehe; krankheitsbedingte Aufwendungen; Krankheitsfäl-
le; Gesetzesvorbehalt; Vergleichbarkeit; europarechtliches Arbeitsentgelt; Ent-
geltbestandteil; Leistung des sozialen Schutzes; Krankenschutzsystem; Kran-
kensicherungssystem; Mischsystem; Alimentation; Abgrenzungskriterien; Vor-
lage; Vorabentscheidung; Zweifel; EuGH.
Leitsatz:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Vorabentscheidung die Fra-
ge vorgelegt, ob die Richtlinie 2000/78/EG auf die Vorschriften zur Gewährung
von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen Anwendung findet.
Parallelentscheidung zum Beschluss des 2. Senats vom 28. Oktober 2010
- BVerwG 2 C 46.09 -
Beschluss des 2. Senat vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 53.09
I. VG Berlin vom 16.06.2009 - Az.: VG 26 A 150.06 -