Urteil des BVerwG vom 07.04.2005

Beendigung des Dienstverhältnisses, Versorgung, Culpa in Contrahendo, Entlassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 5.04
Verkündet
OVG 2 A 260/99, 2 A 338/00
am 7. April 2005
Hardtmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 7. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom
18. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt Versorgungsbezüge nach beamtenversorgungsrechtlichen
Grundsätzen auf der Grundlage eines mit der Beklagten geschlossenen Vertrages.
Ferner wendet er sich gegen die Rücknahme eines Bescheides, durch den diese
Versorgungsbezüge 1996 festgesetzt worden waren. Hilfsweise verlangt er Scha-
densersatz in Höhe der vereinbarten Versorgungsleistungen.
Der 1936 geborene Kläger wurde 1974 im Range eines Senatsdirektors in den
Dienst der Beklagten eingestellt und war zuletzt beim Senator für Wirtschaft und Au-
ßenhandel tätig. Bis 1987 vertrat er die Beklagte im Aufsichtsrat der Bremer Vulkan
AG (nachfolgend: Gesellschaft), an der die Beklagte 1982 einen Aktienanteil von
25,1 % erworben hatte. Mit Wirkung vom 12. Dezember 1986 schied er aus dem
Aufsichtsrat der Gesellschaft aus und trat am 1. März 1987 in deren Vorstand ein.
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Dem Wechsel vorausgegangen waren Überlegungen, wie die wirtschaftlich schwieri-
ge Lage der Gesellschaft aufgefangen werden könne, an deren Erhalt die Beklagte
aus wirtschaftlichen und politischen Gründen ein besonderes Interesse hatte. Im
Einvernehmen zwischen dem Kläger, den Senatoren L. (Wirtschaft und Außenhan-
del) und G. (Finanzen) sowie dem Präsidenten des Senats, Bürgermeister W., wurde
vereinbart, dass der Kläger auf eigenen Antrag aus den Diensten des beklagten
Landes ausscheiden und als Vorstand in die Dienste der Gesellschaft eintreten soll-
te. Bezüge sollte er während dieser Zeit nur von der Gesellschaft erhalten. Nach Be-
endigung seiner Tätigkeit sollte der Kläger in den Genuss der beamtenrechtlichen
Versorgung gelangen, für die er während seiner Tätigkeiten in den Diensten der Be-
klagten eine Anwartschaft erworben hatte. Diese vom Kläger erhobene Forderung
war von der Beklagten akzeptiert worden, weil man das Risiko eines Konkurses der
Gesellschaft sah und dem Kläger nicht zumuten wollte, sich auf eine von der Gesell-
schaft zu zahlende, nicht konkursfeste Altersversorgung einzulassen. Außerdem
wurde angestrebt, während der Tätigkeit des Klägers im Vorstand der Gesellschaft
diese am weiteren finanziellen Aufbau der vom Kläger im Beamtenstatus erworbenen
Versorgungsansprüche zu beteiligen.
Als Ergebnis dieser Überlegungen kam es um den Jahreswechsel 1986/1987 zum
Abschluss dreier Verträge:
Unter dem 12. Dezember 1986 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Dienst-
vertrag ab, in dessen § 1 es heißt, der Kläger werde im Rahmen seiner Tätigkeit als
Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft auch bremische Belange wahrnehmen.
Während seiner Tätigkeit werde er eine Vergütung von der Beklagten nicht erhalten
(§ 2), nach der Beendigung des Dienstvertrages jedoch eine Versorgung nach den
für bremische Beamte und deren Hinterbliebene jeweils geltenden beamtenrechtli-
chen Vorschriften - mit bestimmten Besonderheiten - beziehen. Die Tätigkeit bei der
Gesellschaft solle ebenfalls als ruhegehaltfähige Dienstzeit gerechnet werden (§ 3).
Am 9. Januar 1987 schloss die Beklagte mit der Gesellschaft einen "Personalüber-
lassungsvertrag" ab, in dem die Beklagte erklärte, sie stelle den in ihren Diensten
stehenden Kläger bis auf weiteres der Gesellschaft zur Verfügung. Die Gesellschaft
werde die Bezahlung für diese Tätigkeit übernehmen und der Beklagten für die Dau-
er des Vertrages außerdem einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. der je-
weils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe B 7 zuzüglich der an-
teiligen jährlichen Sonderzuwendung zahlen.
Ebenfalls am 9. Januar 1987 wurde ein weiterer Dienstvertrag zwischen dem Kläger
und der Gesellschaft geschlossen, in welchem sich der Kläger verpflichtete, als Mit-
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glied des Vorstandes seine gesamte Tätigkeit und seine ganze Arbeitskraft der Ge-
sellschaft zu widmen und deren Interessen in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Seine
Bezüge wurden auf 300 000 DM jährlich festgesetzt, wozu noch Tantiemen und
Sachbezüge hinzukamen.
Unter dem 12. Dezember 1986 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn mit Ab-
lauf des 28. Februar 1987 aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Er wies in dem
Antrag darauf hin, Grundlage dieser Erklärung sei beiderseits der Dienstvertrag zwi-
schen der Beklagten und dem Kläger vom selben Tage. Die Beklagte entsprach dem
Antrag des Klägers und entließ ihn mit Ablauf des 28. Februar 1987 aus dem Beam-
tenverhältnis. Mit Wirkung vom 1. März 1987 wurde er zum ordentlichen Vorstands-
mitglied der Gesellschaft bestellt. Am 29. Oktober 1987 übernahm er den Vorsitz des
Vorstandes.
Die Gesellschaft ging Anfang 1993 in der Konzernholding Bremer Vulkan Verbund
AG auf, über deren Vermögen am 1. Mai 1996 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Am 11. September 1995 erklärte der Kläger seinen Rücktritt für den Zeitpunkt, zu
dem sein Nachfolger gefunden sei. Am 9. und 16. November 1995 schlossen der
Kläger und die Bremer Vulkan Verbund AG einen Aufhebungsvertrag, in dem es
heißt, das Dienstverhältnis des Klägers mit der Gesellschaft ende auf Veranlassung
der Gesellschaft zum 15. November 1995. Der Kläger erhalte eine Abfindung in Höhe
von 1,9 Mio. DM und nach der Feststellung des Jahresabschlusses eine Tantieme in
Höhe von 500 000 DM.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 teilte die Bremer Vulkan Verbund AG der
Beklagten mit, die Vorstandstätigkeit des Klägers habe am 15. November 1995 ge-
endet. Die Beendigung des Dienstverhältnisses sei nicht vom Kläger ausgegangen
und beruhe auch nicht auf Gründen des § 626 BGB (beide Beendigungsgründe hät-
ten nach § 3 Abs. 2 des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen
Dienstvertrages vom 12. Dezember 1986 zum Wegfall der vereinbarten Versorgung
geführt).
Daraufhin setzte die Beklagte in einem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen
Schreiben vom 16. Januar 1996 die Versorgungsleistungen des Klägers für die Zeit
ab dem 16. November 1995 fest. Dabei bezog sie sich auf § 3 Abs. 2 des Dienstver-
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trages zwischen Kläger und Beklagter. Die Beklagte zahlte die festgesetzten Versor-
gungsbezüge zunächst aus, stellte die Zahlungen ab dem 1. November 1996 jedoch
ein, da der Kläger angeforderte Angaben über seine Einkünfte seit dem Ausscheiden
aus der Bremer Vulkan Verbund AG nicht vorlegte. Unter dem 16. September 1997
teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, die Zahlungsverpflichtung sei nach § 3
des Dienstvertrages entfallen, weil dessen Beendigung vom Kläger selbst durch
Kündigung herbeigeführt worden und zudem auf einen wichtigen Grund i.S.d. § 626
BGB zurückzuführen sei. Der Kläger habe pflichtwidrig Fördermittel entgegen den
Vorschriften der Europäischen Union verwendet. Den Bescheid vom 16. Januar 1996
nahm sie durch Bescheid vom 16. Oktober 1998 vorsorglich zurück.
Der Kläger hat im Klagewege die Zahlung der vereinbarten Versorgungsleistungen
- ggf. als Schadensersatz - begehrt und die Rücknahme des Bewilligungsbescheides
angefochten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Rück-
nahmebescheid den Zeitraum vor dem 1. November 1996 betrifft. Im Übrigen hat es
die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der
Beklagten blieben erfolglos (Urteil vom 18. Dezember 2002 - NordÖR 2003, 308).
Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausge-
henden Anspruch auf Gewährung einer beamtenrechtlichen Versorgung, und zwar
weder auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 12. Dezember 1986 oder des Be-
scheides vom 16. Januar 1996 noch im Wege des Schadensersatzes. Die Vereinba-
rung über die Versorgung des Klägers verstoße gegen § 3 Abs. 2 BeamtVG und sei
daher nichtig.
Das Verbot, Beamten vertraglich eine höhere als die ihnen gesetzlich zustehende
Versorgung zu verschaffen, erfasse auch frühere Beamte und Ruhestandsbeamte.
Unerheblich sei, ob die Versorgungsvereinbarungen noch während des aktiven
Dienstes oder erst nach dem Ausscheiden getroffen worden seien. Dem Beamten
dürfe keine Versorgung zugestanden werden, auf die er gesetzlich keinen Anspruch
habe. Mit seiner Entlassung habe der Kläger alle Versorgungsansprüche aus dem
Beamtenverhältnis verloren. Damit sei die vertragliche Einräumung beamtenrechtli-
cher Versorgungsansprüche unvereinbar.
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Aus dem Umstand, dass der Kläger nach dem Inhalt des Dienstvertrages vom
12. Dezember 1986 und dem damit korrespondierenden Personalüberlassungsver-
trag vom 9. Januar 1987 die Wahrnehmung bremischer Belange als Gegenleistung
für die Versorgungsleistungen vereinbart habe, ergebe sich nichts anderes. Denn die
Vereinbarung sei ein nichtiges Umgehungsgeschäft, das den Zweck verfolge, dem
Verbot des § 3 Abs. 2 BeamtVG zuwider dem Kläger die beamtenrechtliche Versor-
gung zu erhalten und zu erhöhen. Das Angestelltenverhältnis sei allein dazu verein-
bart worden, einer sonst unzulässigen Versorgungsvereinbarung Geltung zu ver-
schaffen, habe aber keine tatsächliche Wirkung entfalten sollen. Die vom Kläger
übernommene Verpflichtung, bremische Belange wahrzunehmen, soweit dies im
Rahmen seiner Verpflichtung nach Gesetz, Satzung und Vertrag gegenüber der Ge-
sellschaft möglich sei, sei inhaltsleer. Zudem fehle die für einen Dienstvertrag ver-
tragstypische Vergütungsvereinbarung.
§ 3 des Vertrages sei insgesamt nichtig und lasse sich auch nicht in ein wirksames
Rechtsgeschäft umdeuten, weil der mit dem Vertrag angestrebte Erfolg von der
Rechtsordnung missbilligt werde. Daher könne die Versorgungsvereinbarung auch
nicht als wirksame Gegenleistung für die Personalüberlassung angesehen werden,
zu der sich die Beklagte gegenüber der Gesellschaft verpflichtet habe. Eine darauf
gerichtete Vereinbarung wäre ebenfalls mit dem Verbot des § 3 Abs. 2 BeamtVG
unvereinbar.
Es sei keine unzulässige Rechtsausübung, wenn sich die Beklagte auf die Nichtigkeit
des Vertrages vom 12. Dezember 1986 berufe. Die Beklagte sei an das Gesetz ge-
bunden und deshalb gehalten, das Verbot des § 3 Abs. 2 BeamtVG zu beachten.
Dies benachteilige den Kläger nicht unerträglich. Die Verantwortung für den unzuläs-
sigen Vertragsinhalt falle nicht einseitig in den Verantwortungsbereich der Beklagten.
Beide Vertragsparteien hätten einander ebenbürtig und autonom gegenüber gestan-
den. Für beide Parteien sei erkennbar gewesen, dass der Vertrag risikobehaftet ge-
wesen sei. Die Möglichkeit habe nicht fern gelegen, dass die Vereinbarung eines
inhaltsleeren Angestelltenverhältnisses ein unzulässiges Umgehungsgeschäft sei.
Der Vertrag sei ein Unikat gewesen, bei dessen Zustandekommen sich eine einseiti-
ge Verantwortung der Beklagten für den Inhalt nicht aufdränge. Der Vertrag sei auf
höchster Ebene ohne Beteiligung der Fachbehörde ausgehandelt worden. Es lasse
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sich nicht klären, wer den Vertrag entworfen habe. Es erscheine daher nicht uner-
träglich, den Kläger mit den Nachteilen zu belasten, die sich daraus ergäben, dass
sich das Risiko erfülle, welches einem solchermaßen zustande gekommenen Vertrag
innewohne.
Die Entlassung des Klägers sei im Übrigen bestandskräftig geworden. Deshalb
komme es nicht auf seine Einwände an, seine Entlassung sei bei Nichtigkeit des
Vertrages nicht wirksam geworden, der Entlassungsantrag sei von der Wirksamkeit
des Vertrages abhängig gewesen und er habe den Entlassungsantrag vorsorglich
angefochten.
Eine Umdeutung des Entlassungsantrags in einen Urlaubsantrag und der Entlas-
sungsverfügung in eine Beurlaubung komme nicht in Betracht.
Auch auf der Grundlage des Bescheides vom 16. Januar 1996 habe der Kläger kei-
nen Anspruch auf Versorgungsleistungen für den Zeitraum ab dem 1. November
1996. Der Bescheid sei mangels Rechtsgrundlage zwar rechtswidrig, aber nicht nich-
tig. Die Beklagte habe den Bescheid insoweit jedoch wirksam zurückgenommen.
Der Rücknahme stehe ein zu unterstellendes Vertrauen des Klägers auf den Bestand
des Bescheides jedenfalls ab dem 1. November 1996 nicht entgegen. Es sei nicht
schutzwürdig, da für den Kläger nach Einstellung der Zahlung nicht abzusehen
gewesen sei, ob und in welchem Umfang seine Versorgungsbezüge zum Ruhen ge-
bracht würden. Ein etwaiges Vertrauen in die Fortgewährung der Versorgung werde
vom allgemeinen Interesse an der Vermeidung ungerechtfertigter Ausgaben und dem
öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einschließlich des
Interesses an der Wiederherstellung eines damit vereinbarten Zustandes überwogen.
Die Beklagte habe die bei der Rücknahme zu beachtende Jahresfrist eingehalten
und das ihr eröffnete Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt, wobei sie ihre Er-
messenserwägungen zulässigerweise noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt habe.
Der Kläger könne auch nicht hilfsweise Schadensersatz in Höhe der vereinbarten
Versorgung verlangen, weil es die Beklagte unterlassen habe, ihn vor Abschluss des
Dienstvertrages rechtlich zu beraten.
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Eine Beratungspflicht lasse sich weder aus vorangegangenem Tun noch aus der
beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten. Im Übrigen lasse sich die Kausalität
einer Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden nicht nachweisen. Es sei
nicht aufklärbar, wie sich der Kläger nach einem Hinweis auf die mögliche Nichtigkeit
des Vertrages entschieden hätte. Dass der Kläger Senatsdirektor geblieben wäre,
erscheine angesichts der mit der Vorstandstätigkeit verbundenen Vorteile nicht gesi-
chert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung ma-
teriellen Rechts, hilfsweise die Verletzung von Verfahrensrecht und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom
18. Dezember 2002 aufzuheben und nach den im Berufungsverfahren zuletzt
gestellten Anträgen - ausgenommen den Hilfsantrag Nr. 4 - zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am
Verfahren.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt nicht Bundesrecht. Dem
Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung einer nach beamtenrechtlichen Grundsät-
zen bemessenen Altersversorgung weder aus dem Beamtenrecht noch auf vertragli-
cher Grundlage noch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu.
1. Dem Kläger steht ein Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsät-
zen nicht zu. Nach § 3 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt
des Ausscheidens des Klägers aus den Diensten der Bremer Vulkan Verbund AG
(15. November 1995) maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1994
(BGBl I S. 3858) - BeamtVG - wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hin-
terbliebenen durch Gesetz geregelt. Danach haben Anspruch auf Ruhegehalt nur
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Personen, die aus dem Beamtenverhältnis in den Ruhestand getreten sind (§ 4
Abs. 2 BeamtVG). Ein ehemaliger Beamter, der gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BBG,
§ 37 Abs. 1 Satz 1 BremBG auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis entlassen
worden ist, hat keinen Versorgungsanspruch (§ 34 Satz 1 BBG, § 41 Satz 1
BremBG). Eine gesetzliche Bestimmung, die eine abweichende Rechtsfolge anord-
net oder zulässt, ist nicht ersichtlich.
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus dem Vertrag vom 12. Dezember 1986
zu. In § 3 dieses Vertrages hatte sich die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflich-
tet, ihm bei Beendigung des Dienstvertrages aus bestimmten, im Vertrag näher be-
zeichneten Gründen eine Versorgung nach den für bremische Beamte und deren
Hinterbliebene jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften zu gewähren,
hierbei die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe 7 der
Bundesbesoldungsordnung B zu bemessen und bei der Ermittlung der ruhegehaltfä-
higen Dienstzeit die Zeit erhöhend zu berücksichtigen, während derer von der Ge-
sellschaft auf Grund des Personalüberlassungsvertrages Versorgungszuschläge an
die Beklagte geleistet worden sind. Im - hier gegebenen - Falle der Beendigung des
Dienstverhältnisses nach Beendigung des Personalüberlassungsvertrages sollte das
Ruhegehalt des Klägers so festgesetzt werden, als wäre der Kläger gemäß § 41 a
BremBG in den (einstweiligen) Ruhestand versetzt worden.
a) Diese vertragliche Abmachung ist mit § 3 Abs. 2 BeamtVG unvereinbar und daher
unwirksam, weil danach Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche unwirksam
sind, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung
verschaffen sollen.
Die Bestimmung erfasst nicht nur aktive, sondern auch ehemalige Beamte. Sie ver-
bietet schlechthin jede Abrede, durch die der Dienstherr sich zu einer Versorgungs-
leistung versteht, zu der er nicht gesetzlich verpflichtet ist. Um eine höhere als die
gesetzlich zustehende Versorgung handelt es sich daher auch dann, wenn einem
entlassenen Beamten überhaupt eine Versorgung nach dem Beamtenversorgungs-
gesetz zugesagt wird, obwohl ihm von Gesetzes wegen keine Versorgung zusteht.
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Die vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger verstößt gegen dieses gesetzliche
Verbot in dreifacher Weise. Zum einen liegt der Verstoß darin, dass dem Kläger
überhaupt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden
ist, auf die er nach Entlassung keinen Anspruch hatte. Zum zweiten ist es mit dem
Verbot unvereinbar, die Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen, während
derer der Kläger nach Beendigung seines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses
auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung ohne beurlaubt zu sein bei
der Gesellschaft tätig war (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG). Zum dritten ver-
stößt die Regelung auch insofern gegen das Gesetz, als sie die Beendigung des
Dienstverhältnisses wie eine Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand
behandelt mit der Folge, dass dem Kläger - bei Wirksamkeit der Vereinbarung - ge-
mäß § 4 Abs. 1 BBesG drei Monate lang die Bezüge zu zahlen wären, die ihm am
Tage vor der Versetzung zustanden. Voraussetzung für die Zahlung derartiger Be-
züge ist aber die wirkliche Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; sie kann bei
einem ehemaligen Beamten nicht vertraglich fingiert werden.
Die gegen § 3 Abs. 2 BeamtVG verstoßende vertragliche Vereinbarung vom 12. De-
zember 1986 ist bereits kraft dieser Bestimmung unwirksam; eines Rückgriffs auf
§ 134 BGB oder § 59 BremVwVfG bedarf es nicht.
b) Die zwischen den Parteien getroffene Versorgungsabrede kann auch nicht als
privatrechtliche Vereinbarung einer dienstvertraglichen Gegenleistung angesehen
oder im Wege der Umdeutung als solche aufrechterhalten werden.
§ 3 Abs. 2 BeamtVG steht einer dienstvertraglichen Vereinbarung nicht entgegen,
durch die sich der Dienstherr verpflichtet, dem privatrechtlich beschäftigten Arbeit-
nehmer nach Beendigung seiner Tätigkeit eine Versorgung nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen zu zahlen. In diesem Falle ist die Versorgung eine privatrechtlich ge-
schuldete Zahlungspflicht; lediglich ihr Umfang ist nach beamtenrechtlichen Vor-
schriften zu bestimmen. Der Vertrag vom 12. Dezember 1986 ist kein solcher
Dienstvertrag und ist von den Parteien auch nicht als solcher verstanden worden,
was bereits daraus folgt, dass nach dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten
der Gesellschaft von der Beklagten nicht etwa privatvertragliche Rentenzahlungen
geleistet, sondern beamtenrechtliche Versorgungsbezüge förmlich festgesetzt und
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gewährt worden sind. Auch später sind die Parteien von diesem Verständnis ausge-
gangen. Andernfalls hätte der Kläger seinen Anspruch nicht - letztlich mit Zustim-
mung der Beklagten - beim Verwaltungsgericht, sondern bei den Zivilgerichten gel-
tend gemacht. Der Inhalt des vertraglichen Regelwerks bestätigt diese Auslegung.
aa) Die Präambel des Vertrages vom 12. Dezember 1986 lässt zweifelsfrei erkennen,
dass die Parteien mit seinem Abschluss nicht beabsichtigten, irgendwelche
dienstvertraglichen Verpflichtungen zu vereinbaren. Vielmehr diente der Vertrag aus-
schließlich dazu, dem Kläger "die in über 13-jähriger Dienstzeit beim Land erworbe-
nen beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche zu erhalten", die er, wie die Parteien
klar erkannt hatten, mit seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis kraft Ge-
setzes verlor. Die dienstrechtliche Verpflichtung des Klägers erschöpfte sich nach § 1
des Vertrages darin, im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes der
Bremer Vulkan AG Schiffbau und Maschinenfabrik auch bremische Belange wahrzu-
nehmen, "soweit dies im Rahmen seiner Verpflichtungen nach Gesetz und Satzung
gegenüber der Bremer Vulkan AG Schiffbau und Maschinenfabrik möglich ist". Einen
konkreten Inhalt hatte diese Vereinbarung nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend
festgestellt, dass diese Dienstverpflichtung, sofern sie trotz des ihr in § 1 des Vertra-
ges beigefügten Vorbehalts ernst gemeint gewesen sein sollte, sowohl gegen ge-
setzliche Vorschriften, nämlich gegen § 93 Abs. 1 AktG, als auch gegen vertragliche
Vorschriften, nämlich gegen Nummer 3 des zwischen dem Kläger und der Gesell-
schaft geschlossenen Dienstvertrages vom 30. Dezember 1986/9. Januar 1987 ver-
stieß. § 93 Abs. 1 AktG verpflichtet die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft,
bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-
schäftsleiters anzuwenden. Dies schließt die Berücksichtigung fremder Interessen
aus. Nach Nummer 3 Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Kläger und der Gesell-
schaft hatte der Kläger seine gesamte Tätigkeit und seine ganze Arbeitskraft der
Gesellschaft zu widmen und deren Interessen in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Er
hatte in allen geschäftlichen Angelegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Ge-
schäftsmannes anzuwenden. Der Kläger war daher nicht berechtigt, bei seiner Tätig-
keit fremde Interessen wahrzunehmen.
Der Vertrag vom 12. Dezember 1986 bestimmt auch keine Gegenleistung der Be-
klagten, wie sie für einen Dienstvertrag typisch ist. § 2 des Vertrages sieht vielmehr
ausdrücklich vor, dass dem Kläger von der Beklagten eine Vergütung nicht gewährt
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wird; eine solche sollte dem Kläger lediglich von der Gesellschaft für seine Tätigkeit
als Mitglied des Vorstandes geleistet werden. Auch die zugesagte Altersversorgung
sollte nicht die im Vertrag genannten, aber nicht näher beschriebenen Dienste (also
die Wahrnehmung bremischer Belange) abgelten, sondern Versorgung für die Zeit
gewähren, die der Kläger zuvor als Beamter in den Diensten der Beklagten verbracht
hatte. Für die während der Tätigkeit des Klägers im Vorstand der Gesellschaft ent-
stehenden Versorgungsansprüche leistete diese an die Beklagte einen jährlichen
Beitrag als Versorgungszuschlag. Der Vertrag ist damit insgesamt kein Dienstvertrag,
in dem die zugesagte Altersversorgung die Gegenleistung für eine der Beklagten
geschuldete Leistungspflicht des Klägers sein sollte.
bb) Hieran ändert sich auch nichts, wenn man den Vertrag vom 12. Dezember 1986
nicht isoliert betrachtet, sondern ihn, wie dies die wechselseitigen Bezugnahmen der
Verträge aufeinander und die erkennbare Interessenlage der Parteien nahe legen,
als integralen Bestandteil einer "Vertragstrias" ansieht, die neben diesem Vertrag
auch den Dienstvertrag des Klägers mit der Gesellschaft und den "Personalüberlas-
sungsvertrag" zwischen letzterer und der Beklagten umfasst und an der neben dem
Kläger und der Beklagten auch die Gesellschaft als Vertragspartner beteiligt war. Bei
dieser Betrachtungsweise lassen sich zwar die Bedenken ausräumen, die das Beru-
fungsgericht aus dem Mangel dienstrechtlicher Elemente im Vertrag vom 12. Dezem-
ber 1986 hergeleitet hat. Jedoch hilft auch diese Betrachtungsweise nicht über die
Erkenntnis hinweg, dass mit der Zusage der Versorgungsbezüge beamtenrechtliche
Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Zeiten erfasst werden sollten, die außerhalb der
durch die Verträge geregelten Rechtsbeziehungen lagen und nicht Gegenstand eines
der drei Verträge und folglich auch nicht Gegenstand der "Vertragstrias" selbst
waren. Auch bei dieser Betrachtungsweise diente die Versorgungsabsprache der
Korrektur der Gesetzeslage und sollte damit ein Ergebnis herbeiführen, das dem
erklärten Willen des Gesetzgebers widersprach.
Die dem Kläger zugesagten Versorgungsleistungen lassen sich auch nicht als Ge-
genleistung für das dem Kläger abverlangte, von ihm akzeptierte und damit ebenfalls
einen Teil der umfassenden Abmachung bildende Ausscheiden aus dem Dienst
(
Satz 1 BBG) und damit ebenfalls dem Sinn und dem Zweck des § 3 Abs. 2
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BeamtVG, dessen Rechtsfolge nicht dem dispositiven Recht angehört und folglich
nicht vertraglich abbedungen werden kann. Ebenso wenig ist es möglich, etwa aus
dem Personalüberlassungsvertrag eine Rechtfertigung für die vertragliche Einräu-
mung beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche herzuleiten. Vielmehr ist auch die-
ser Vertrag weitgehend inhaltsleer. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte
nach dem Ausscheiden des Klägers aus ihren Diensten keine rechtliche Möglichkeit
hatte, ihn der Gesellschaft "zur Verfügung" zu stellen.
Die Unwirksamkeit der die Versorgung des Klägers betreffenden Abrede erfasst de-
ren gesamten Inhalt und lässt sich nicht in der Weise beschränken, dass jedenfalls
die Zeit der Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied der Gesellschaft versor-
gungsrechtlich berücksichtigt werden kann. Ebenso wenig wie einem auf eigenen
Antrag ausgeschiedenen Beamten eine beamtenrechtliche Versorgung dem Grunde
nach zugesagt oder gewährt werden kann, kann eine solche Versorgung durch ver-
traglich vereinbarte fiktive Dienstzeiten erhöht werden. Es ist auch nicht möglich, eine
privatrechtliche Tätigkeit außerhalb des Beamtenverhältnisses als Dienstzeit zu
fingieren und nur sie bei der Gewährung einer Versorgung zu berücksichtigen. Denn
auch in diesem Falle konnte der Kläger den Status des Versorgungsempfängers nur
einnehmen, wenn er ihn unmittelbar aus dem Status des aktiven Beamten erreichte.
Die für diesen Statuswechsel erforderlichen dienstrechtlichen Voraussetzungen las-
sen sich nicht vertraglich vereinbaren oder fingieren.
Es ist auch nicht möglich, die unwirksame vertragliche Abrede gemäß § 140 BGB in
eine wirksame Vereinbarung umzudeuten. Zwar hat der Senat keine Zweifel daran,
dass den Parteien bei Abschluss der Verträge daran gelegen war, einen gesetzes-
konformen Weg zu suchen, um den mit dem Ausscheiden des Klägers verbundenen
Verlust seiner Versorgungsansprüche zu vermeiden oder zu kompensieren. Dienst-
rechtlich denkbare Wege - Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand
gemäß § 41 a oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß § 90 Abs. 2 BremBG
i.V.m. § 26 BremUrlVO - sind aber von den Parteien erwogen, geprüft und bewusst
verworfen worden. Eine Regelung, die dem unzweideutig erkennbaren Willen beider
Vertragsparteien widerspricht, kann nicht im Wege der Umdeutung zum Inhalt des
Vertrages gemacht werden. Hiervon abgesehen lässt sich die statusändernde, be-
standskräftige Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis nicht im Wege
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der Umdeutung beseitigen oder in eine andersartige Statusmaßnahme abändern.
Eine Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand wäre darüber hinaus
bereits aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht gekommen, weil sie eine Störung
des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den einzelnen Mitgliedern des
Senats und ihren leitenden Beamten voraussetzt (vgl. Urteil vom 13. September
2001 - BVerwG 2 C 39.00 - BVerwGE 115, 89 <96>). Eine solche Störung ist nicht
festgestellt. Die Revision hat auch nicht gerügt, dass der Kläger dies vorgebracht und
unter Beweis gestellt hätte. Vielmehr geht das Revisionsvorbringen wie selbst-
verständlich davon aus, dass der Kläger mit dem Senator für Wirtschaft und Außen-
handel bis zuletzt in bestem Einvernehmen stand.
c) Die Beklagte war nicht aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung ge-
hindert, sich auf die Unwirksamkeit der Versorgungszusage zu berufen.
Beruht die Unwirksamkeit des Vertrages darauf, dass dessen Ergebnis gesetzlich
missbilligt wird, so kann es nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht
kommen, eine Rechtsausübung als unzulässig zu untersagen, die bestrebt ist, eine
mit dem Gesetz in Einklang stehende Rechtslage herzustellen, um statt dessen ein
Ergebnis herbeizuführen, das dem Willen des Gesetzes widerspricht.
Sofern danach eine Berufung auf die Unwirksamkeit eines Vertrages überhaupt eine
unzulässige Rechtsausübung sein kann, setzt dieser Ausnahmefall voraus, dass eine
Partei durch die Nichtigkeit des Vertrages einseitig begünstigt und die andere un-
erträglich belastet ist. Zu berücksichtigen ist hierbei, ob der Schutzzweck der die
Nichtigkeit (Unwirksamkeit) anordnenden Norm noch erreicht werden kann (vgl.
BGHZ 85, 39 <49 f.>).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind derartige Voraussetzungen
nicht gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die drei zur Jahreswende
1986/87 geschlossenen Verträge zwischen dem Kläger, der Beklagten und der Ge-
sellschaft bis auf die hier in Rede stehende Versorgungsabrede erfüllt worden sind,
soweit durch sie überhaupt erfüllbare Verpflichtungen begründet worden waren. Ins-
besondere hat der Kläger nach dem Übertritt aus den Diensten der Beklagten in die
der Gesellschaft Einkünfte von Seiten der Werft in einer Größenordnung erzielt, die
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seine finanziellen Einbußen durch den Verlust der Versorgungsanwartschaft erheb-
lich übersteigen. Die Beklagte ist durch den Fortfall der Versorgungsverpflichtung
zwar begünstigt, doch beruht diese Begünstigung nicht auf der Unwirksamkeit der
Versorgungsabrede, sondern auf dem freiwilligen Ausscheiden des Klägers aus ihren
Diensten, der das Erlöschen ihrer Versorgungsverpflichtung zur Folge hatte.
Überdies hatte sie den Kläger auf ihre Kosten in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung nachzuversichern. Soweit die Beklagte von Seiten der Gesellschaft Zuschüsse
zu den späteren (tatsächlich nicht geschuldeten) Versorgungsleistungen erhalten hat,
ist sie zwar begünstigt, doch nicht durch Leistungen des Klägers, sondern der Ge-
sellschaft; jedenfalls hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Kläger, wie
die Revision behauptet, für diese Leistungen aufgekommen ist.
Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung lässt sich auch nicht aus der Behauptung
des Klägers herleiten, die Gründe für die Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede
lägen einseitig im Verantwortungsbereich der Beklagten. Nach den mit zulässigen
Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb für das Revisionsgericht binden-
den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Inhalt aller drei Verträge einver-
nehmlich zwischen den Parteien ausgehandelt worden, wobei der Kläger und die
Beklagte einander ebenbürtig gegenübergestanden haben. Diese Feststellung wird
durch den Inhalt der Verträge selbst erhärtet, in denen sich die Positionen beider
Seiten und ihre erkennbaren Interessen ohne Mühe wiederfinden lassen. Dass die
von den Parteien gewählte vertragliche Konstruktion unwirksam war, haben aller-
dings beide Seiten bei Vertragsabschluss nicht erkannt. Insofern befanden sich beide
Seiten gleichermaßen in einem Rechtsirrtum. Dies stellt jedoch die Ebenbürtigkeit
ihrer Positionen als Vertragspartner nicht in Frage. Entgegen der insofern vom Kläger
erhobenen Aufklärungsrüge ist es dabei unerheblich, ob die Formulierung der
Verträge von der Senatskommission für das Personalwesen herrührte oder das Er-
gebnis externer anwaltlicher Beratung war. Die Unwirksamkeit der Versorgungsabre-
de im Vertrag vom 12. Dezember 1986 beruht nicht auf einer einzelnen missglückten
Formulierung, sondern auf der Fehlerhaftigkeit der zwischen den Parteien frei aus-
gehandelten Gesamtkonzeption, die das Ausscheiden des Klägers aus dem Beam-
tenverhältnis und zugleich dessen damit unvereinbare beamtenrechtliche Versorgung
vorsah. Nach der damals wie heute geltenden Rechtslage war es prinzipiell
unmöglich, den gesetzlich angeordneten Wegfall der Versorgung durch die Kon-
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struktion eines Dienstverhältnisses mit fiktiven Leistungen und Gegenleistungen zu
umgehen oder auszuschließen.
Im Übrigen greift die insoweit erhobene Verfahrensrüge auch deshalb nicht durch,
weil der Kläger im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt
hat. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, von sich aus über Tatsachen Beweis
zu erheben, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam.
3. Nach alledem konnte der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
auch nicht anfechten, um auf diese Weise Versorgungsansprüche unmittelbar nach
dem Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis und Eintritt in den Ruhestand
geltend zu machen. Die Entlassung selbst ist bestandskräftig und deshalb einer An-
fechtung entzogen. Eine Anfechtung des Entlassungsantrages ist ausgeschlossen,
weil der Kläger weder getäuscht worden ist noch sich in einem Irrtum über den Inhalt
oder die Bedeutung seiner Erklärung befand. Der Irrtum über die Wirksamkeit des
Vertrages vom 12. Dezember 1986 berechtigt nicht zur Anfechtung des Entlas-
sungsantrages.
4. Der Kläger kann auch aus dem Bescheid vom 16. Januar 1996, durch den seine
Versorgungsbezüge festgesetzt wurden, keine Ansprüche herleiten. Diesem Be-
scheid kommt jedenfalls für die Zeit nach dem 1. November 1996 keine Rechtswir-
kung mehr zu, weil die Beklagte ihn durch Bescheid vom 16. Oktober 1998 wirksam
zurückgenommen hat.
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 16. Januar 1996 ergibt sich unmittelbar
aus § 3 Abs. 2 BeamtVG, weil diese Bestimmung die Gewährung einer nicht auf dem
Gesetz beruhenden, höheren Versorgung in jeder Form untersagt. Nachdem die Be-
klagte durch das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen worden war, dass es sich
bei dem Festsetzungsbescheid um einen Verwaltungsakt handelte, war die Beklagte
berechtigt, diesen inzwischen als rechtswidrig erkannten Bescheid zurückzunehmen.
Dass dies innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG geschehen
ist, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
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Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass der Kläger der Rücknahme nicht
entgegenhalten kann, er habe in schutzwürdiger Weise auf den Fortbestand dieses
Festsetzungsbescheides vertraut. Der Kläger hatte nach Einstellung der Zahlung
durch die Beklagte seit dem 1. November 1996 keinerlei Versorgungsbezüge mehr
erhalten, über die er vom Vertrauensschutz erfasste Dispositionen hätte treffen
können. Vielmehr musste er damit rechnen, dass weitere Zahlungen auch in Zukunft
ausbleiben würden, etwa weil anrechnungsfähige Einkünfte den Anspruch minderten,
oder weil das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren zu der Erkenntnis führte, dass die
Beendigung seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft auf einem der Gründe beruhte, die
nach dem Vertrag vom 12. Dezember 1986 eine Versorgung ausschlossen.
Die Beklagte hat ihr Rücknahmeermessen innerhalb der vom Gericht nachprüfbaren
Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO rechtmäßig ausgeübt. Zwar hat sie sich noch in
dem für die Beurteilung der Rechtslage maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom
19. November 1998 auf vertragliche Ausschlussgründe und damit auf Gründe ge-
stützt, die einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Sie hat diese Gründe
aber in zulässiger Weise noch während des Berufungsverfahrens ergänzt (vgl. hierzu
Urteil vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 40.98 - Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 3
S. 6 ff.), ohne dadurch den Rücknahmebescheid in seinem Wesen zu ändern oder
die Rechtsverteidigung des Klägers zu beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1998
- BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363>). Der nunmehr als tragend ins Feld
geführte Verstoß des Festsetzungsbescheides gegen § 3 Abs. 2 BeamtVG bezog
keine Tatsachen oder Umstände ein, die vorher von den Parteien noch nicht in den
Blick genommen worden waren, sondern zog aus ihnen erstmals die rechtlich zutref-
fenden Folgerungen. Insbesondere kann dem Kläger nicht zugegeben werden, die
Beklagte habe bei der Rücknahme die zwölf Jahre zuvor bei Vertragsabschluss be-
stehende Lage nicht hinreichend berücksichtigt, die der Kläger mit dem Stichwort
„Himmelfahrtskommando“ umschrieben hat. Die Bescheide und die nachgeschobe-
nen Ermessenserwägungen lassen sehr wohl erkennen, dass der Beklagten durch-
aus bewusst war, dass der Kläger seine Entscheidungen unter schwierigen Bedin-
gungen und nicht ohne politische Rücksichtnahmen getroffen hatte. Zurecht hat die
Beklagte bei der Abwägung jedoch der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände
den Vorrang eingeräumt, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob in einem Falle wie
hier das Rücknahmeinteresse der öffentlichen Hand sogar intendiert ist und folglich
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nur eines geringeren Begründungsaufwandes bedarf. Die Beklagte war nicht ver-
pflichtet, von der Rücknahme des Festsetzungsbescheides abzusehen und stattdes-
sen Wege zu suchen, die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 BeamtVG durch eine "scho-
nendere" Rückabwicklung abzuwenden oder abzumildern. Soweit der Kläger in die-
sem Zusammenhang die Möglichkeiten erwähnt, das Entlassungsverfahren wieder
aufzunehmen oder die Entlassung in eine Beurlaubung oder in eine Versetzung in
den einstweiligen Ruhestand umzudeuten, bezieht er sich auf Zweckmäßigkeitser-
wägungen, die außerhalb des vom Gericht nachzuprüfenden Ermessens der Beklag-
ten liegen und im Übrigen auch aus Rechtsgründen nicht praktikabel sind.
5. Die vom Kläger verlangte Zahlung muss auch nicht als Schadensersatz gewährt
werden.
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen den Staat als Vertrags-
partner bzw. als ehemaligen Dienstherrn des Klägers ist die Feststellung der schuld-
haften Verletzung einer dem Kläger gegenüber zu erfüllenden Pflicht, die zu einem
Vermögensschaden geführt hat, der nach den im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen
der Kausalität der Beklagten zuzurechnen ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so
kann der Geschädigte grundsätzlich als Schadensersatz die Differenz zwischen der
Vermögenslage verlangen, die sich aus der schuldhaften Pflichtverletzung ergibt, und
der Vermögenslage, wie sie ohne die Pflichtverletzung bestünde (vgl. Urteil vom
29. April 2004 - BVerwG 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt hier als Pflichtverletzung
weder die Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht bei Vertragsabschluss
(culpa in contrahendo; vgl. zu diesem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisie-
rung des Schuldrechts vom 26. November 2001 - BGBl I S. 3138 - noch heranzuzie-
henden Rechtsinstitut: Urteil vom 29. Mai 1973 - BVerwG 7 C 2.72 - DÖV 1974, 133
<134> m.w.N.) noch die Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht, die der Dienst-
herr seinen Beamten schuldet (§ 78 BremBG).
a) Eine Pflicht zum Schadensersatz kann sich daraus ergeben, dass eine der Partei-
en für die Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung verantwortlich ist (vgl. BGHZ
99,101 <106>). Wer die am Jahreswechsel 1986/1987 abgeschlossenen drei Ver-
träge und insbesondere § 3 des Vertrages vom 12. Dezember 1986 entworfen hat,
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hat sich im Berufungsverfahren nicht aufklären lassen. Auch hier kommt es nicht auf
einzelne Formulierungen an, sondern auf die Gesamtkonzeption, die, wie bereits
erwähnt, im Lichte des § 3 Abs. 2 BeamtVG als verfehlt anzusehen ist. Da sich in
den Verträgen die in den Vorverhandlungen geäußerten Absichten und Vorstellungen
beider Vertragsparteien wiederfinden, diese nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts auch "auf Augenhöhe" verhandelt haben, lässt sich die Unwirksamkeit
der Versorgungsabrede nicht einseitig der Beklagten zur Last legen.
b) Die Verletzung einer Aufklärungspflicht lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Sie
setzt voraus, dass entweder eine solche Aufklärung der allgemeinen Verwaltungs-
praxis des Dienstherrn entspricht oder der Beamte um eine Aufklärung nachsucht
oder der Dienstherr aus den Umständen entnehmen kann, dass der Beamte sich in
einem für ihn bedeutsamen Punkt im Irrtum befindet (vgl. Urteil vom 30. Januar 1997
- BVerwG 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 <58>). Keiner dieser drei eine Aufklärungs-
pflicht begründenden Umstände war hier gegeben. Vielmehr waren sich beide Par-
teien darüber einig, welche Ziele sie verfolgten und auf welchem rechtlichen Wege
diese erreicht werden sollten. In welchem Maße sich die Parteien des besonderen
rechtlichen Risikos bewusst waren, das mit den Verträgen verbunden war, kann da-
hingestellt bleiben; soweit hier irrige Vorstellungen herrschten, herrschten sie auf
beiden Seiten gleichermaßen. Dass der Kläger durch die von ihm selbst beantragte
Entlassung seinen gesetzlichen Anspruch auf Versorgung verlor, war beiden Partei-
en bewusst, wie sich daraus ergibt, dass beide gemeinsam hiergegen vertragliche
Vorsorge zu treffen für geboten hielten. Dass die hierzu geschlossenen Verträge
nicht frei von Risiken waren, musste sich einer verständigen Partei schon daraus
erschließen, dass die vereinbarten Pflichten, "bremische Belange zu wahren" und
den Kläger der Gesellschaft "zur Verfügung" zu stellen, ersichtlich inhaltsleer waren.
Hatten somit beide Seiten Anlass, Zweifel an der Wirksamkeit der Verträge zu hegen,
lassen sich hieraus jedenfalls keine einseitigen Aufklärungspflichten herleiten.
c) Selbst wenn das Berufungsgericht eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtver-
letzung festgestellt hätte, wäre der Schadensersatzanspruch des Klägers unbegrün-
det, weil sich nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls die
Kausalität einer unterstellten Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht
bejahen lässt. Ob Kausalität vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die anhand der festge-
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stellten Tatsachen zu beantworten ist. Das Berufungsgericht hat in Erwägung gezo-
gen, ob der Kläger bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Versorgungsabrede von sei-
nem Entlassungsantrag Abstand genommen hätte. Die einen solchen hypothetischen
Verlauf stützenden Tatsachen hat das Berufungsgericht nicht mit der erforderlichen
Sicherheit feststellen können; vielmehr sprachen gewichtige Umstände dafür, dass
der Kläger auch bei Kenntnis dieser Rechtsfolge den Dienst verlassen hätte und dem
Wunsch des Bremer Senats gefolgt wäre, in den Vorstand der Gesellschaft
einzutreten, zumal er dort mit einer Vergütung rechnen konnte, die seine aus dem
Beamtenstatus zu erwartenden Einkünfte erheblich überstieg.
d) Die gegen diese weitgehend tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen durch
das Berufungsgericht erhobenen Verfahrensrügen des Klägers greifen nicht durch.
Mit seinen Erwägungen hat das Berufungsgericht weder eine Überraschungsent-
scheidung getroffen noch aufklärungsfähige und aufklärungsbedürftige Tatsachen
außer Acht gelassen. Auch die im Revisionszulassungsverfahren vorgelegte Erklä-
rung des ehemaligen Bürgermeisters W. und der Senatoren G. und L. vermag bes-
tenfalls zu beweisen, wie die damals Beteiligten aus heutiger Sicht gehandelt hätten.
Die Erklärung beweist dagegen nicht, wie sich der bei Abschluss der Verträge 50
Jahre alte Kläger verhalten hätte, wenn er den damals erst 15 Jahre später akut wer-
denden Verlust seiner Versorgungsbezüge vorausgesehen und mit den Erwerbs-
chancen abgewogen hätte, die sich ihm durch den Eintritt in die Leitung der Gesell-
schaft eröffneten und danach auch realisierten.
6. Schließlich vermag die Erwägung nicht zum Erfolg der Klage zu verhelfen, dass
sich beide Parteien bei Abschluss der Verträge über die Unwirksamkeit der Versor-
gungsabrede geirrt haben. Zwar liegt damit eine Situation vor, die nach den Regeln
über das Fehlen der Geschäftsgrundlage zu beurteilen ist. Eine Anpassung der Ver-
träge ist unter den hier gegebenen Umständen jedoch ausgeschlossen. Zum einen
sind die Verträge, soweit sie echte Handlungspflichten begründen, mit Ausnahme der
Versorgungsabrede erfüllt worden; eine Rückabwicklung ist insoweit nicht möglich.
Zum anderen sind auf der Grundlage der Verträge Gestaltungserklärungen ab-
gegeben worden, die nicht rückgängig gemacht oder umgedeutet werden können.
Dies gilt insbesondere für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis,
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die bestandskräftig ist. Der Kläger kann dieser Entlassung auch nicht durch Anfech-
tung seines Entlassungsantrages die rechtliche Grundlage entziehen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 72 GKG
i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG a.F. auf 131 812,52 € festgesetzt (zweifacher
Jahresbetrag der geltend gemachten Versorgungsbezüge).
Albers Dr. Kugele Groepper
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BBesG
§ 4 Abs. 1
BBG
§ 30 Abs. 1, § 34 Satz 1
BeamtVG
§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2
BGB
§ 140
BremBG
§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 41 Satz 1, § 41 a, § 90 Abs. 2
BremUrlVO § 26
Stichworte:
Anfechtung; Antrag auf Entlassung; Aufklärungspflicht; Beamtenverhältnis; Bera-
tungspflicht; Beurlaubung; culpa in contrahendo; Dienstvertrag; einstweiliger Ruhe-
stand; Entlassung auf Antrag; Ermessen; Feststellungsbescheid; Fürsorgepflicht;
Kausalität; Motivirrtum; Nachschieben von Ermessenserwägungen; Nachversiche-
rung; Rücknahme; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Ruhestand; Schadensersatz; Um-
deutung; unzulässige Rechtsausübung; Versetzung in den einstweiligen Ruhestand;
Versorgung; Versorgungsbezüge; Versorgungszusage; Vertrauensschutz; Verwal-
tungsakt; Vordienstzeit.
Leitsatz:
Scheidet ein Beamter auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis aus, so ist eine
vertragliche Zusage seines bisherigen Dienstherrn unwirksam, ihm nach Beendi-
gung der bei einem Dritten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis geleisteten
Dienste eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren.
Urteil des 2. Senats vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 5.04
I. VG Bremen vom 04.01.1999 - Az.:
VG 2 K 2291/97 -
II. OVG Bremen vom 18.12.2002 - Az.: OVG 2 A 260/99, 2 A 338/00 -