Urteil des BVerwG vom 25.09.2003

Bemessungsgrundlage, Ruhegehalt, Dienstzeit, Erwerbseinkommen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 51.02
Verkündet
OVG 3 L 93/01
am 25. September 2003
Schütz
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e , G
r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2002
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger war Regierungsdirektor und wurde mit Ablauf
des 31. Dezember 1994 nach § 1 des Gesetzes zur Anpassung der Zahl von Beam-
ten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an die Verringerung
der Streitkräfte (Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz - BwBAnpG) in den Ruhe-
stand versetzt. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge ermittelte die Beklagte
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers von 43 Jahren und 94 Tagen ein-
schließlich der Erhöhungszeit nach § 2 Abs. 1 BwBAnpG. Hieraus errechnete sie
einen Ruhegehaltssatz von 75 v.H.
Nach seiner Zurruhesetzung erzielte der Kläger aus einer Tätigkeit als Rechtsanwalt
im Jahre 1996 ein Einkommen von 49 262 DM. Mit dem angefochtenen Bescheid
vom 12. August 1998 forderte die Beklagte in Anwendung der Ruhensregelung des
§ 53 a BeamtVG a. F. 10 969,86 DM im Jahr 1996 zuviel gezahlter Versorgungsbe-
züge zurück. Sie führte aus: Wenn die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
nach § 2 Abs. 1 BwBAnpG nicht berücksichtigt werde, ergebe sich nach der genann-
ten Vorschrift des Beamtenversorgungsgesetzes ein Ruhegehaltssatz von 63,32 v.H.
als Ausgangsgröße für die Berechnung des "fiktiven Ruhegehalts" als unterer Be-
messungsgrundlage. Die Differenz zum Ruhegehalt des Klägers, das sich vor An-
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wendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergebe, belaufe sich
demnach auf 11,68 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers. Die da-
nach ruhenden, aber bereits ausgezahlten Versorgungsbezüge müsse der Kläger
zurückzahlen.
Mit seiner Klage hatte der Kläger in den Vorinstanzen Erfolg. Das Oberverwaltungs-
gericht hat ausgeführt: Ebenso wie die obere errechne sich auch die untere Bemes-
sungsgrundlage im Sinne des § 53 a BeamtVG a.F. in Anwendung des § 85
BeamtVG. Die danach erforderliche Vergleichsberechnung ergebe als höheren und
damit maßgebenden Ruhegehaltssatz den nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ermittelten
Satz. Er betrage 74 v.H. Der Sozialbestandteil belaufe sich folglich auf 1 v.H. der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung ma-
teriellen Rechts und beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge-
richts vom 4. Oktober 2002 und des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2001 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht tritt der Revisi-
on bei.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Ruhensregelung und die Rückforderung der aus-
gezahlten Versorgungsbezüge sind nur in Höhe des Teilbetrages der Versorgungs-
bezüge des Klägers rechtmäßig, der 1 v.H. seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
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entspricht. Die weitergehende Ruhensregelung und das weitergehende Rückzah-
lungsverlangen sind rechtswidrig und deshalb zu Recht aufgehoben worden.
Nach § 53 a des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund
und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der vom 1. Oktober 1994
bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes
sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom
20. September 1994 (BGBl I S. 2442) wird das Erwerbseinkommen eines Beamten
aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf das
Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages angerechnet, um den das Ruhegehalt, das
sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt,
den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn im Einzelnen ge-
nannte, eine Ruhegehaltserhöhung bewirkende gesetzliche Regelungen unberück-
sichtigt bleiben. Die Differenz beider Bemessungsgrundlagen ist der Bestandteil des
Ruhegehalts, das dem vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten aus "sozia-
len" Gründen gewährt worden ist. Durch die Anrechnung des Erwerbseinkommens in
Höhe dieses Sozialbestandteils des Ruhegehalts wird erreicht, dass der Beamte
nicht in den Genuss dieses Bestandteils gelangt. Das Gesetz sieht diesen Anteil als
Ausgleich dafür vor, dass der Beamte wegen des vorzeitigen Ruhestands keine ru-
hegehaltfähige Dienstzeit mehr zurückzulegen vermag. Diese begrenzte Anrechnung
eines nur aufgrund der nicht mehr bestehenden Dienstleistungspflicht erzielten und
erzielbaren privaten Erwerbseinkommens ist verfassungsgemäß (Urteil vom 18. Sep-
tember 1997 - BVerwG 2 C 35.96 - BVerwGE 105, 226 <229>).
Das Gesetz hat nicht vorgeschrieben, welche besonderen Vorschriften für die Be-
rechnung des "unbereinigten" Ruhegehalts als oberer Bemessungsgrundlage und
des "fiktiven" Ruhegehalts als unterer Bemessungsgrundlage anzuwenden sind. In-
folgedessen bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften, nach denen das Ruhegehalt
zu bestimmen ist. Der in § 53 a Abs. 1 BeamtVG a.F. mehrfach verwendete Begriff
"Ruhegehalt" bezeichnet die Versorgungsbezüge, die dem jeweiligen Beamten zu-
stehen oder bei Nichtanwendung der genannten Vorschriften zustehen würden.
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Da das Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, be-
reits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, ist das ihm zustehende Ruhegehalt von
der Beklagten zu Recht durch eine Vergleichsberechnung nach § 85 BeamtVG er-
mittelt worden. Erste Vergleichsgröße in dieser Berechnung ist der Ruhegehaltssatz,
der sich nach neuem Recht gemäß der heutigen linearen Ruhegehaltstabelle des
§ 14 Abs. 1 BeamtVG ergibt. Zweite Vergleichsgröße ist der nach früherem Recht bis
zum 31. Dezember 1991 erreichte, dem Beamten gewährt bleibende Ruhege-
haltssatz gemäß der früheren degressiven Ruhegehaltstabelle des § 14 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung ohne den Versorgungsabschlag, erhöht um den in einer
"Mischberechnung" ermittelten Vom-Hundert-Satz für die seit dem Jahre 1992 noch
angefallene ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C
2.98 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 4; ebenso Urteil vom 22. Juli 1999
- BVerwG 2 C 19.98 - a.a.O. Nr. 6).
Aufgrund dieser Vergleichsberechnung hat die Beklagte den Ruhegehaltssatz des
Klägers und damit die obere Bemessungsgrundlage im Sinne des § 53 a Abs. 1
Satz 1 BeamtVG a.F. zutreffend mit 75 v.H. angesetzt. Denn aus der bis zum
31. Dezember 1994 zurückgelegten Dienstzeit (33,77 Jahre) und der Erhöhungszeit
nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Zahl von Beamten im Geschäfts-
bereich des Bundesministers der Verteidigung an die Verringerung der Streitkräfte
(Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz - BwBAnpG) vom 20. Dezember 1991
(BGBl I S. 2378) von 9 Jahren und 181 Tagen ergibt sich bereits nach neuem Recht
der höchstmögliche Ruhegehaltssatz von 75 v.H. Deshalb war eine Vergleichsbe-
rechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Recht entbehrlich.
Hingegen ist dieser Ruhegehaltssatz von 75 v.H. nicht auch als Ausgangsgröße für
die Ermittlung des - um die Erhöhung nach § 2 BwBAnpG geminderten - "fiktiven"
Ruhegehalts als der unteren Bemessungsgrundlage heranzuziehen, wie es die Be-
klagte getan hat. Erforderlich ist vielmehr auch hier eine Vergleichsberechnung nach
§ 85 BeamtVG. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck des § 85 BeamtVG und
§ 53 a BeamtVG a.F.
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Die Konjunktivform "ergäbe" in § 53 a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. macht deutlich,
dass als untere Bemessungsgrundlage ein wegen der vorgeschriebenen Außeracht-
lassung der genannten Erhöhungstatbestände "fiktives" Ruhegehalt zu ermitteln ist.
Dies hat nach § 85 BeamtVG zu geschehen.
§ 85 BeamtVG bezweckt die Wahrung des Besitzstandes, den die am 31. Dezember
1991 vorhandenen Beamten in der Gestalt des nach bisherigem Recht angewach-
senen Ruhegehaltssatzes zu diesem Zeitpunkt erworben hatten. Soweit dieser Ru-
hegehaltssatz zuzüglich der Aufstockung infolge der nach 1992 noch angefallenen
Zeiten aktiven Dienstes den Beamten in Bezug auf die Anrechenbarkeit von Er-
werbseinkommen begünstigt, ist auch dieser Ruhegehaltssatz nach § 85 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 4 BeamtVG maßgebend. Danach beläuft sich für den Kläger der
fiktive Ruhegehaltssatz im Sinne des § 53 a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. auf 74 v.H.
Die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegte Dienstzeit des Klägers erbrachte
nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht gemäß den Berechnungen des
Verwaltungsgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, einen
Ruhegehaltssatz von 71 v.H. Dieser ist gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG
aufgrund der bis zum Eintritt in den Ruhestand zurückgelegten weiteren drei Dienst-
jahre um 3 v.H. auf 74 v.H. gestiegen. Dieser Ruhegehaltssatz ist nach § 85 Abs. 4
Satz 1 BeamtVG zugrunde zu legen; denn er ist höher als der Ruhegehaltssatz von
63,32 v.H., der sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der geltenden Fassung
für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers ergibt. Er übersteigt außer-
dem nicht den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gel-
tenden Recht ergäbe. Nach diesem Recht beliefe sich die ruhegehaltfähige Dienst-
zeit des Klägers auf 33 Jahre und 278 Tage. § 2 Abs. 1 BwBAnpG konnte sich nicht
dienstzeiterhöhend auswirken, weil das im Bundesgesetzblatt vom 31. Dezember
1991 verkündete Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz nach seinem § 3 am Tag
nach der Verkündung und damit erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit von 33 Jahren und 278 Tagen erbringt nach den
Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich das Oberverwaltungsgericht eben-
falls zu eigen gemacht hat, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht
gleichfalls einen Ruhegehaltssatz von 74 v.H. Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG
ergebende Ruhegehaltssatz überschreitet diesen Ruhegehaltssatz nicht. Deshalb ist
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der nach § 85 Abs. 1 BeamtVG errechnete Ruhegehaltssatz die untere Bemes-
sungsgrundlage im Sinne des § 53 a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. Der Herausrech-
nung einer Erhöhungszeit bedarf es nicht, denn der Ruhegehaltssatz enthält keine
Steigerung aufgrund des § 2 Abs. 1 BwBAnpG. Der Sozialbestandteil im Ruhegehalt
des Klägers beläuft sich mithin auf 1 v.H. seiner Versorgungsbezüge. Nur in dieser
Höhe darf die Beklagte das Ruhen der Versorgungsbezüge anordnen. Die dahinter
zurückbleibende vorinstanzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheids lediglich
in Höhe des 1,23 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigenden Teils der
Versorgungsbezüge beruht auf dem eingeschränkten Antrag des Klägers (§ 88
VwGO).
Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Rückforderung ist nur in
Höhe des genannten Teilbetrags rechtmäßig. Nur dieser Teil der Versorgungsbezüge
ist im Sinne des § 52 Abs. 2 BeamtVG zuviel gezahlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 608,80 €
(entspricht 10 969,86 DM) festgesetzt.
Dr. Silberkuhl Dr. Kugele Groepper
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenversorgungsrecht:
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BeamtVG
§§ 52, 85
BeamtVG a.F. § 53 a Abs. 1
BwBAnpG
§§ 2, 3
Stichworte:
Erwerbseinkommen; Ruhensregelung; "Sozialbestandteil" der Versorgungsbezüge,
- als der Ruhensregelung unterliegender Teil der Versorgungsbezüge, Errechnung
des -, - als Differenz zwischen oberer und unterer Bemessungsgrundlage; Ver-
gleichsberechnung nach § 85 BeamtVG, gesonderte - zur Ermittlung der unteren
Bemessungsgrundlage.
Leitsätze:
Der "Sozialbestandteil", in dessen Höhe nach § 53 a BeamtVG a.F. Erwerbsein-
kommen auf das Ruhegehalt angerechnet wurde, besteht in der Differenz zwischen
dem Ruhegehalt des Beamten unter Außerachtlassung von Ruhens-, Anrechnungs-
und Kürzungsvorschriften (obere Bemessungsgrundlage) und dem "fiktiven" Ruhe-
gehalt, das sich ergäbe, wenn zugunsten des Beamten verwirklichte Erhöhungstat-
bestände unberücksichtigt bleiben (untere Bemessungsgrundlage).
Für die Ermittlung der unteren Bemessungsgrundlage ist eine gesonderte Ver-
gleichsberechnung nach § 85 BeamtVG anzustellen.
Urteil des 2. Senats vom 25. September 2003 - BVerwG 2 C 51.02
I. VG Schleswig vom 15.05.2001 - Az.: VG 16 A 9/99 -
II. OVG Schleswig vom 04.10.2002 - Az.: OVG 3 L 93/01 -