Urteil des BVerwG vom 25.11.2004

Übertragung, Ruhegehalt, Amtszeit, Eugh

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 49.03
Verkündet
OVG 1 R 2/02
am 25. November 2004
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts des Saarlandes vom 15. Juli 2003 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger trat im Jahr 1972 als Beamter in den Dienst der Europäischen Gemein-
schaft. Vom 9. April 1985 bis 21. Februar 1990 war er als Minister für Bundesangele-
genheiten und besondere Aufgaben Mitglied der Regierung des Saarlandes. In die-
ser Zeit war er vom Dienst beurlaubt. Durch die Tätigkeit als Minister erwarb er einen
Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Saarländischen Ministergesetz, den der Minis-
terrat im März 1990 auf monatlich 7 863,85 DM (4 020,72 €) festsetzte. Aufgrund
dieses Gesetzes erhielt der Kläger das Ruhegehalt nicht, weil seine Dienstbezüge
als Gemeinschaftsbeamter höher waren.
Im Jahr 1999 trat der Kläger aus Altersgründen in den Ruhestand. Bei der Festset-
zung seiner Versorgungsbezüge wurde die Amtszeit als saarländischer Minister nicht
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt; andernfalls wären diese Bezüge bei
Eintritt in den Ruhestand monatlich 1 874,10 DM (958,22 €) höher gewesen. Da auch
- 3 -
die Versorgungsbezüge das Ruhegehalt nach dem Saarländischen Ministergesetz
übersteigen, wird dieses weiterhin nicht an den Kläger ausgezahlt.
Der Kläger macht geltend, der versicherungsmathematische Gegenwert oder der
pauschale Rückkaufswert des Ruhegehaltsanspruchs nach dem Saarländischen
Ministergesetz müsse auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaf-
ten übertragen werden. Sein im Jahr 1991 gestellter Antrag, ihm diese Werte mitzu-
teilen, wurde durch Bescheid des Chefs der Saarländischen Staatskanzlei und Wi-
derspruchsbescheid des Ministerpräsidenten des Saarlandes zurückgewiesen. Das
Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger zusätzlich beantragt, den versicherungsma-
thematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufswert des Ruhegehaltsan-
spruchs an die Europäischen Gemeinschaften zu zahlen, hilfsweise ihn für die Amts-
zeit als Minister nachzuversichern und den entsprechenden Betrag nebst Zinsen auf
das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften zu übertragen. Das
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Berufung unter Abweisung der er-
weiterten Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge-
führt:
Die vom Kläger geforderte Überleitung werde von Art. 11 Abs. 2 und 3 der Versor-
gungsordnung der Europäischen Gemeinschaften - VersO/EG - erfasst. Diese Vor-
schriften wollten den lückenlosen Transfer von Rechten auf Altersversorgung ermög-
lichen, die Gemeinschaftsbeamte durch Tätigkeiten außerhalb des Dienstes der Eu-
ropäischen Gemeinschaften erworben hätten. Art. 11 Abs. 2 und 3 VersO/EG könn-
ten aber keine durchsetzbaren Übertragungsansprüche begründen. Sie hätten kei-
nen vollziehbaren Inhalt, weil sie keine Aussage träfen, wie der zu übertragende
Wert der Versorgungsrechte zu ermitteln sei. Hierfür seien ergänzende Regelungen
der Mitgliedstaaten erforderlich. Der geltend gemachte Übertragungsanspruch be-
stehe nicht, weil die erforderlichen Wertbestimmungsregelungen in der deutschen
Rechtsordnung nur für Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten-
versicherung, nicht aber für Versorgungsrechte von Ministern und Beamten existier-
ten. Auch könne der Kläger für die Amtszeit als saarländischer Minister nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden, um die Übertragung der
- 4 -
hierfür gezahlten Beiträge zu erreichen. Für die Amtszeit bestehe keine Versor-
gungslücke. Der dadurch erworbene Ruhegehaltsanspruch sei zwar gegenüber an-
deren Bezügen subsidiär, stelle aber den angemessenen Lebensunterhalt sicher. Die
Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über
die Nachversicherung lägen nicht vor.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Juli 2003
und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. November 2000 sowie
die Bescheide vom 5. August und 16. Dezember 1991 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, durch Vornahme der dafür notwendigen Maßnahmen
dem Kläger den versicherungsmathematischen Gegenwert, wahlweise den
pauschalen Rückkaufswert des durch seine Tätigkeit als saarländischer Minis-
ter erworbenen Ruhegehaltsanspruches mitzuteilen und den entsprechenden
Betrag an die Europäischen Gemeinschaften zu zahlen,
hilfsweise
den Kläger für die Zeit seiner Tätigkeit als saarländischer Minister in der ge-
setzlichen Rentenversicherung nachzuversichern und die Summe der gezahl-
ten Beiträge zuzüglich 3,5 % Zinsen für jedes vollendete Jahr nach der Bei-
tragszahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung auf das Versorgungssystem
der Europäischen Gemeinschaften zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Klägers hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag
Erfolg.
- 5 -
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übertragung des versicherungsmathemati-
schen Gegenwertes, wahlweise des pauschalen Rückkaufswertes seines Anspruchs
auf Ruhegehalt nach dem Saarländischen Ministergesetz auf das Versorgungssys-
tem der Europäischen Gemeinschaften. Ein solcher Wert kann ihm auch nicht mitge-
teilt werden.
Die Überleitung von Versorgungsrechten, die Gemeinschaftsbeamte durch Tätigkei-
ten außerhalb des Dienstes der Europäischen Gemeinschaften erworben haben, auf
deren Versorgungssystem ist dem Grunde nach in Art. 11 Abs. 2 und 3 der Versor-
gungsordnung der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung
des Rates Nr. 571/92 vom 2. März 1992 - VersO/EG - (ABl Nr. L 62 S. 1) geregelt.
Die Versorgungsordnung ist als Anlage VIII Bestandteil des Beamtenstatuts der Eu-
ropäischen Gemeinschaften; sie gilt gemäß Art. 249 Abs. 2 Satz 2 des EG-Vertrages
- EGV - unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Nach Art. 11 Abs. 2 und 3 VersO/EG
kann ein Gemeinschaftsbeamter den versicherungsmathematischen Gegenwert oder
den pauschalen Rückkaufswert eines Ruhegehaltsanspruchs an die Europäischen
Gemeinschaften zahlen lassen, den er während einer Abordnung oder Beurlaubung
durch eine Tätigkeit im Dienst einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internati-
onalen Einrichtung oder durch eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit
erworben hat.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es zur Entstehung ei-
nes Anspruchs auf Überleitung eines Versorgungsrechts zwar erforderlich, aber nicht
ausreichend, dass die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 und 3 VersO/EG erfüllt
sind. Aufgrund ihres Inhalts handelt es sich bei diesen Vorschriften um unvollständi-
ge und daher nicht unmittelbar anwendbare Regelungen. So überlassen sie es den
Mitgliedstaaten, zwischen dem "versicherungsmathematischen Gegenwert" und dem
"pauschalen Rückkaufswert" zu wählen. Zudem enthalten sie keine Maßstäbe, auf
deren Grundlage ein solcher Wert ermittelt und festgesetzt werden soll. Daher kön-
nen Art. 11 Abs. 2 und 3 VersO/EG zwar dem Grunde nach die Berechtigung vermit-
teln, anderweitig erworbene Versorgungsrechte auf das Versorgungssystem der Eu-
ropäischen Gemeinschaften überleiten zu lassen. Zu einem durchsetzbaren Übertra-
gungsanspruch erstarkt diese Berechtigung aber erst dadurch, dass die Mitgliedstaa-
- 6 -
ten die Wahl zwischen dem versicherungsmathematischen Gegenwert und dem
pauschalen Rückkaufswert treffen und diejenigen Maßnahmen des nationalen
Rechts erlassen, die zur Ermittlung und Festsetzung des zu übertragenden Wertes
erforderlich sind. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EGV sind die Mitgliedstaaten verpflich-
tet, diese ergänzenden Maßnahmen zu treffen. Solange sie dieser Verpflichtung
nicht nachgekommen sind, können Art. 11 Abs. 2 und 3 VersO/EG keine Rechtswir-
kungen zugunsten der Gemeinschaftsbeamten entfalten. Die daraus folgende Be-
rechtigung kann dann nicht ausgeübt werden (EuGH, Urteile vom 20. Oktober 1981
- Rs 137/80 - Slg. 1981, 2393 <2405>, vom 20. März 1986 - Rs 72/85 - Slg. 1986,
1219 <1229>, vom 4. Mai 1988 - Rs 64/85 - Slg. 1988, 2435 <2448>, vom 14. Juni
1990 - Rs C-37/89 - Slg. 1990, 2395 <2417>). Durch die Untätigkeit eines Mitglied-
staates können einem Gemeinschaftsbeamten, dem ein von Art. 11 Abs. 2 und 3
VersO/EG erfasstes Versorgungsrecht zusteht, allenfalls Ansprüche auf Schadens-
ersatz erwachsen.
Ihre Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht haben die Mitgliedstaaten durch
den Erlass rechtsverbindlicher Regelungen zu erfüllen, die Maßstäbe für die Ermitt-
lung und Festsetzung des Wertes von gleichartigen, d.h. in demselben Versorgungs-
system begründeten Versorgungsrechten abstrakt-generell vorgeben. Solche Rege-
lungen sind aus zwei Gründen erforderlich: Zum einen können nur auf diese Weise
die Versorgungssysteme der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaften
koordiniert werden. Zum anderen gebieten Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit,
gleichartige Versorgungsrechte nach gleichen Maßstäben zu bewerten (EuGH, Urteil
vom 20. März 1986, a.a.O.). Der Rang der zu erlassenden Regelungen und die Zu-
ständigkeit für ihren Erlass richten sich nach der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten.
Danach besteht der geltend gemachte Übertragungsanspruch des Klägers jedenfalls
deshalb nicht, weil keine rechtsverbindlichen Regelungen existieren, die es ermögli-
chen, den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rück-
kaufswert eines Anspruchs auf Ruhegehalt nach dem Saarländischen Ministergesetz
zu bestimmen. Derartige Regelungen enthält die deutsche Rechtsordnung aus-
schließlich für Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung (Durchführungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1992 und Zustimmungsgesetz vom
- 7 -
11. Mai 1994, BGBl II S. 622). Nur für diese Versorgungsrechte bestehen durchsetz-
bare Ansprüche auf Übertragung des Rückkaufswertes auf das Versorgungssystem
der Europäischen Gemeinschaften.
Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2
und 3 VersO/EG für eine Übertragung des Ruhegehaltsanspruchs nach dem Saar-
ländischen Ministergesetz erfüllt sind. Dies liegt nicht auf der Hand, wäre erforderli-
chenfalls also nicht durch letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
richts, sondern nur durch den Europäischen Gerichtshof zu klären: So ist bislang
nicht geklärt, ob die Tätigkeit als Minister in einer Landesregierung einen "Dienst bei
einer Verwaltung" oder eine "unselbstständige Tätigkeit" im Sinne von Art. 11 Abs. 2
VersO/EG darstellt. Zudem ist fraglich, ob diese Vorschriften einem Versorgungs-
recht auch dann einen übertragbaren Wert zuerkennen, wenn der Berechtigte die
Bezüge nach nationalem Recht zu seinen Lebzeiten mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht erhalten wird. Im vorliegenden Fall verhindert die Ruhens-
regelung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Saarländischen Ministergesetzes aller
Voraussicht nach dauerhaft, dass das nach diesem Gesetz erworbene Ruhegehalt
an den Kläger gezahlt wird.
2. Hinsichtlich des Hilfsantrags hat der erkennende Senat in der Sache zu entschei-
den, ohne zu prüfen, ob insoweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten oder
gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu den Sozialgerichten gegeben ist (§ 17 a Abs. 5
GVG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung für seine Amtszeit als saarländischer Minister. Demzufolge be-
steht auch kein Anspruch auf Übertragung der für die Nachversicherung gezahlten
Beiträge nebst Zinsen gemäß Art. 3 i.V.m. Art 2 des Durchführungsabkommens vom
9. Oktober 1992, a.a.O.
Ein solcher Anspruch auf Nachversicherung setzt sowohl nach der - hier gemäß
§ 233 Abs. 1 SGB VI noch anwendbaren - Regelung des § 9 Abs. 1 und 4 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes - AVG - als auch nach der Nachfolgeregelung des § 8
Abs. 2 Satz 1 SGB VI voraus, dass jemand ohne Anspruch oder Anwartschaft auf
Altersversorgung aus einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden
ist oder den sich daraus ergebenden Anspruch auf Altersversorgung verloren hat.
- 8 -
Durch die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung werden Perso-
nen geschützt, bei denen Rentenversicherungsfreiheit für eine Beschäftigung im
Hinblick auf eine anderweitige Versorgung bestanden hat, denen diese Versorgung
später aber - aus welchen Gründen auch immer - doch nicht gewährt wird. Die Nach-
versicherung soll verhindern, dass sich für diese Personen für den betreffenden Be-
schäftigungszeitraum eine Versorgungslücke auftut (BSG, Urteil vom 24. November
1951 - 11/1 RA 166/62 - BSGE 24, 106,108; Urteil vom 13. August 1981 - 11 RA
44/80 - BSGE 52, 78, 80; stRspr).
Diese gesetzliche Voraussetzung für die Nachversicherung liegt hinsichtlich der Tä-
tigkeit des Klägers als saarländischer Minister nicht vor. Der Kläger ist aus dem
Amtsverhältnis nicht unversorgt ausgeschieden. Denn er hat durch seine Tätigkeit
einen Anspruch auf Ruhegehalt erworben, der eine angemessene Altersversorgung
gewährleistet. Daran vermag nichts zu ändern, dass dieser Anspruch wegen der hö-
heren Versorgungsbezüge, die der Kläger als Gemeinschaftsbeamter im Ruhestand
erhält, nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Saarländischen Ministergesetzes auf Dau-
er ruht.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Nachversicherung sind einer gemeinschafts-
rechtskonformen Auslegung im Sinne des Klägers nicht zugänglich. Diese Auslegung
findet ihre Grenze in dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck der jeweiligen Vor-
schrift (EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - RS C-91/92 Slg. 1994 I - 3325). Nach dem
eindeutigen Wortlaut von § 9 Abs. 1 und 4 AVG und von § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI
kommt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nur in Be-
tracht, wenn der Beschäftigte ansonsten für einen Beschäftigungszeitraum ohne An-
spruch oder Anwartschaft auf Versorgung bliebe. Dieser Wortlaut und der dargelegte
Zweck der Nachversicherung schließen es aus, Ansprüche auf Nachversicherung für
Beschäftigungen auch dann zu gewähren, wenn die dadurch erworbenen Versor-
gungsansprüche nicht realisiert werden können, weil der Berechtigte höhere ander-
weitige Bezüge erhält. Bei einer derartigen Fallgestaltung würde der Einsatz der
Nachversicherung zweckwidrig nicht darauf beschränkt, einen Versorgungsausfall zu
vermeiden.
- 9 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Dr. Bayer Dr. Heitz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13 293,59 €
festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F.
von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004,
BGBl I S. 718).
Albers Dr. Kugele Dr. Heitz
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
Art. 11 Abs. 2 und 3 der Versorgungsordnung der Europäischen Gemeinschaften
(VersO/EG)
Stichworte:
Beamter der Europäischen Gemeinschaft; Minister, ruhende Versorgungsbezüge;
Rückkaufswert; Ruhegehalt; Saarländisches Ministergesetz; Übertragung des Wer-
tes eines Versorgungsrechts; Versicherungsmathematischer Gegenwert; Versor-
gungseinrichtung der Europäischen Gemeinschaften.
Leitsatz:
Art. 11 Abs. 2 und 3 der Versorgungsordnung der Europäischen Gemeinschaften
(VersO/EG) vermitteln den Gemeinschaftsbeamten keine durchsetzbaren Ansprüche
auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder des Rück-
kaufswertes eines außerhalb des Dienstes der Europäischen Gemeinschaften er-
worbenen Versorgungsrechts. Hierfür bedarf es ergänzender Regelungen der Mit-
gliedstaaten zur Ermittlung und Festsetzung des zu übertragenden Wertes.
Urteil des 2. Senats vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 49.03
I. VG Saarlouis vom 21.11.2000 - Az.: VG 3 K 233/98 -
II. OVG Saarlouis vom 15.07.2003 - Az.: OVG 1 R 2/02 -