Urteil des BVerwG vom 23.09.2004

Mehrarbeit, Lehrer, Pflicht des Beamten, Grundsatz der Nichtdiskriminierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 52.03
Verkündet
OVG 3 LB 54/03
am 23. September 2004
Hardtmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e , G
r o e p p e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2003
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist beamtete Lehrkraft des Landes Schleswig-Holstein. Sie leistete im
hier interessierenden Zeitraum Teilzeitarbeit mit einer Stundenverpflichtung von
23,5/26,5. In der Zeit vom 21. bis zum 25. Januar 2002 nahm sie an einer Klassen-
fahrt teil. Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August
2001 beantragte sie, sie für die Dauer dieser Klassenfahrt wie eine Vollzeitkraft zu
vergüten. Der Antrag blieb im Verwaltungs- und anschließenden Klageverfahren er-
folglos, im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin sei keine Rechtsgrundlage er-
sichtlich. Allein aus dem Gesichtspunkt, dass eine Lehrkraft während einer Klassen-
fahrt zeitlich und pädagogisch im gleichen Umfang wie eine Vollzeitkraft beansprucht
werde, lasse sich kein Anspruch herleiten. Die kurzfristige, auf die Zeit der Klassen-
fahrt begrenzte Mehrbeanspruchung der Arbeitskraft begründe keinen zusätzlichen
Besoldungsanspruch; § 6 Abs. 1 BBesG erfasse nur auf Dauer geänderte Arbeitsbe-
lastungen.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung zu. Die Teilnahme
an einer Klassenfahrt sei schon begrifflich keine Mehrarbeit. Sie sei auch nicht, wie
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das Gesetz es verlange, schriftlich angeordnet oder genehmigt worden. Ebenso we-
nig lasse sich der Anspruch auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht stützen, da
insoweit die speziellen besoldungsrechtlichen Vorschriften eine abschließende Re-
gelung darstellten.
Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz begründe weder auf der Grundlage des
nationalen Rechts noch auf der gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen einen An-
spruch.
Schließlich seien Schadensersatzansprüche nicht gegeben. Soweit der Beklagte in
einem Erlass vom 24. April 1995 (in der Fassung vom 23. Juni 1999) Ausgleichs-
maßnahmen vorsehe, komme es nicht darauf an, ob der Beklagte sie bereits gewährt
habe. Solange dieser Anspruch noch erfüllbar sei, scheide ein Schadensersatzan-
spruch aus. Sollte er - was kaum anzunehmen sei - nicht mehr erfüllbar sein, so habe
die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie ihrer Schadensabwendungspflicht in
ausreichendem Maße nachgekommen sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
2. Oktober 2003 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
25. April 2003 sowie den Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2002 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2002 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin in der Zeit vom 21. bis zum
25. Januar 2002 wie eine Vollzeitkraft zu vergüten.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält
er das angefochtene Urteil für zutreffend.
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II.
Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, für die Dauer
der Teilnahme an einer Klassenfahrt wie eine vollzeitig beschäftigte Lehrerin vergütet
zu werden. Sie hat insoweit auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.
1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 6 BBesG zu Recht
verneint. Nach dieser Bestimmung werden die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäfti-
gung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Zwar leistet der Lehrer wäh-
rend der Zeit einer Klassenfahrt Dienst und ist die im Dienst verbrachte Zeit Arbeits-
zeit, doch ist Anknüpfungspunkt für die Besoldung der Lehrer nur die Zahl der fest-
gelegten Pflichtstunden. Diese Zahl ändert sich während der Klassenfahrt nicht. Die
Festsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Lehrer
stellt eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften
über die Arbeitszeit dar. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die
Pflichtstundenregelung für Lehrer und einzelne Lehrergruppen in die allgemeine
beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist (Urteil vom 28. Januar 2004
- BVerwG 2 C 19.03 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 2 S. 2; Beschluss vom
14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 - Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2 S. 2
m.w.N.). Die zeitliche Festlegung ausschließlich dieses Teils der Arbeitszeit der Leh-
rer erklärt sich daraus, dass deren Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen
Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pä-
dagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrek-
turen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in
messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend -
geschätzt werden kann (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 29. November 1979 - BVerwG
2 C 40.77 - BVerwGE 59, 142 <144> m.w.N.; Beschluss vom 14. Dezember 1989
- BVerwG 2 NB 2.89 - a.a.O.). Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist
umso weniger zeitlich messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach
Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell nach Fähigkeiten, Einsatzbe-
reitschaft und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert (vgl. Urteile vom 1. Juni
1978 - BVerwG 2 C 20.76 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 14 S. 23 und vom 28. Ok-
tober 1982 - BVerwG 2 C 88.81 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 279 S. 9 f., zuletzt vom
28. Januar 2004 - BVerwG 2 C 19.03 - a.a.O.).
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Darüber hinaus ist mit "Arbeitszeit" in § 6 Abs. 1 BBesG nicht die konkrete, aus-
schließlich auf eine Woche bezogene Arbeitszeit gemeint, sondern die durchschnitt-
liche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teil-
zeitbeschäftigung zu leisten hat. Dieses Verständnis des Begriffs der Arbeitszeit liegt
auch § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 der schleswig-holsteinischen Arbeitszeitverord-
nung zugrunde. Die Bestimmung legt fest, dass bei Teilzeitbeschäftigten die verein-
barte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt; für die Berech-
nung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit können bis zu zwölf Kalendermonate
zugrunde gelegt werden (Berechnungszeitraum). Wie innerhalb dieses Zeitraums die
Arbeitszeit verteilt wird, ist dabei ohne Belang. Erhöht sich die insgesamt zu leisten-
de Arbeitszeit und damit auch die durchschnittliche Arbeitszeit nicht, weil Zeiten zu-
sätzlicher Arbeit durch entsprechende Zeiten herabgesetzter Arbeit ausgeglichen
werden, so führt § 6 Abs. 1 BBesG zu keiner Erhöhung des Besoldungsanspruchs
(vgl. Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219
<225>). So verhält es sich hier.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach § 88
Abs. 2 Satz 3 LBG, § 48 Abs. 1 BBesG i.V.m. der Verordnung über die Gewährung
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV). Mehrarbeit ist der Dienst, den der
Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der
Obliegenheiten des Hauptamts oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfül-
lung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeits-
zeit hinaus verrichtet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 AZV). In § 9 Abs. 2 SH AZVO wird der
Begriff der Mehrarbeit nicht abweichend definiert, sondern vorausgesetzt.
Nach der genannten Bestimmung des Landesbeamtengesetzes ist der Beamte ver-
pflichtet, ohne Entschädigung über die wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun,
wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf
Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder ge-
nehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeits-
zeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regel-
mäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu
gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht mög-
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lich, können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehäl-
tern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Entschädigung erhalten.
§ 48 Abs. 1 BBesG bestimmt, dass Mehrarbeitsvergütung nur gewährt werden darf,
soweit sie nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für
Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung
eine Mehrarbeit messbar ist. § 3 Abs. 1 MVergV bestimmt, dass die Vergütung nur
gewährt wird, wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Dienstbe-
freiung ausgeglichen werden kann.
Die Teilnahme an einer Klassenfahrt ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutref-
fend entschieden hat, keine Mehrarbeit, sondern gehört zum normalen Arbeitsum-
fang eines Lehrers. Dementsprechend können auch vollzeitbeschäftigte Lehrer für
die Dauer derartiger Veranstaltungen Mehrarbeitsvergütung nicht in Anspruch neh-
men.
Des Weiteren scheitert der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung daran, dass ein Ver-
gütungsanspruch nur insoweit entsteht, wie ein vorrangig zu leistender Zeitausgleich
nicht möglich ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV; ebenso § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3
SH AZVO). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Zeitausgleich
nicht möglich war.
Schließlich kann eine Vergütung für Mehrarbeit nur gewährt werden, wenn sie schrift-
lich angeordnet oder genehmigt wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV). Anordnung und
Genehmigung von Mehrarbeit sind Ermessensentscheidungen, die der Dienstherr
unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen hat.
Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten
überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen
werden soll (Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG
Nr. 38 S. 5). Bei dem Dienst, den die Klägerin während der Klassenfahrt über ihre
Pflichtstundenzahl hinaus geleistet hat, fehlt es an einer entsprechenden Anordnung
des Beklagten.
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3. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 95 Abs. 1 LBG = § 79 BBG) kommt als An-
spruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Sie wird im Einzelnen grundsätzlich ab-
schließend durch Spezialvorschriften des öffentlichen Dienstrechts geregelt. Soweit
es um die Alimentierung des Beamten geht, geschieht dies abschließend durch die
Vorschriften über die Besoldung und über die Vergütung von Mehrarbeit, die - wie
dargelegt - einen solchen Anspruch nicht ergeben (vgl. Urteil vom 21. Dezember
2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <310>; Beschluss vom 24. Oktober
1989 - BVerwG 2 B 112.89 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 46 S. 52).
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass diese gesetzlichen Regelungen eine offen-
sichtlich nicht beabsichtigte Lücke in der dem Beamten geschuldeten Fürsorge las-
sen.
4. Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem seiner Ausprägung
dienenden nationalen Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG) und gemeinschafts-
rechtlichen Regelungen (Art. 141 EG) lässt sich der geltend gemachte Anspruch
ebenfalls nicht herleiten. Teilzeitbeschäftigte Lehrer sollen als Beamte nach den be-
stehenden beamtenrechtlichen Regelungen - gemessen an ihrer relativen zeitlichen
Belastung und ihrer Besoldung - durch Klassenfahrten nicht stärker belastet werden
als Vollzeitbeschäftigte; es ist damit auch keine Benachteiligung vorgesehen, die
Frauen stärker betrifft als Männer (unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung
- Art. 141 EG).
a) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2001 - 5 AZR 108/00 - BAGE 98, 368. Nach
dieser Entscheidung sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis für
die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten wie vollzeitbeschäftigte
Lehrkräfte zu vergüten. Nach den Tarifbestimmungen erhalten Angestellte für jede
zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Vergütung ent-
sprechend vollbeschäftigten Angestellten. Die entgegenstehende Regelung des
Tarifvertrages, nach der für Lehrer abweichend hiervon die Bestimmungen für Beam-
te gelten, hält das Bundesarbeitsgericht wegen Verstoßes gegen § 2 BeschFG für
unwirksam, weil die (von den Tarifvertragsparteien gewollte) Anwendung der Mehr-
arbeitsvergütungsverordnung zu einem geringeren Stundensatz führen würde als bei
vollzeitbeschäftigten Lehrkräften. Den Einwand mangelnder Messbarkeit geleisteter
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Mehrarbeit in der Einheit von Unterrichtsstunden hält das Bundesarbeitsgericht für
nicht durchgreifend, da hier gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen entschieden
werden könne. Bei der Teilnahme an Klassenfahrten sei nur die Vollzeitvergütung
angemessen.
Die Grundsätze dieses Urteils lassen sich aus den vom Berufungsgericht zutreffend
dargelegten Gründen nicht auf den Fall der Klägerin übertragen, die Beamtin ist. Bei
Angestellten steht das Synallagma zwischen Dienstleistung und Bezahlung beherr-
schend im Vordergrund. Im Beamtenrecht gibt es ein solches Synallagma nicht, viel-
mehr steht hier der Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu
widmen, die Pflicht des Dienstherrn gegenüber, den Beamten lebenslänglich zu ali-
mentieren und ihm Schutz und Fürsorge zu gewähren. Die Besoldung ist nicht Ge-
genleistung für den Dienst des Beamten, sondern Teil der komplexen Rechts- und
Pflichtenstellung, in der der Beamte und der Dienstherr einander gegenüberstehen.
Ein allgemeiner Grundsatz, dass jede Mehrarbeit bei einem Beamten zu einem zu-
sätzlichen Vergütungsanspruch führt, ist nicht anzuerkennen. Dem Beamten steht
auch kein Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Vergütung für geleistete Mehr-
arbeit zu. Nationales und Gemeinschaftsrecht gebieten es, eine benachteiligende
Diskriminierung auf andere Weise zu verhindern. Die Gewährleistungen beamten-
rechtlicher Regelungen bieten dafür ausreichende Grundlagen.
Nach Artikel 141 EG i.V.m. der Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1975
(ABl Nr. L 045 S. 19) und der Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15. Dezember 1997
(ABl 1998 L 14/9) gilt der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen
bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sowie das Verbot der Diskriminierung
Teilzeitbeschäftigter. Unter "Entgelt" im Sinne des Art. 141 EG sind die üblichen
Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verste-
hen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmit-
telbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Gleichheit des Arbeitsent-
gelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass das Entgelt für
eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festge-
setzt wird und dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Ar-
beitsplatz gleich ist.
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Das Berufungsgericht hat die zuletzt genannte Frage lediglich mit Blick auf die von
der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30. Ju-
ni 2003 - 6 A 4424/01 - (ZBR 2004, 63) erörtert und ist zutreffend davon ausgegan-
gen, dass der hier zu entscheidende Fall anders gelagert ist. In dem entschiedenen
Falle hatte der Schulleiter für einen Monat eine Erhöhung der Unterrichtsstundenzahl
angeordnet, für die eine (mindere) Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsver-
ordnung gezahlt wurde.
Art. 141 EG und die seiner Umsetzung dienende Richtlinie 75/117/EWG zielen in
erster Linie auf die Beseitigung bestehender Diskriminierungen zwischen Männern
und Frauen bei der Bezahlung. Daneben ist die Richtlinie auch Grundlage für den
Grundsatz gleicher Bezahlung innerhalb der Geschlechter und steht insofern auch
einer Diskriminierung bei der Bezahlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegen.
Die bestehenden nationalen Vorschriften über die Besoldung der Beamten und über
die Vergütung von Mehrarbeit berücksichtigen diesen Grundsatz. Die Richtlinie legt
nicht fest, wie die Vergleichsgröße der "Leistung" zu erfassen ist. Sie steht daher
einer nationalen Regelung nicht entgegen, die als Maßstab hierfür die Dauer der Un-
terrichtsverpflichtung zugrunde legt.
Durch die Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15. Dezember 1997 wurde die im glei-
chen Jahr zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossene Rahmenverein-
barung über Teilzeitarbeit in Gemeinschaftsrecht überführt. Den Mitgliedstaaten
wurde aufgegeben, die für die Umsetzung in nationales Recht erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften bis zum 20. Januar 2000 in Kraft zu setzen. Die Rah-
menvereinbarung sieht in § 1 als Ziel vor, die Beseitigung von Diskriminierungen Teil-
zeitbeschäftigter sicherzustellen und zu einer flexiblen Organisation der Arbeit beizu-
tragen, die den Bedürfnissen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechnung trägt. Der
Anwendungsbereich erstreckt sich nach § 2 Nr. 1 auf Teilzeitbeschäftigte, die in ei-
nem Arbeitsverhältnis stehen. § 4 - mit "Grundsatz der Nichtdiskriminierung"
überschrieben - bestimmt insbesondere, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäfti-
gungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber ver-
gleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürfen, es sei
denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.
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Die Klägerin fällt als Beamtin in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist
Arbeitnehmer, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen
Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält
(EuGH, Urteile vom 3. Juli 1986, Rs. 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Rn. 17
und vom 26. Februar 1992, Rs. C-357/89, Raulin, Slg. 1992, S. I-1027, Rn. 10). Oh-
ne Belang ist es, in welchem Status diese Tätigkeit ausgeübt wird; Beamte fallen
daher, wenn auch als besondere Gruppe, ebenfalls unter diesen Begriff. Ebenso ist
es ohne Belang, wie das Entgelt bezeichnet wird; ein Gehalt oder Lohn ist es ebenso
wie eine Aufwandsentschädigung, eine Entschädigung oder ein Unterhaltsbeitrag
(vgl. Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 - C-4/02 - Schönheit, DVBl 2004,
188-191 = ZBR 2004, 246 und vom 27. Mai 2004 - C-285/02 - Elsner-Lakeberg,
NVwZ 2004, 1103 = ZBR 2004, 314).
Der Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht wie auch der Gebote des Art. 3
Abs. 2 und Abs. 3 GG dient u.a. § 88 b LBG. Danach darf die Ermäßigung der Ar-
beitszeit nach § 88 a LBG das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Beam-
tinnen und Beamte mit ermäßigter Arbeitszeit dürfen gegenüber Beamtinnen und Be-
amten mit regelmäßiger Arbeitszeit nicht benachteiligt werden. Eine unterschiedliche
Behandlung Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig,
wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen (§ 15 Abs. 1 BGleiG).
b) Die Klägerin wird nicht im Sinne der genannten Bestimmungen gleichheitswidrig
benachteiligt.
Von einer gleichheitswidrigen Behandlung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin kann
hier nur die Rede sein, wenn diese im maßgeblichen Zeitraum relativ stärker belastet
oder relativ schlechter bezahlt wird als vollzeitbeschäftigte Lehrer. Sie ist dann nicht
stärker beansprucht, wenn vorübergehende Belastungen durch entsprechende Ent-
lastungen ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden. Ungleich belastend
oder diskriminierend kann nur der Teil der dienstlichen Beanspruchung sein, bei dem
ein solcher Ausgleich nicht möglich ist. Ähnlich wie § 6 BBesG erfasst der Gleich-
heitssatz nur den Saldo aus Mehrbelastung und Entlastung, wobei der Zeitraum, in-
nerhalb dessen Mehr- und Minderleistungen zu erfassen sind, über einen Kalender-
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monat hinausgehen kann (vgl. Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 -
a.a.O. S. 225). Dies findet Ausdruck in § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 der schleswig-
holsteinischen Arbeitszeitverordnung, nach dem bei Teilzeitbeschäftigten die verein-
barte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt und für die Be-
rechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ein Berechnungszeitraum von bis
zu zwölf Kalendermonaten zugrunde gelegt werden kann.
Die Mehrbelastung der Klägerin durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt wird
durch Entlastungsmaßnahmen des Dienstherrn ausgeglichen.
Nach dem Erlass des Beklagten vom 24. April 1995 (in der Fassung vom 23. Juni
1999) zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte
sollen Zeiten der Mehrbelastung ausgeglichen werden. Im Einzelnen sieht der Erlass
vor, sogenannte teilbare außerunterrichtliche Verpflichtungen von Teilzeitbeschäftig-
ten proportional zur reduzierten Unterrichtsverpflichtung zu bemessen. Die Belastun-
gen durch Klassenfahrten, die nach dem Sprachgebrauch des Erlasses zu den "teil-
baren" Aufgaben rechnen, sind demnach durch anteiligen oder alternierenden Ein-
satz auszugleichen.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass die im zweiten Teil des Erlasses unter den Num-
mern 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen nicht speziell als Entlastung für die Teilnah-
me an Klassenfahrten gedacht sind, sondern allen teilzeitbeschäftigten Lehrern zu-
gute kommen sollen. Ebenso vermag der Senat der Klägerin darin zu folgen, dass
der in Absatz 3 erwähnte "anteilige" Einsatz des teilzeitbeschäftigten Lehrers wäh-
rend einer Klassenfahrt (also etwa dessen Ablösung nach Ablauf der halben Dauer
der Fahrt) kaum praktikabel ist. Mit dem Berufungsgericht ist jedoch davon auszuge-
hen, dass ein alternierender Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrer bei Klassenfahrten
möglich ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob von dieser im Erlass genannten
Maßnahme bisher Gebrauch gemacht worden ist. Ebenso wenig kommt es darauf
an, ob sich für eine mit einem Bruchteil der vollen Wochenstunden beschäftigte Leh-
rerin - wie die Klägerin - ein mathematisch exakter Ausgleich herstellen lässt, wenn
sie nur an jeder zweiten (oder dritten oder vierten usw.) Klassenreise teilzunehmen
hat. Es genügt, dass es möglich ist, jedenfalls einen annähernden Ausgleich zu
schaffen. Wird der Klägerin gestattet, alternierend nur an jeder zweiten Klassenfahrt
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durchschnittlicher Art und Dauer teilzunehmen, erhält sie bereits eine höhere Entlas-
tung, als ihrer Teilzeitquote entspricht.
Die normative und durch den genannten Erlass ergänzte Regelung genügt den An-
forderungen des § 88 b LBG und der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, deren
Umsetzung er dient. Auch wenn die Pflicht des Dienstherrn, teilzeitbeschäftigte Leh-
rer zu entlasten, nicht von einem Antrag abhängig ist, stellt es keine unzumutbare
Erschwerung der Rechtsverfolgung dar, wenn der nach Entlastung strebende Lehrer
sein Begehren gegenüber dem Leiter der Schule, an der er beschäftigt ist, äußert
und sich mit ihm über einen Interessenausgleich verständigt, der seinen eigenen
Wünschen ebenso wie den schulischen Belangen Rechnung trägt. Würde man den
Lehrern bei versäumter Antragstellung und im Anschluss daran nicht realisiertem
(Freizeit-)Ausgleich einen Vergütungsanspruch einräumen, so liefe dies letztlich auf
ein entsprechendes Wahlrecht der Lehrer hinaus, das dem Beamtenrecht fremd ist.
Lässt sich unter Berücksichtigung möglicher Ausgleichsmaßnahmen eine Benachtei-
ligung teilzeitbeschäftigter Lehrer nicht feststellen, so entfällt auch ein Verstoß gegen
das Verbot indirekter Diskriminierung.
5. Für einen Schadensersatzanspruch fehlt es an einem zu ersetzenden Schaden.
Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen
Schadensersatzrechts. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der
Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (stRspr;
vgl. z.B. Urteile vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - BVerwGE 88, 60 <63>
m.w.N. und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 4.99 - Buchholz 236.1 § 24 SG
Nr. 18 S. 10). Danach ist mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem
Vermögensschaden, nicht bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand
von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit ver-
bundene Verlust von Freizeit als solche sind kein durch Geld zu ersetzender mate-
rieller Schaden (Urteile vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - a.a.O., vom 21. Fe-
bruar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - a.a.O. sowie vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A
2.98 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 7 S. 4; ebenso BGH, Urteile vom 29. April 1977
- V ZR 236/74 - BGHZ 69, 34 <36> und vom 22. November 1988 - VI ZR 126/88 -
BGHZ 106, 28 <31 f.>). Hiervon abgesehen käme ein Schadensersatzanspruch erst
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dann in Betracht, wenn Ausgleichsmaßnahmen nicht mehr möglich wären. Selbst
wenn der Erlass des Beklagten zu Unrecht nicht angewandt worden sein sollte, hätte
sich die Klägerin hiermit nicht begnügen dürfen, sondern hätte versuchen müssen,
ihren Anspruch auf zeitliche Entlastung wegen der Teilnahme an der Klassenfahrt als
"Primäranspruch" (vgl. § 839 Abs. 3 BGB) - notfalls auch gerichtlich - durchzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Groepper
Dr. Heitz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 67,80 € fest-
gesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.).
Albers
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
GG
Art. 3
EG-Vertrag
Art. 141
Richtlinie 97/81 EG
Richtlinie 75/117/EWG
BBesG
§ 6 Abs. 1, § 48 Abs. 1
BGleiG
§ 15 Abs. 1
BGB
§ 249
AZV
§ 7 Abs. 1 Satz 1
MVergV
§ 3 Abs. 1
SH AZVO
§§ 2, 9 Abs. 2
LBG SH
§ 88 Abs. 2, §§ 88 b, 95
Stichworte:
Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen; Benach-
teiligungsverbot; Gleichheitsgrundsatz; Klassenfahrt; Lehrer; Lehrerarbeitszeit;
Mehrarbeitsvergütung; Mehrbeanspruchung; mittelbare und unmittelbare Diskrimi-
nierung; Pflichtstunden; Schadensersatz; Teilnahme an Klassenfahrt; Teilzeitbe-
schäftigung.
Leitsätze:
Die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten begründet für teilzeitbeschäftigte be-
amtete Lehrer keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung (Abgrenzung zu BAGE
98, 368).
Teilzeitbeschäftigte Lehrer werden durch die Teilnahme an Klassenfahrten nur dann
gleichheitswidrig stärker belastet, wenn ihnen während des maßgeblichen Zeitraums
der Teilzeitbeschäftigung kein Ausgleich gewährt werden kann.
- Wie Urteil vom selben Tag - BVerwG 2 C 61.03 -
Urteil des 2. Senats vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 52.03
I.
VG Schleswig vom 25.04.2003 - Az.:
VG 11 A 10/03 -
II. OVG Schleswig vom 02.10.2003 - Az.: OVG 3 LB 54/03 -