Urteil des BVerwG vom 27.03.2014

Besoldung, Arbeitskraft, Beamter, Vorzeitige Pensionierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 50.11
VGH 4 S 1003/09
Verkündet
am 27. März 2014
Stowasser
Obersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. von der Weiden,
Dr. Hartung und Dr. Kenntner
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-
berg vom 16. Mai 2011 wird aufgehoben, soweit es die
Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Stuttgart vom 1. April 2009 in Bezug auf die be-
gehrte Feststellung zurückgewiesen hat.
Es wird festgestellt, dass die der Klägerin im Zeitraum
vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. April 2008 gezahlte Be-
soldung insoweit verfassungswidrig zu niedrig ist, als ihr
kein Zuschlag aufgrund ihrer begrenzten Dienstfähigkeit
gewährt worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin ist Lehrerin und steht als Studiendirektorin (Besoldungsgruppe
A 15) in Diensten des beklagten Landes. Mit Bescheid vom 27. September
2007 wurde ihre Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit mit Wirkung vom
1. Oktober 2007 auf 15/25 Wochenstunden (= 60 %) herabgesetzt. Im An-
schluss daran teilte ihr das Landesbesoldungsamt ihre zeitanteilig ermäßigten
Dienstbezüge mit. Da diese deutlich höher waren als die Versorgungsbezüge,
die sie bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten hät-
te, kam sie nicht in den Genuss des für begrenzt dienstfähige Beamte vorgese-
henen Zuschlags zur Besoldung.
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Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage beim Verwal-
tungsgericht erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie
1 588,73 € für den Zeitraum von Oktober 2007 bis April 2008 zu zahlen, hilfs-
weise festzustellen, dass die ihr gezahlte Besoldung in diesem Zeitraum verfas-
sungswidrig zu niedrig war. Mit diesem Klagebegehren ist sie in den Vorinstan-
zen erfolglos geblieben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe
keinen Anspruch auf Zahlung höherer Dienstbezüge für den Zeitraum von Ok-
tober 2007 bis April 2008, weil sie der Aufzehrungsregelung der einschlägigen
Verordnung unterfalle. Deren geltend gemachte Verfassungswidrigkeit sei im
Rahmen des Leistungsantrags irrelevant, da keine höheren als die gesetzlich
vorgesehenen Besoldungsleistungen zugesprochen werden könnten. Die Klä-
gerin habe auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil die besol-
dungsrechtliche Gleichbehandlung von begrenzt dienstfähigen Beamten mit
teilzeitbeschäftigten Beamten keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
sei. Beide Gruppen leisteten objektiv in beschränktem zeitlichen Umfang
Dienst. Die bei begrenzt dienstfähigen Beamten fehlende Freiwilligkeit der Re-
duzierung der Arbeitszeit sei kein so wesentlicher Umstand, dass eine besol-
dungsrechtliche Gleichbehandlung der beiden Beamtengruppen verfassungs-
rechtlich unzulässig wäre. Denn die Teildienstunfähigkeit des begrenzt dienst-
fähigen Beamten rühre aus seiner Sphäre her und er habe mit der fortbeste-
henden Dienstleistungsverpflichtung auch den Vorteil der fortbestehenden Inte-
gration ins Arbeitsleben.
Die Klägerin hat die bereits vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision
eingelegt und beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-
berg vom 16. Mai 2011 und des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 1. April 2009 sowie den Widerspruchsbe-
scheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung
vom 7. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu ver-
urteilen, der Klägerin 1 588,73 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit
dem 7. April 2008 zu zahlen,
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hilfsweise,
festzustellen, dass die der Klägerin gewährte Besoldung in
der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. April 2008 insoweit
zu niedrig ist, als ihr kein Zuschlag aufgrund ihrer be-
grenzten Dienstfähigkeit gewährt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Klägerin ist hinsichtlich des auf Zahlung höherer Dienstbezüge
gerichteten Klagebegehrens unbegründet (1.). Hinsichtlich der hilfsweise bean-
tragten Feststellung ist die Revision begründet. Das Urteil verletzt insoweit
Bundesrecht, nämlich Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG (2.).
1. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren auf Zahlung höherer Dienstbe-
züge ist unbegründet. Ein Zahlungsanspruch besteht nicht, weil der Beklagte
die Dienstbezüge der Klägerin im Einklang mit den normativen Vorgaben fest-
gesetzt hat.
Besoldungsleistungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetz-
lich festgelegt sind (vgl. nur. Aufgrund des in
verankerten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und
des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im besoldungsrelevanten Be-
reich gilt dies auch dann, wenn die Alimentation der Beamten, d.h. ihr Nettoein-
kommen, verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt ist. Auch dann wird den Be-
amten zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber aufgrund einer verfas-
sungsgerichtlichen Feststellung eine Neuregelung getroffen hat. Diese muss
den Zeitraum ab der Feststellung der Verfassungswidrigkeit erfassen (stRspr;
vgl. Urteile vom 20. Juni 1996 -- Buchholz 240 § 2 BBesG
Nr. 8 S. 3 f. und zuletzt vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11
Art. 33 Abs. 5 Nr. 117 Rn. 8 m.w.N.).
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Im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2007 bis April 2008 galten für
die Besoldung der baden-württembergischen Landesbeamten § 72a und § 6
Abs. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002
(BGBl I S. 3020), weil Baden-Württemberg von der insoweit seit dem 1. Sep-
tember 2006 bestehenden Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht
noch keinen Gebrauch gemacht hatte (Art. 125a Abs.1 Satz 1 GG, § 86 BBesG
a.F.). Danach erhielt ein Beamter bei begrenzter Dienstfähigkeit Dienstbezüge
wie ein teilzeitbeschäftigter Beamter, gegebenenfalls ergänzt durch einen durch
Rechtsverordnung des Landes geregelten nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag.
Nach der baden-württembergischen Dienstbezügezuschlagsverordnung
- DBZV BW - vom 6. November 2007 (GBl S. 490) bekamen begrenzt dienstfä-
hige Beamte zusätzlich zu ihren laufenden Dienstbezügen einen nicht ruhege-
haltfähigen Zuschlag in Höhe von fünf Prozent ihrer Dienstbezüge bei Vollzeit-
beschäftigung, mindestens jedoch 220 € (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 DBZV
BW). Allerdings verringerte sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 DBZV BW der Zuschlag
um den Unterschiedsbetrag, wenn die entsprechend des Arbeitszeitanteils ge-
zahlten Dienstbezüge höher waren als die fiktiven Versorgungsbezüge (sog.
Aufzehrungsregelung).
Die Arbeitszeit der Klägerin war aufgrund ihrer begrenzten Dienstfähigkeit auf
60 % reduziert. Bei Lehrern bemisst sich die Arbeitszeit nach der wöchentlichen
Unterrichtsverpflichtung (vgl. Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 23.10 -
BVerwGE 144, 93 = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 29, jeweils Rn. 14 m.w.N.).
Der ihr nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DBZV BW an sich zustehende Zu-
schlag in Höhe von 248,20 € (5 % ihrer Vollzeitbezüge) wurde nach § 2 Abs. 2
Satz 2 DBZV BW vollständig aufgezehrt, weil er geringer war als die Differenz
zwischen den fiktiven Versorgungsbezügen (2 292,97 €) und ihren nach ihrem
Arbeitszeitanteil berechneten Dienstbezügen (2 999,46 €).
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine bloße Teilnichtigkeit des § 2
Abs. 2 Satz 2 DBZV BW - mit der Folge eines Zahlungsanspruchs allein auf-
grund der verbleibenden Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 DBZV BW - nicht in Be-
tracht. Trotz Nichtigkeit einer Teilregelung sind die verbleibenden normativen
Regelungen dann rechtswirksam, wenn sie in ihrer Gesamtheit ein sinnvolles,
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anwendbares Regelwerk darstellen und der Verordnungsgeber dieses Regel-
werk ohne den nichtigen Teil erlassen hätte und auch hätte erlassen können
(BVerfG, Beschluss vom 7. September 2010 - 2 BvF 1/09 - BVerfGE 127, 165
<223>; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 -
BVerwGE 144, 186 Rn. 28). Hiernach scheidet die Annahme einer bloßen Teil-
nichtigkeit von § 2 Abs. 2 Satz 2 DBZV BW schon deshalb aus, weil der Ver-
ordnungsgeber die verbleibenden Zuschlagsregelungen nicht ohne eine Auf-
zehrungsregelung hätte erlassen dürfen. Die verbleibenden Zuschlagsregelun-
gen hätten nämlich zur Folge, dass ein Teil der begrenzt dienstfähigen Beam-
ten - nämlich solche mit nur einer geringen Minderung der Dienstfähigkeit - hö-
her besoldet würden als vollzeitbeschäftigte Beamte, was gleichheitswidrig wä-
re (vgl. auch VGH München, Urteil vom 30. November 2009 - 14 B 06.2477 -
juris Rn. 50).
2. Die Revision ist begründet, soweit die Klägerin festgestellt wissen will, dass
ihre Besoldung im Zeitraum von Oktober 2007 bis April 2008 verfassungswidrig
zu niedrig bemessen war. Der Verordnungsgeber war verpflichtet, begrenzt
dienstfähigen Beamten einen Zuschlag zu gewähren, um eine gleichheitswidri-
ge Benachteiligung gegenüber teilzeitbeschäftigten Beamten zu vermeiden und
das erforderliche Alimentationsniveau sicherzustellen. Daher verletzt das Beru-
fungsurteil Bundesverfassungsrecht, nämlich Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5
GG.
Der allgemeine Gleichheitssatz gemgebietet, wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen,
aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen,
an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die Ungleichbehand-
lung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsge-
danken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass die Ungleichheiten so be-
deutsam sind, dass ihnen Rechnung getragen werden muss. Dies setzt voraus,
dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein
vernünftiger, einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung nicht finden lässt.
Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen wei-
ten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht
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den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung an-
passen darf (Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308
<313> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1 S. 4 m.w.N.).
Nach dem in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip hat der
Dienstherr dem Beamten und seiner Familie nach Dienstrang, Bedeutung des
Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse ange-
messenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hin-
terbliebenenversorgung bilden die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte
ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und
wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom
Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel
eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Die Alimentation ist die Ge-
genleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung
stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. Der Beamte verliert mit dem
Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich die Freiheit zu anderweitiger Er-
werbstätigkeit, denn der Staat fordert die ganze Arbeitskraft des Beamten und
damit seine volle Hingabe (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007
- 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <263 f.> m.w.N.; stRspr). Das Alimentations-
prinzip steht in einem engen Zusammenhang mit dem Lebenszeitprinzip, das
ebenfalls eine integre, ausschließlich an Gesetz und Recht orientierte Amtsfüh-
rung fördern soll, indem es den Beamten rechtliche und wirtschaftliche Sicher-
heit gibt. Alimentationsprinzip und Lebenszeitprinzip konstituieren das Beam-
tenverhältnis als ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis und
gewährleisten die amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung
(Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59
= Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54, jeweils Rn. 17 m.w.N.).
Die Dienstbezüge sind anders als das Entgelt im privatrechtlichen Arbeitsver-
hältnis kein Arbeitslohn für Arbeitsleistung innerhalb der Arbeitszeit, sie sind
kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste in bestimmten
Dienstzeiten (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE
71, 39 <63> m.w.N.). Dienstbezüge werden nicht als Entgelt für Einzelleistun-
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gen gewährt, sondern sollen sicherstellen, dass der Beamte seine Dienstleis-
tung unter Beachtung der hierfür geltenden Pflichten erbringt.
Ausgehend von diesen Maßstäben geht es im Streitfall um eine vor dem Hin-
tergrund der Anforderungen des Alimentationsprinzips anzustellende verglei-
chende Betrachtung von zwei Gruppen: den aufgrund eigenen Antrags (also
freiwillig) teilzeitbeschäftigten Beamten einerseits und den begrenzt dienstfähi-
gen Beamten andererseits:
Werden Beamten Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der ermäßigten Ar-
beitszeit abgesenkt sind, kann die Alimentation ihren Zweck nicht erfüllen: Denn
bei einer entsprechend der Arbeitszeit reduzierten Besoldung erreichen die be-
troffenen Beamten nicht das Einkommensniveau, das der Besoldungsgesetz-
geber selbst als dem jeweiligen Amt angemessen eingestuft hat. Sie erhalten
nicht das Einkommen, das als Grundlage wirtschaftlicher Unabhängigkeit für
das konkrete Amt mit seiner Verantwortung und Bedeutung angesehen werden
kann. Das kann bei der Teilzeitbeschäftigung deshalb hingenommen werden,
weil sie im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird. Das
Merkmal der Freiwilligkeit bezüglich der Einschränkung von Arbeitszeit und Be-
soldung ist als funktionsadäquates Sicherungskriterium erforderlich. Der Beam-
te kann - gegebenenfalls auch in Ansehung des übrigen Familieneinkommens -
selbst darüber entscheiden, ob und inwieweit er die Arbeitszeit reduzieren und
dafür Einbußen bei der Besoldung in Kauf nehmen will oder ob er für die Siche-
rung eines angemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist.
(BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, a.a.O. S. 269 f.).
Während ein teilzeitbeschäftigter Beamter nur mit einem Teil seiner Arbeitskraft
Dienst leistet, bringt der begrenzt dienstfähige Beamte seine Arbeitskraft ganz
ein. Daher steht er dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der
Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft
zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher (Urteil vom 28. April
2005 - BVerwG 2 C 1.04 - a.a.O. S. 314 bzw. S. 5). Der Dienstherr bringt durch
die Entscheidung, die nur noch begrenzt dienstfähigen Beamten nicht in den
Ruhestand zu versetzen, sondern sie im Dienst zu belassen, zum Ausdruck,
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dass er auf ihre objektiv eingeschränkte, subjektiv aber volle Dienstleistung
Wert legt. Daher darf er ihnen auch die zur Sicherung der unabhängigen Amts-
führung gebotene Besoldung nicht vorenthalten.
Der begrenzt dienstfähige Beamte hat nicht die Möglichkeit, es bei der Vollzeit-
beschäftigung und damit bei der vollen Besoldung zu belassen oder später wie-
der Vollzeitbeschäftigung und -besoldung zu verlangen. Vom Ausnahmefall der
substantiellen Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation abgesehen,
kann er anders als der teilzeitbeschäftigte Beamte auch nicht - ggf. sogar vor-
zeitig - zur Vollzeit und damit zur vollen Besoldung zurückkehren (vgl. nur § 91
Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 4 Satz 1 BBG; Urteile vom 16. Oktober 2008 - BVerwG
2 C 20.07 - NVwZ 2009, S. 470 Rn. 23 ff. und vom 30. Oktober 2008 - BVerwG
2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 Rn. 7 ff.). Zwar liegt der Grund für die begrenzte
Dienstfähigkeit des Beamten - seine beeinträchtigte Gesundheit - nicht in der
Sphäre des Dienstherrn, so dass Gefahren für die Unabhängigkeit der Amtsfüh-
rung nicht durch den Dienstherrn drohen; insbesondere haben es die Vorge-
setzten des begrenzt dienstfähigen Beamten nicht in der Hand, ihn etwa durch
die Erhöhung der Dienstleistungsquote besoldungsrechtlich besserzustellen.
Aber es besteht strukturell die Gefahr, dass der begrenzt dienstfähige Beamte
Alimentationsdefizite auf andere Weise auszugleichen sucht. Dies ist umso be-
denklicher, als ihm in der Regel die bei Voll- und Teilzeitbeschäftigung voll
dienstfähiger Beamter möglichen Nebentätigkeiten - die ihrerseits wiederum die
Gefahr mit sich bringen können, zum „Diener zweier Herren“ zu werden
(BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, a.a.O. S. 272) - aus gesundheit-
lichen Gründen weitgehend verschlossen sein dürften.
Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Dienst leistende be-
grenzt dienstfähige Beamte nicht nur die Besoldung als Gegenwert für seine
Dienstleistung erhält, sondern auch noch befördert werden und vor allem sei-
nen Ruhegehaltssatz noch steigern kann. Allerdings sind das Vorteile, die das
Alimentationsdefizit eines zeitanteilig besoldeten Beamten nicht verringern. Sie
unterscheiden ihn überdies nur von dem vorzeitig in den Ruhestand versetzten
begrenzt dienstfähigen Beamten, nicht aber von dem teilzeitbeschäftigten Be-
amten und können deshalb den unter Gleichheitsaspekten (Art. 3 Abs. 1 GG)
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erforderlichen besoldungsrechtlichen Unterschied zwischen dem Dienst leisten-
den begrenzt dienstfähigen Beamten und dem teilzeitbeschäftigten Beamten
nicht herstellen.
Der Funktion der Alimentation, durch einen amtsangemessenen Lebensunter-
halt des Beamten sicherzustellen, dass der Dienst leistende Beamte im politi-
schen Kräftespiel zu einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beiträgt,
entspricht es daher, dass sich die Besoldung von Dienst leistenden begrenzt
dienstfähigen Beamten grundsätzlich an derjenigen für Vollzeitbeschäftigte ori-
entieren muss. Mit der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte hat der Gesetzgeber
das von ihm selbst als amtsangemessen angesehene Niveau der Besoldung
festgelegt. Der Normgeber darf es bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger
Beamter nicht dabei belassen, diese auf ein zeitanteilig niedrigeres Niveau ab-
zusenken. Mit der Verordnungsermächtigung in § 72a Abs. 2 BBesG a.F. ist
dem Besoldungsnormgeber die Möglichkeit eröffnet, eine verfassungskonforme
Gesamtregelung zu schaffen (vgl. für den Fall der verfassungsrechtlich gebote-
nen Besserstellung von Dienst leistenden begrenzt dienstfähigen Beamten ge-
genüber in den Ruhestand versetzten begrenzt dienstfähigen Beamten: Urteil
vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - a.a.O. S. 315 bzw. S. 5 f.).
Im Rahmen dieser Gesamtregelung hat eine Aufzehrungsregelung, die - wie im
vorliegenden Fall - zu einer gleichen Besoldung des begrenzt dienstfähigen Be-
amten und des teilzeitbeschäftigten Beamten führt, keinen Platz. Sie führt ten-
denziell dazu, dass dienstjüngere Beamte - wegen ihrer relativ niedrigen fiktiven
Ruhegehaltsansprüche - und Beamte mit relativ hoher Teilzeitquote - weil sie
eine relativ hohe Besoldung erhalten - den Zuschlag nicht erhalten; bei ihnen
verbleibt es bei der Teilzeit-Besoldung. Damit werden die Anforderungen des
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Alimentationsprinzips (Art. 33
Abs. 5 GG) verfehlt, da ohne rechtfertigenden Grund die ungleichen Gruppen
der begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und der teilzeitbeschäftigten
Beamten andererseits gleichbehandelt werden und für begrenzt dienstfähige
Beamte das erforderliche Alimentationsniveau nicht gewährleistet wird.
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Allerdings darf der Normgeber im Rahmen seiner Gesamtregelung auch den
unterschiedlichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfä-
higen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits bei
der Besoldung berücksichtigen und einer unerwünschten Attraktivität des Insti-
tuts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken.
Die vom Dienstherrn zu gewährende Alimentation steht in einem engen sachli-
chen Zusammenhang zur Dienstleistungspflicht der Beamten (Urteil vom
23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11
Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54, jeweils Rn. 18). So wie das Interesse des Dienstherrn
an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhe-
standszeit der Beamten in den hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit-
und des Alimentationsprinzips verankert ist (Urteile vom 23. Februar 2012
a.a.O. Rn. 16 und vom 25. Juni 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244
Rn. 50), gilt Entsprechendes für das angemessene Verhältnis von zeitlichem
Dienstleistungsumfang und Bezugshöhe. Volle Alimentation setzt daher grund-
sätzlich auch die volle Dienstleistung der Beamten voraus (vgl. § 9 BBesG zum
Verlust der Dienstbezüge bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst). Durch
seine Dienstleistung „erwirbt“ der Beamte sein Recht auf amtsangemessene
Alimentation (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -
BVerfGE 114, 258 <289>).
Die gesetzliche Ausgestaltung der Alimentation der Beamten knüpft in vielfälti-
ger Weise an den Umfang der Arbeitsleistung an, beispielsweise beim Alters-
Ruhegehalt durch die - verfassungsrechtlich gebotene (vgl. BVerfG, Urteil vom
27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - a.a.O. S. 286 m.w.N.) - Anknüpfung an
die Anzahl der ruhegehaltfähigen Dienstjahre (vgl. z.B. § 6 BeamtVG; bei Teil-
zeitbeschäftigung mit der entsprechenden Quote, § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG),
beim Ruhegehalt im Falle der Dienstunfähigkeit ebenfalls durch die Anknüpfung
an die Anzahl der ruhegehaltfähigen Dienstjahre (plus Zurechnungszeit, vgl.
z.B. §§ 6 und 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) und bei der Vergütung für Mehrarbeit
(vgl. z.B. die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - BMVergV). Wenn der
Normgeber für begrenzt dienstfähige Beamte einen Abschlag von der Vollali-
mentation vornimmt, trägt dies dem Umstand Rechnung, dass dem Dienstherrn
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ein Teil der Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und dadurch das
austarierte Pflichtengefüge zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten be-
troffen ist (vgl. für den Fall des vorzeitigen Ruhestands Urteil vom 23 Februar
2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG
Nr. 54, jeweils Rn. 22 m.w.N.). Allerdings darf der Abschlag nicht so hoch sein,
dass er die oben dargelegte Sicherungsfunktion der Alimentation verfehlt; er
darf deshalb insbesondere nicht zu einer Gleichbehandlung von begrenzt
dienstfähigen Beamten mit teilzeitbeschäftigten Beamten führen.
Zu einem entsprechenden Abschlag ist der Normgeber auch unter dem Ge-
sichtspunkt berechtigt, einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der be-
grenzten Dienstfähigkeit entgegenzuwirken. Er darf der nicht fernliegenden Ge-
fahr einer Fehlsteuerung im Bereich der begrenzten Dienstfähigkeit durch zu
attraktive Besoldung begegnen (vgl. zu der Funktion des Versorgungsab-
schlags, Anreize für eine vorzeitige Pensionierung und den Anstieg der damit
verbundenen Finanzierungslasten zu verringern: Urteile vom 19. Februar 2004
- BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 <161> = Buchholz 239.1 § 14
BeamtVG Nr. 8 S. 16, vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 12.03 - Buchholz
239.1 § 14 BeamtVG Nr. 7 Rn. 18 und vom 25. Januar 2005 - BVerwG 2 C
48.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 9 Rn. 20). Das trägt auch der ge-
setzgeberischen Intention Rechnung, die Arbeitskraft der Beamten möglichst
umfassend zu nutzen und Pensionierungen, aber auch die begrenzte Dienstfä-
higkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu ver-
meiden. Die Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter nach § 45 BBG
und § 27 BeamtStG ist ebenso wie die anderweitige Verwendung dienstunfähi-
ger Beamter nach § 44 Abs. 2 und 3 BBG, § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG und die
Reaktivierung von Ruhestandsbeamten nach § 46 BBG, § 29 BeamtStG Aus-
druck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ (Urteil vom
26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42
BBG Nr. 25, jeweils Rn. 20 m.w.N.). Dabei hat die Weiterverwendung der
dienstunfähigen Beamten unter voller Nutzung ihrer Arbeitskraft Vorrang vor der
begrenzten Dienstfähigkeit und damit nur einer anteiligen Nutzung ihrer Ar-
beitskraft.
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Der Normgeber hat verschiedene Möglichkeiten, den vorgenannten Aspekten
Rechnung zu tragen. Es steht ihm bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger Be-
amter frei, einen Abschlag von der vollen Besoldung vorzunehmen oder - wie
derzeit ausnahmslos im Bund und in den Ländern vorgesehen - an die Teilzeit-
besoldung anzuknüpfen und diese um einen Zuschlag zu ergänzen, der sich
allerdings - wie dargelegt - von der Besoldung freiwillig Teilzeitbeschäftigter
deutlich abheben muss und nicht dem Effekt einer Aufzehrungsregelung wie
der hier erörterten unterliegt. Geeignet dürfte insbesondere eine Regelung sein,
die als Zuschlag zur Teilzeitbesoldung einen angemessenen prozentualen Teil
der Differenz zwischen der Teilzeit- und der Vollzeitbesoldung gewährt, wie dies
etwa das Thüringer Besoldungsrecht (§ 7 Thüringer Besoldungsgesetz, GVBl
2009, S. 238) vorsieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Domgörgen Dr. Heitz Dr. von der Weiden
Dr. Hartung Dr. Kenntner
B e s c h l u s s
vom 27. März 2014
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 1 588 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG).
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung
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Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 125a Abs. 1
BBesG
§§ 2, 6, 72a
BBG
§§ 44, 45, 46
BeamtStG
§§ 26, 27, 29
DBZV BW
§ 2
Stichworte:
begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Gesetzesvorbehalt; Auf-
zehrungsregelung; Teilnichtigkeit; Gleichheitssatz; Alimentation; Alimentations-
prinzip; Lebenszeitprinzip; unabhängige Amtsführung; Teilzeitbeschäftigung;
Vollzeitbesoldung; Teilzeitbesoldung; Zuschlag.
Leitsatz:
Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheits-
satz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeit-
beschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an
der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber berück-
sichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleis-
tung erbringen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenz-
ten Dienstfähigkeit entgegenwirken.
Urteil des 2. Senats vom 27. März 2014 - BVerwG 2 C 50.11
I. VG Stuttgart vom 01.04.2009 - Az.: VG 3 K 1366/08 -
II. VGH Mannheim vom 16.05.2011 - Az.: VGH 4 S 1003/09 -