Urteil des BVerwG vom 11.12.2014

Realschule, Übertragung, Wechsel, Versetzung

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des
Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten
sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der
Zivildienstpflichtigen
Rechtsquelle/n:
GG Art. 33 Abs. 5
VwGO § 142 Abs. 1 Satz 1
BeamtStG § 7 Abs. 1 Nr. 3
LBG RP § 14 Abs. 3, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1
SchulstrukturEinfG RP § 5
SchulLbVO RP § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 19
LWPO RP § 14 Abs. 1, § 18
Titelzeile:
Auseinanderfallen von Amt und Funktion bei
organisationsrechtlicher Versetzung
Stichworte:
Amtsangemessene Beschäftigung; Amtsbezeichnung; Aufgabe; Aufstieg;
Befähigung; Behördenänderung; Bewährung; Bündelung; Dienstposten;
Ernennung; Fortbildung; Fürsorgepflicht; Funktionsamt; Hauptschule;
höherwertiger Dienstposten; Laufbahnzweig; Lehrer; Lehrtätigkeit;
Nachqualifizierung; Organisationsänderung; Realschule plus;
Schulstrukturreform; Statusamt; Übergangszeitraum; Umwandlung; Versetzung;
Wechselprüfung; Zuordnung.
Leitsatz/-sätze:
1. Die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion ist mit dem Anspruch des
Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar.
2. Sie kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise
hingenommen werden, wenn dem Betroffenen eine zumutbare und realistische
Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem
wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu
erwerben.
3. Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für ein höherwertiges Amt, das dem
Beamten wegen einer wesentlichen Behördenänderung bereits übertragen ist,
müssen maßgeblich auf die praktische Bewährung auf diesem Dienstposten
abstellen. Anforderungen, die der Sache nach eine wissenschaftliche
Nachqualifikation bedeuten, etwa in Gestalt einer Hausarbeit, sind
unverhältnismäßig.
Urteil des 2. Senats vom 11. Dezember 2014 - BVerwG 2 C 51.13
I. VG Koblenz vom 11. April 2013
Az: VG 6 K 992/12.KO
II. OVG Koblenz vom 26. November 2013
Az: OVG 2 A 10574/13.OVG
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 51.13
OVG 2 A 10574/13.OVG
Verkündet
am
11. Dezember 2014
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Hartung,
Dr. Kenntner und Dollinger
für Recht erkannt:
Soweit die Klägerin die Revision zurückgenommen hat,
wird das Revisionsverfahren eingestellt.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin die
Befähigung für den Laufbahnzweig für das Lehramt an
Realschulen plus nicht auf der Grundlage der Landesver-
ordnung Rheinland-Pfalz über die Prüfungen von Lehrkräf-
ten zum Wechsel des Laufbahnzweiges vom 29. April
2014 (GVBl. S. 52) versagen darf.
Der Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Trier vom 9. August 2012 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheids vom 21. September 2012 sowie die Ur-
teile des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. April 2013
und des Oberverwaltungsgerichtsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 26. November 2013 werden aufgehoben, soweit sie
dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel
der Kosten des Verfahrens.
- 3 -
G r ü n d e :
I
Das Revisionsverfahren betrifft die Folgen der rheinland-pfälzischen Schulstruk-
turreform für die beamteten Lehrer, die früher an Hauptschulen tätig waren.
Die 1952 geborene Klägerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 LBesO
RP) im Dienst des beklagten Landes. Im Jahr 1979 wurde sie nach Ablegung
der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Haupt-
schulen zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und an einer Hauptschule einge-
setzt. Diese Schule wurde im Jahr 2004 in eine „Regionale Schule“ und zum
Schuljahr 2009/2010 in eine „Realschule plus“ umgewandelt. Ende 2008 hat der
Beklagte die staatlichen Schulen in die Schularten Grundschule, Realschule
plus und Gymnasium gegliedert. Entsprechend dieser Neugliederung wurden
die bisherigen Hauptschulen zum Schuljahr 2013/2014 abgeschafft.
Die Klägerin beantragte im Mai 2012, ihr ab dem Schuljahr 2013/2014 das Sta-
tusamt der Lehrerin an einer Realschule plus (Besoldungsgruppe A 13 LBesO
RP) zu übertragen, hilfsweise eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen
den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 LBesO RP zu gewähren. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus: Seit 2009 nehme sie dauerhaft Aufgaben
wahr, die vor Einrichtung der Realschulen plus ausschließlich an Realschulleh-
rer übertragen worden seien. Eine weitere Qualifizierung habe der Dienstherr
hierbei nicht für erforderlich gehalten. Im praktischen Unterrichtsbetrieb werde
zwischen ehemaligen Hauptschullehrern und Realschullehrern nicht unter-
schieden, auch sie selbst sei in Klassen mit einem überwiegenden Anteil ehe-
maliger Realschüler tätig und versehe ihren Dienst zur vollen Zufriedenheit der
Schulleitung. Durch die Abschaffung der Schulform Hauptschule befinde sie
sich in einem Amt, das der Landesgesetzgeber abgeschafft habe. Die Schul-
strukturreform führe dazu, dass einer ganzen Beamtengruppe (den Hauptschul-
lehrern) dauerhaft eine höherwertige Dienstaufgabe (Lehrer an einer Realschu-
le plus) zugewiesen und damit Statusamt und Funktionsamt entkoppelt werde.
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Die Anträge sind im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos geblieben. Das
Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Dienstposten als Lehr-
kraft an einer Realschule plus für eine Lehrerin mit der Befähigung für das Lehr-
amt an Grund- und Hauptschulen nicht höherwertig sei. Der Gesetz- und Ver-
ordnungsgeber habe die neu geschaffene Lehrtätigkeit an einer Realschule
plus mehreren Statusämtern unterschiedlicher Laufbahnzweige zugeordnet und
damit „horizontal gebündelt“. Dies sei jedenfalls für den Übergangszeitraum
gerechtfertigt, bis eine ausreichende Anzahl von Lehrern vorhanden sei, die
über die für das Amt eines Lehrers - mit der Befähigung für das Lehramt an ei-
ner Realschule plus - neu geschaffenen Befähigungsvoraussetzungen verfüge.
Die von der Klägerin begehrte Übertragung des Statusamts der Besoldungs-
gruppe A 13 LBesO RP als Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an
einer Realschule plus - sei bereits aus Rechtsgründen nicht möglich. Das Amt
gehöre einem anderen Laufbahnzweig an und die für einen Laufbahnzweig-
wechsel erforderliche Prüfung habe die Klägerin bislang nicht abgelegt. Die
Aufspaltung der Laufbahnzweige sei jedenfalls für eine Übergangszeit zur Be-
wältigung der Schulstrukturreform zwingend erforderlich. Die vom Beklagten für
einen Wechsel des Laufbahnzweigs geforderte Prüfung entspreche den rechtli-
chen Vorgaben und sei unter der Voraussetzung auch mit höherrangigem
Recht vereinbar, dass die noch zu erlassende Wechselprüfungsverordnung ei-
ne hinreichende Durchlässigkeit der Laufbahnzweige rechtlich und tatsächlich
zeitnah gewährleiste. Für die hilfsweise begehrte Zulage gebe es im maßgebli-
chen Landesrecht keine Rechtsgrundlage.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Klä-
gerin den Hilfsantrag auf Gewährung einer Zulage zurückgenommen. Sie bean-
tragt,
unter Aufhebung des Bescheids der Aufsichts- und Dienst-
leistungsdirektion Trier vom 9. August 2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2012
sowie der Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz vom
11. April 2013 und des Oberverwaltungsgerichts Rhein-
land-Pfalz vom 26. November 2013 den Beklagten zu ver-
pflichten, der Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt das
statusrechtliche Amt einer Lehrerin - mit der Befähigung
für das Lehramt an einer Realschule plus - zu übertragen,
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hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte die Ernennung der Kläge-
rin zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an
einer Realschule plus - nicht wegen Fehlens der dafür er-
forderlichen Wechselprüfung I gemäß der Landesverord-
nung Rheinland-Pfalz über die Prüfungen von Lehrkräften
zum Wechsel des Laufbahnzweiges vom 29. April 2014
(GVBl. S. 52) ablehnen darf.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin ihre Revision zurückge-
nommen hat (§ 140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In ihrem aufrecht erhaltenen Umfang ist die Revisi-
on zulässig. Das gilt auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsan-
trags. Wegen des gleich bleibenden Streitgegenstandes liegt in dem hilfsweisen
Übergang zum Feststellungsantrag keine gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO im
Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (BVerwG, Urteil vom 2. März
2006 - 2 C 3.05 - Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 Rn. 9 m.w.N.). Das Vor-
liegen der Befähigungsvoraussetzungen für das angestrebte Amt war Teil des
ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens; mit dem Feststellungsantrag reagiert
die Klägerin auf die Anforderungen der erst während des Revisionsverfahrens
erlassenen Lehrkräfte-Wechselprüfungsordnung.
In Bezug auf den Hauptantrag ist die Revision der Klägerin unbegründet (1.),
hinsichtlich des Hilfsantrags ist sie dagegen begründet (2.).
1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar dadurch revisibles
Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3
Satz 2 BeamtStG), dass die Wahrnehmung der Lehrtätigkeit an einer Realschu-
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le plus nicht als höherwertige Funktion erkannt worden ist. Dies ist aber uner-
heblich, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Übertragung des begehrten Am-
tes hat und der Beklagte damit die Ernennung zu Recht abgelehnt hat.
a) Die Klägerin kann schon deshalb nicht zur Lehrerin - mit der Befähigung für
das Lehramt an Realschulen plus - ernannt werden, weil sie die hierfür nach
Landesrecht vorgeschriebene Befähigung nicht besitzt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3
BeamtStG).
Die Klägerin hat weder die erforderliche Erste Staatsprüfung für das Lehramt
einer Realschule plus bestanden noch den entsprechenden Vorbereitungs-
dienst absolviert (§ 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 25 und 26 des Landesbeamten-
gesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP - vom 20. Oktober 2010, GVBl. RP S. 319,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014, GVBl. RP S. 107; § 3 Abs. 1
Nr. 5, §§ 5 und 6 der Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulauf-
sichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst - SchulLbVO RP - vom
15. August 2012, GVBl. RP S. 291, zuletzt geändert durch Verordnung vom
29. April 2014, GVBl. RP S. 52 <65>).
Sie erfüllt auch nicht die erleichterten Voraussetzungen für den nachträglichen
Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen, der denjenigen Lehrkräften eröffnet
ist, die wie die Klägerin über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und
Hauptschulen verfügen und bereits an einer Realschule plus eingesetzt werden.
Für die Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 2
LBG RP) sind durch § 3 Abs. 1 SchulLbVO RP neun Laufbahnzweige eingerich-
tet worden. Diese knüpfen an die jeweilige Schulform an und sehen u.a. eigen-
ständige Laufbahnzweige für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (§ 3
Abs. 1 Nr. 2 SchulLbVO RP) und für das Lehramt an Realschulen plus (§ 3
Abs. 1 Nr. 5 SchulLbVO RP) vor. Der Wechsel von einem Laufbahnzweig in
einen anderen kann nur nach einer bestandenen Wechselprüfung erfolgen
(§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 3 Abs. 2, §§ 19, 21 Abs. 2
SchulLbVO RP). Die Anforderungen an diese Wechselprüfung hat der Beklagte
in der Landesverordnung über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des
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Laufbahnzweiges vom 29. April 2014 (- Lehrkräfte-Wechselprüfungsverord-
nung - LWPO RP GVBl. RP S. 52) festgelegt. Obwohl diese Verordnung erst
nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getreten ist, ist sie der Prüfung im Re-
visionsverfahren zugrunde zu legen. Denn Änderungen der Rechtslage im Re-
visionsverfahren, die sich nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben,
sind für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beachtlich, wenn das
Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des Bundesverwaltungsge-
richts, die Rechtsänderung zu beachten hätte (stRspr, BVerwG, Urteile vom
1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279>, vom 23. Oktober
2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 <380> und vom 24. Juni 2010 - 2 C
14.09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 1 Rn. 8). Hätte das Berufungsgericht
nunmehr zu entscheiden, müsste es über den von der Klägerin geltend ge-
machten Anspruch auf Übertragung des höherwertigen Amtes auf der Grundla-
ge der Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung entscheiden.
Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LWPO RP zum Erwerb der Befähigung für das Lehr-
amt an Realschulen plus vorgeschriebene Wechselprüfung I hat die Klägerin
nicht abgelegt.
b) Auch bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Befähigungsvoraussetzungen
könnte ein Ernennungsanspruch im Übrigen allenfalls dann bestehen, wenn
eine freie und besetzbare Planstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeit-
punkt der Entscheidung über den Antrag auch tatsächlich besetzen will, und die
Klägerin die für die Stelle am besten geeignete Bewerberin wäre (vgl. BVerwG,
Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 18; Urteile vom
4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 22 und vom 25. Juli
2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 9).
c) Ein Ernennungsanspruch der Klägerin folgt schließlich nicht aus der Art ihrer
beruflichen Verwendung. Die Einstufung und Wertigkeit des Dienstpostens, den
der Beamte innehat, ist kein den Vorgaben des Grundsatzes der Bestenaus-
wahl nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Kriterium (BVerwG, Urteil vom
17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103>; Beschluss vom
24. September 2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99; ebenso BVerfG, Kammerbe-
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schluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 22 f.). Die
Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begründet keinen Anspruch
auf Beförderung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 - 6 C
55.68 - BVerwGE 36, 218 <222>).
2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist begründet. Der Beklagte darf
die Ernennung der Klägerin zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt
an einer Realschule plus - nicht mit der Begründung ablehnen, die Klägerin ha-
be die dafür erforderliche Wechselprüfung I nach Maßgabe der §§ 14 bis 22
LWPO RP nicht abgelegt. Denn die Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung
stellt insoweit unverhältnismäßige Anforderungen auf. Die Klägerin wird infolge
der Schulstrukturreform voraussichtlich dauerhaft auf einem höherwertigen
Dienstposten verwendet (a). Die hiermit verbundene Trennung von Amt und
Funktion ist mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht ver-
einbar (b). Sie kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber aus-
nahmsweise hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und
realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das
dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbeglei-
tend zu erwerben (c). Diesen Anforderungen entspricht das derzeitige Landes-
recht des Beklagten nicht (d).
a) Durch die Überleitung ihrer bisherigen Schule in eine Realschule plus ist der
Klägerin eine höherwertige Aufgabe übertragen worden.
Die Klägerin ist durch Aushändigung der Urkunde vom 4. April 1979 zur Lehre-
rin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP ein-
gewiesen worden. Ihr Statusamt lautet ausweislich der Landesbesoldungsord-
nung Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschu-
len - (Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP; Anlage 1 zum Landesbesoldungsge-
setz vom 18. Juni 2013, GVBl. RP S. 157 <181>).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören Zusätze,
die schon in der Besoldungsordnung durch Spiegelstrich und Zeilenneubeginn
abgesetzt sind, zwar nicht zur Amtsbezeichnung. Sie enthalten lediglich Hin-
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weise auf die Einstufungsvoraussetzungen (BVerfG, Beschluss vom 14. De-
zember 1982 - 2 BvR 1261/79 - BVerfGE 62, 374 <385>). Aus den Zusätzen in
der Landesbesoldungsordnung wird aber deutlich, dass dem Amtsinhaber die
Aufgabe zugewiesen ist, ein Lehramt an Grund- oder Hauptschulen auszuüben.
Nur hierfür besitzt die Klägerin die nach Landesrecht erforderliche Befähigung
(vgl. § 5 Abs. 1 SchulLbVO RP). Für eine Verwendung an einer Realschule plus
oder einem Gymnasium erfüllt die Klägerin dagegen die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen nicht (vgl. zur Bedeutung des Laufbahnrechts auch BVerwG,
Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2).
Die Funktion der Lehrtätigkeit an einer Realschule plus hat der Gesetzgeber
dagegen der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP zugeordnet (BVerwG, Urteil
vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 <272>). Eine „gebündelte“
Zuordnung des Dienstpostens zu mehreren Statusämtern liegt entgegen der
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht vor. Der Auffächerung der Lauf-
bahnzweige in § 3 Abs. 1 SchulLbVO RP lässt sich nicht entnehmen, dass all
diesen Ämtern und Laufbahnzweigen eine Lehrtätigkeit an einer Realschule
plus zugeordnet wäre. Hierzu wäre der Verordnungsgeber der Schullauf-
bahnverordnung im Übrigen auch nicht ermächtigt.
Ebenso wenig wie ein Realschullehrer an eine Grund- oder Hauptschule ver-
setzt werden kann, weil auf einem derartigen Dienstposten keine Aufgaben zu-
sammengefasst sind, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt
eines Realschullehrers entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002
- 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2), ist es möglich, eine Lehre-
rin - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - amts-
angemessen an einer Realschule plus zu verwenden. Der Einsatz an einer Re-
alschule plus oder an einem Gymnasium entspricht nicht dem Statusamt und
verlässt den abstrakt-funktionellen Aufgabenbereich des Amtes einer Lehre-
rin - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen -.
Der Klägerin, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP innehat, ist
damit die Ausübung einer nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP bewer-
teten Aufgabe übertragen. Diese Trennung von Amt und Funktion besteht vo-
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raussichtlich dauerhaft, weil der Beklagte im staatlichen Bereich die Hauptschu-
le abgeschafft hat. Zwar besteht für den Inhaber des Statusamts eines Leh-
rers - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - die
Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung an einer Grundschule.
Eine derartige Verwendung - die von der Klägerin nicht angestrebt wird - dürfte
für die Vielzahl der ehemals an Hauptschulen eingesetzten Lehrer indes nicht in
Betracht kommen, weil die vorhandenen Grundschullehrerstellen weitgehend
besetzt sein dürften. Eine solche Verwendung ist auch nicht beabsichtigt; viel-
mehr sieht der Haushaltsplan für das Jahr 2015 (Einzelplan 09 Ministerium für
Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Titel 0927 Realschule plus) für
die Lehrtätigkeit an den Realschulen plus weiterhin 2 460,75 Planstellen der
Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP (Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen oder an Grundschulen) vor.
b) Die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion widerspricht dem Anspruch
auf amtsangemessene Beschäftigung, der als hergebrachter Grundsatz des
Berufsbeamtentums Verfassungsrang genießt (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli
1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <267>; vgl. auch Kammerbeschluss vom
7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23).
Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berück-
sichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln
und fortzuentwickeln. Das Berufsbeamtentum, wie es sich in der deutschen
Verwaltungstradition herausgebildet hat, ist um seiner Funktion willen in die
Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden.
Es ist eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und
loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausglei-
chenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräf-
ten bilden soll. Der Parlamentarische Rat war überzeugt, dass anders Legalität
und Unparteilichkeit der Verwaltung nicht erreicht werden könne und die Gefahr
bestehe, dass Parteipolitik zu weitgehend in Verwaltungszweige getragen wer-
de, wo sie nicht hingehöre (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL
1/57 - BVerfGE 7, 155 <162 f.>; vgl. hierzu Schneider (Hrsg.), Das Grundge-
setz, Dokumentation seiner Entstehung, Bd. 10, 1996, S. 410).
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Aufgabe des Beamten als „Diener des Staates“ (so bereits die Überschrift des
10. Titels des Zweiten Teils des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen
Staaten von 1794) ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers
auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten (BVerfG, Beschluss vom
19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <260>; vgl. zur Gewähr-
leistung von Unabhängigkeit und Neutralität gegenüber einer „Staatspartei“
auch bereits Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58
<118>). Die Gemeinwohlverantwortung des Staates wird durch die Strukturen
des Beamtenrechts auf den einzelnen, mit der Wahrnehmung hoheitlicher Auf-
gaben betrauten Beamten „heruntergebrochen“ (Summer, ZBR 1999, 181
<185>). Jeder Beamte wird persönlich in die Verantwortung für die Rechtmäßig-
keit seines dienstlichen Handelns gestellt und so als „Repräsentant der Rechts-
staatsidee“ zur Sicherung eingesetzt. Von seiner Verantwortlichkeit kann sich
der Beamte nur im Wege der Remonstration lösen, umgekehrt ist er aber auch
verpflichtet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen offen- und
seinem Vorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen (Lindner, ZBR 2006, 1 <9>).
Die Einrichtung des Berufsbeamtentums wird so zu einem Element des Rechts-
staates (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121,
205 <221>). Sie trägt gleichzeitig der Tatsache Rechnung, dass im demokrati-
schen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwal-
tung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen
Staatsführung neutral sein muss (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007
- 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <261>).
Diese Aufgabe kann das Berufsbeamtentum nur erfüllen, wenn es rechtlich und
wirtschaftlich gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL
1/57 - BVerfGE 7, 155 <163>). Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit
gewährleistet ist und Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Le-
bensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realisti-
scherweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher
Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte
(BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007- 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247
<261>). Es ist daher „eine der wichtigsten von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten
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Regeln des Beamtenrechts“, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses
nicht im Ermessen des Dienstherrn liegt, sondern nur unter gesetzlich geregel-
ten Voraussetzungen und durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen kann
(BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332
<352 f.>; BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 u.a. -
BVerwGE 129, 272 <285>; zur Historie auch Krause, Die hergebrachten
Grundsätze des Berufsbeamtentums, 2008, S. 289 ff.).
Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört in erster Linie sein Amt im
statusrechtlichen Sinne. Aus diesem bestimmt sich der wesentliche Inhalt sei-
nes Rechtsverhältnisses, insbesondere der Anspruch auf Alimentation. Das
statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungs-
gruppe bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck und legen die
amtsgemäße Besoldung fest. Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten
gehört aber auch seine tatsächliche Verwendung. Auch die Übertragung eines
Aufgabenbereiches wird durch den Status des Beamten bestimmt. Der Beamte
hat deshalb Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen
Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsangemessenen Aufga-
benbereichs“ (stRspr, vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1975 - 6 C
44.72 - BVerwGE 49, 64 <67 f.> sowie zuletzt vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -
NVwZ 2014, 1319 Rn. 25).
Die besondere Rechtsstellung wird dem Beamten nicht um seiner selbst willen
als das „Privileg einer Kaste“ gewährt; das Recht des Berufsbeamtentums ist
nicht von den Interessen des Beamten, sondern von den Notwendigkeiten des
Staates her gedacht (Krüger, Der Beamtenbund 1950, S. 36). Die erforderliche
Sicherheit des Beamten betrifft deshalb nicht nur die persönliche Stellung, sie
erfasst vielmehr gerade auch die unabhängige Amtsführung, um derentwillen
der Beamte in seinem Status geschützt wird. Die rechtliche Sicherung des Be-
amten liefe funktional leer, wenn ihm keine entsprechende Tätigkeit zugewiesen
würde. Historisch ist dem Beamten daher ein Recht auf Übertragung eines Am-
tes zugesprochen worden (Wilhelm, Die Idee des Berufsbeamtentums, 1933,
S. 30). In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist sogar aus der tatsächli-
chen Übertragung von Amtsgeschäften, die „zur Förderung staatlicher Zwecke
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bestimmt sein müssen“, auf die Begründung einer Beamteneigenschaft ge-
schlossen worden (vgl. etwa Urteile vom 24. März 1882, RGZ 6, 105 <107>,
vom 17. September 1891, RGZ 28, 80 <83 f.> oder vom 9. März 1896, RGZ 37,
241 <243>; hierzu auch Forsthoff, in: Anschütz/Thoma (Hrsg.), Handbuch des
deutschen Staatsrechts, Zweiter Band 1932, S. 20 <23 f.> sowie Krause, Die
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, 2008, S. 32 f.); das For-
malisierungsprinzip durch Aushändigung einer Urkunde ist erst durch § 1 des
Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1933 (RGBl. I 1933
S. 433) eingeführt worden. Traditionell war der Staatsdienst daher stets mit der
Übertragung eines Amtes verbunden (Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht,
Zweiter Band 1896, S. 224 f.).
Diese Verknüpfung von Statusamt und Funktion beruht auf dem das deutsche
Beamtenrecht seit jeher prägenden Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung
einer dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Funktion (BVerfG, Beschlüsse
vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266> und vom 28. Mai 2008
- 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222>).
c) Der voraussichtlich dauerhafte Einsatz auf einem höherwertigen Dienstpos-
ten kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise
hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische
Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahr-
genommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu er-
werben.
Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 LBG RP können bei einer Auflösung oder wesentli-
chen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde die betroffenen
Beamten auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer
anderen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben Dienst-
herrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwen-
dung nicht möglich ist. Das Landesbeamtenrecht knüpft damit an die herge-
brachten Strukturen des Dienstrechts an, die im Falle wesentlicher Organisati-
onsänderungen seit jeher flexible Einsatzmöglichkeiten der betroffenen Beam-
ten vorgesehen haben, etwa die Möglichkeit des Dienstherrnwechsels (BVerfG,
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Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 <187 f.>;
BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286
Rn. 14) oder auch Statusveränderungen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember
1976 - 2 C 42.74 - Buchholz 230 § 130 BRRG Nr. 3 S. 13).
Eine solche Organisationsänderung liegt hier mit der Überleitung der bestehen-
den Haupt- und Realschulen in Realschulen plus vor (vgl. § 5 Abs. 1 des Lan-
desgesetzes zur Einführung der neuen Schulstruktur im Bereich der Sekundar-
stufe I - SchulstrukturEinfG - vom 22. Dezember 2008, GVBl. RP S. 340 <352>,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2012, GVBl. RP S. 42). Durch
diese Entscheidung des Landesgesetzgebers wird der Aufbau und die Aufga-
benstellung der bisherigen Hauptschulen wesentlich geändert und um den
Funktionsbereich der bisherigen Realschulen erweitert. Die betroffenen Lehrer
werden in einer neugestalteten Behörde tätig und erhalten ein anderes Funkti-
onsamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE
109, 292 f.).
Die dauerhafte Zuweisung höherwertiger Aufgaben ist als mögliche Rechtsfolge
einer organisationsrechtlichen Versetzung zwar nicht ausdrücklich geregelt. Die
als Rechtsfolge vorgesehenen Statusänderungen stehen aber stets unter dem
Vorbehalt, dass eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht
möglich ist. Die Rechtsstellung der von der Organisationsmaßnahme betroffe-
nen Beamten muss im Rahmen des Möglichen gewahrt und darf nur insoweit
verändert und beeinträchtigt werden, wie dies wegen der Änderung und deren
Folgen unumgänglich ist (BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 -
BVerwGE 62, 129 <132> m.w.N.). Solange zumutbare Aufgaben vorhanden
sind, die dem Beamten bei Verbleib in seinem Statusamt übertragen werden
können, kommt diesen Verwendungen daher ein Vorrang zu (Summer, in:
GKÖD, Band I, Stand: November 2014, K § 26 Rn. 32).
Ein milderes Mittel als die Statusabsenkung (oder die Versetzung in den einst-
weiligen Ruhestand) ist auch die Verwendung auf einem höherwertigen Dienst-
posten. Hierdurch wird der Rechtsstand des Beamten nicht nachteilig beein-
flusst und insbesondere auch der Besoldungsanspruch nicht geschmälert. So-
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fern mit dem Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten keine unzumutba-
ren Anforderungen für den Beamten verbunden sind, muss dieser Funktions-
wechsel als schonender Einsatz des bei Organisationsänderungen möglichen
Dienstrechtsinstrumentariums bewertet werden. Dies gilt in besonderer Weise,
wenn sich die konkrete Tätigkeit auf dem höherwertigen Dienstposten nicht
grundsätzlich von den amtsangemessenen Beschäftigungen unterscheidet und
im Hinblick auf die an den Dienstposteninhaber gestellten Anforderungen als im
Wesentlichen gleichwertig eingestuft werden kann. Dementsprechend wendet
sich die Klägerin auch nicht gegen ihren Einsatz an einer Realschule plus und
damit gegen die ihr übertragene Aufgabe.
Im Falle einer voraussichtlich dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben
ist es aber geboten, dass der Dienstherr den betroffenen Beamten eine realisti-
sche Perspektive eröffnet, ein den übertragenen Funktionen entsprechendes
Statusamt zu erhalten. Nur so kann ein schonender Ausgleich der organisati-
onsbedingten Interessen des Dienstherrn mit der Rechtsstellung des Beamten
erreicht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen angemessen
Rechnung getragen werden.
d) Diesen Anforderungen genügt die Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung
nicht. Denn sie stellt für die Wechselprüfung I unverhältnismäßige Anforderun-
gen auf.
Für den Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen sieht das Lauf-
bahnrecht des beklagten Landes eine Wechselprüfung vor (§ 24 Abs. 2, § 25
Abs. 1 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 3 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 2 SchulLbVO RP). Der
Übergang vom Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in
denjenigen für das Lehramt an Realschulen plus setzt den erfolgreichen Ab-
schluss der Wechselprüfung I voraus, die aus einer schriftlichen, einer prakti-
schen und einer mündlichen Prüfung besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2
LWPO RP). Für die schriftliche Prüfung ist eine Hausarbeit zu fertigen, die den
Nachweis erbringen soll, dass die Lehrkraft wissenschaftlich arbeiten, selbstän-
dig urteilen und ein Prüfungsthema sachgerecht darstellen kann (§ 18 Abs. 1
LWPO RP). Die Hausarbeit ist binnen einer Frist von vier Monaten vorzulegen
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(§ 18 Abs. 4 Satz 1 LWPO RP). Sie kann durch eine mit mindestens der Note
„gut“ bewertete wissenschaftliche Prüfungsarbeit aus der Ersten Staatsprüfung
für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ersetzt werden, sofern die Prü-
fungsarbeit nicht über ein bildungswissenschaftliches Thema geschrieben wur-
de und nicht älter als zehn Jahre ist (§ 18 Abs. 7 Satz 1 LWPO RP).
Von einem Bewerber wird damit verlangt, dass er die Qualifikationsunterschie-
de, die für die unterschiedlichen Lehrämter in der Ausbildung bestehen, nach-
träglich beseitigt und sich auf den Stand bringt, der der Befähigung für das an-
gestrebte Lehramt entspricht (so ausdrücklich § 1 Abs. 2 LWPO RP). Diese An-
forderungen mögen für einen Aufstiegsbewerber sachgerecht sein; sie tragen
aber der besonderen Situation von Lehrkräften, die aufgrund von Organisati-
onsänderungen bereits seit Jahren unbeanstandet an Realschulen plus unter-
richten und diese Aufgabe nach dem Willen ihres Dienstherrn auch weiterhin
dauerhaft erfüllen sollen, nicht angemessen Rechnung.
Ausgangspunkt ist insoweit nicht die Konstellation, in der ein Lehrer aus eige-
nem Antrieb zusätzliche Befähigungsvoraussetzungen erwerben möchte, um
künftig Status- und Funktionsamt eines anderen Laufbahnzweiges erhalten zu
können. Vielmehr geht es um Lehrkräfte, die vom Dienstherrn unabhängig von
ihrem eigenen Willen und voraussichtlich dauerhaft mit einer Lehrtätigkeit an
Realschulen plus betraut sind. Diese besondere Situation macht besondere
Regelungen erforderlich, um einen berufsbegleitenden Erwerb der Befähi-
gungsvoraussetzungen für dasjenige Statusamt zu ermöglichen, das der Tätig-
keit entspricht, die die Beamten auf Anordnung des Dienstherrn bereits seit
Jahren tatsächlich ausüben.
In § 14 Abs. 1 LWPO RP hat der Verordnungsgeber den Zweck der Prüfung
zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus vorgegeben.
Die Wechselprüfung I dient der Feststellung der Kompetenzen in der Unter-
richtspraxis der Prüfungsfächer und in der praktischen Umsetzung bildungswis-
senschaftlicher Aspekte sowie der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen
und methodischen Kompetenzen dieser Prüfungsfächer.
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Der Zweck der Wechselprüfung I ist es sicherzustellen, dass der Beamte, der
lediglich die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erworben
hat, den erhöhten pädagogischen Anforderungen an den Unterricht in einer Re-
alschule plus genügt. Es soll gewährleistet werden, dass der betreffende Lehrer
in der Lage ist, Schüler auch bis zum Abschluss der Realschule plus zu unter-
richten und zu fördern. Dabei stehen, wie der Wortlaut des § 14 Abs. 1
LWPO RP belegt, nicht abstrakte theoretische Kenntnisse, sondern ihre prakti-
sche Anwendung im Unterricht im Vordergrund. Geht es um den Aspekt, dass
die betreffende Lehrkraft den erhöhten pädagogischen Anforderungen der Re-
alschule plus in der Unterrichtspraxis genügen wird, kommt der tatsächlichen
Bewährung des Beamten auf diesem Dienstposten in der Vergangenheit aus-
schlaggebende Bedeutung zu. Denn durch eine ggf. langjährige Verwendung in
den Klassen bis hin zum Abschluss der Realschule plus kann ein Kandidat der
Wechselprüfung I belegen, dass er den erhöhten Anforderungen gerecht wird.
Die derzeitige Regelung der Wechselprüfung I ist - wie auch aus dem Vortrag
des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung deutlich
wurde - an den Anforderungen eines herkömmlichen Laufbahnaufstiegs ausge-
richtet, bei dem der Beamte in der Regel durch Tagungen, Lehrgänge und an-
dere Fortbildungsmaßnahmen - unter Befreiung von seiner Dienstleistung - auf
die abschließende Prüfung vorbereitet wird. Diese derzeitige Verordnungslage
trägt dagegen der vorliegenden - vom herkömmlichen Laufbahnwechsel deut-
lich abweichenden - Fallkonstellation nicht hinreichend Rechnung, in der ein
Lehrer sich bereits seit Jahren zur Zufriedenheit des Dienstherrn bei der Aus-
übung genau derjenigen dienstlichen Tätigkeit bewährt hat, die dem Statusamt
zugeordnet ist, für dessen Erlangung der Laufbahnzweigwechsel vorgeschrie-
ben ist.
Für den Bereich der Berufsfreiheit ist anerkannt, dass der Normgeber bei einer
Neuregelung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für Betroffene, die sich in
ihrem bislang in erlaubter Weise ausgeübten Beruf aufgrund ihrer Tätigkeit hier-
für als befähigt erwiesen haben, gerade wegen ihrer Bewährung (Übergangs-
oder Ausnahme-)Regelungen vorsehen muss (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom
27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306, 2314/96, 1108, 1109, 1110/97 - BVerfGE 98,
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265 <309 f.> m.w.N.). Dem vergleichbar gebietet es der Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit auch hier, dass bei den Anforderungen an den Laufbahnzweig-
wechsel die tatsächliche Bewährung des Beamten auf dem konkreten Dienst-
posten - hier dem des Lehrers an einer Realschule plus - angemessen berück-
sichtigt wird.
Bei der Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis im Sinne von
§ 14 Abs. 1 LWPO RP kann der Verordnungsgeber an Unterrichtsbesuche und
-proben anknüpfen. Nicht zu beanstanden ist auch eine mündliche Prüfung, in
der - nach einem entsprechenden Fortbildungsangebot - die besonderen fach-
didaktischen Kompetenzen, die an einer Realschule plus erforderlich sind, fest-
gestellt werden. Nicht verlangt werden kann von den an eine Realschule plus
versetzten Lehrern - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Haupt-
schulen - dagegen eine wissenschaftliche Nachqualifizierung in Gestalt einer
Hausarbeit oder ähnliche Prüfungsleistungen, die der Sache nach dasselbe
bedeuten. Solches kann neben einem vollen Lehrdeputat, zu dessen Bewälti-
gung durchschnittlich die regelmäßige Arbeitszeit aufgewendet werden muss
(BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 Nds-
LBG Nr. 3 Rn. 15), in zumutbarer Weise nicht erwartet werden. Eine derartige
Nachqualifizierung im Hinblick auf die fachwissenschaftliche Qualifikation muss
bei den seit Jahren als Lehrer an Hauptschulen verwendeten Beamten, die vom
Beklagten - unbeschadet neuer Qualifikationsstandards - auch weiterhin flä-
chendeckend zum Einsatz in den Realschulen plus herangezogen werden sol-
len, als unverhältnismäßig bewertet werden. Für eine derartige Prüfung besteht
auch keine Notwendigkeit, sofern die Lehrkräfte in ihrer Verwendung als Lehrer
an einer Realschule plus zufriedenstellende Ergebnisse vorweisen können.
Dem Verordnungsgeber muss Zeit gegeben werden, diese normative Lücke zu
beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE
144, 93 Rn. 16). Da nur eine partielle Überarbeitung einer bereits bestehenden
Rechtsverordnung erforderlich ist, etwa durch die zusätzliche Aufnahme einer
Ausnahmeregelung, erscheint eine Frist bis zum Beginn des Schuljahres
2015/16 angemessen, aber auch ausreichend. Sollte das beklagte Land dem
nicht nachkommen, kann es sich bei einer Bewerbung der Klägerin um eine
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Stelle als Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus -
nicht auf die fehlende Befähigung berufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.
Domgörgen
Dr. Heitz
Dr. Hartung
Dr. Kenntner
Dollinger
B e s c h l u s s
vom 11. Dezember 2014
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf
27 240,54 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1
Nr. 1 GKG).
Domgörgen
Dr. Kenntner
Dollinger
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